Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung

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Autor: Johann Freiherr von Schwarzenberg
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Titel: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung
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Entstehungsdatum: 1507
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Verlag: Vorlage:none
Drucker: Hans Pfeil
Erscheinungsort: Bamberg
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Quelle: Digitalisat der Universität Mannheim, Scans auf Commons
Kurzbeschreibung: Auch Bambergensis genannte, von Johann von Schwarzenberg verfasste Halsgerichtsordnung
Titelblatt fehlt, umfangreiche handschriftliche Anmerkungen. Hinweis: eine kritische Edition ist verfügbar mit US-Proxy bei Google Books
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[2*r]

Hernach volgt das Register dits buchs / vnd vmb eygentlicher anzeygung vnd findung willen der ding dohin geweyst wirt / alle zal / darnach man suchen sol / auff die artickel / vnd nit auff die zal der pletter gestelt / als darinnen erfunden wirdt.

Ein vorrede dits buchs / am j

Ein ander vorrede / am ij

Von Richtern und vrteylern / am iij

Von dem pan vber da plut / am iiij

Des Richtes eyde vber das plut zurichten / am v

Von den / so die gericht irer güterhalb besitzen / am vj

Schöpffen eydt / am vij

Schreybers eydt / am viij

Nachrichters eydt / am ix

Annemen der vbeltetter von ampts wegen / am x

Von annemen eine beclagten vbelteters / so der cleger rechts begert / am xvij

Von verhefftung des anclegers / biß er bürgkschafft gethan hat / am xviij

Von bürgkschafft des anclegers / so der beclagt die geclagten tat verneynet / am xix

Von bürgkschafft des anclegers / So der beclagt der tat bekentlich ist / und redlich entschudiguung sölcher tathalb furgibt / am xx

So der cleger nit bürgen haben mag / am xxj

[2*v] Von einer andern bürgkschafft / so der cleger den argkwon der mißtat bewisen hat / oder die mißtat sunst bekentlich ist / am xxij

Von vnzweyffenlichen missetatten / am xxiij

Wie der ancleger nach verhefftung des beclagten nit abscheyden sol / Er hab dann zu förderst ein nemliche stat / wo hin man jm gerichtlich verkunden sol / benant / am xxiiij

Von den sachen darauß man redlich anzeygung einer mißhandlung nennen mag xxvj

Von begreyffung des wörtleins anzeygung / am xxvij

Das on redliche anzeygung niemant peynlich sol gefragt werden / am xxviij

Das auff anzeygung einer missetat / allein peynlich frag / vnd nit ander peynlich straff / sol erkant werden / am xxix

Wie die gnugsam anzeygung einer mißtat bewisen sol werden / am xxx

Von gleychnuß / so man auß den nachgesatzten anzeygungen jn vnbenanten argkwenigkeytten der mißtat nemen sol / am xxxj

Von gemeyn argwenigkeyten vnd anzeygungen / so sich auff alle mißtat ziehen / am xxxij

Erstlich von argwenigen teylen mit angeheffter erclerung / wie vnd wann die ein redlich anzeygung machen mögen / am xxxij

Ein regel / wenn die vorgemelten argkwenigen teil ein gnugsam anzeygung zu peynlicher frag machen / am xxxiij

[3*r] Aber ein ander regel in obgemelten sachen / am xxxiiij

Gemeyn gnugsam anzeygung / am xxxv

Gemeyn gnugsam anzeygung / am xxxvj

Gemeyn gnugsam anzeygung / am xxxvij

Gemeyn gnugsam anzeygung / am xxxviij

Gemeyn gnugsam anzeygung / am xxxix

Von anzeygungen / so sich auff sunderlich geübt missetat ziehen / vnd ist ein yeder artickel zu redlicher anzeygung derselben missetat gnugsam / darauff peynlich zufragen / am xl

Von mordt der heymlich geschicht gnugsam anzeygung / am xl

Von öffenlichen todschlegen / so in schlachtung vnter vil lewten gescheen / das niemant gethan wil haben / gnugsam anzeygung / am xlij[1]

Von heymlichem kinderhaben vnd tödten durch jr müter gnugsam anzeygung / am xliij

Von heymlichem vergeben gnugsam anzeygung xlv

Von verdacht der rauber gnugsam anzeygung /am xlvj

Von gnugsamen verdacht der jhenen so raubern oder dieben helffen / am xlviij

Von heymlichem prant gnugsam anzeygung / am l

Von veretterey gnugsam anzeygung / am lj

Von gnugsamen verdacht der dieberey / am lij

Von zauberey gnugsam anzeygung / am lv

Von peynlicher frag / am lvj

Außfürung der vnschuld zuermanen / am lviij

Wie die jhenen / so auff peynlich frag einer mißtat [3*v] bekennen / vmb vnderricht weyter söllen gefragt werden / vnd erstlich vom mordt / am lx

So der gefragt verretterey bekent / am lxj

Von bekentnuß von vergifftung / am lxij

So der gefragt eins prants bekent / am lxiij

So der gefragt zauberey bekent / am lxiiij

Von gemeinen vnbenannten fragstücken auff bekentnuß die auß marter geschicht / am lxv

Von nachfrag vnd erkündung der bekenten bösen vmbstende / am lxvj

Wo die bekanten vmbstende der mißtat in erkundigung nit war erfunden wurden / am lxvij

Keinem gefangen all vmbstendt der missetat vorzusagen / sunder jne die gantz von jmselbs sagen lassen / am[2] lxviij

So der gefangen vorbekanter missetat wider laugnet / am lxx

Von der maß peynlicher frag / am lxxj

So der arme den man fragen wil / geuerdlich wunden het / am lxxij

Ein beschluß wann der bekentnuß / so auff peinlich frag geschicht endtlich zu glauben ist / am lxxij

So der gefangen auff redlichen verdacht mit peinlicher frag angriffen / vnd nit vngerecht vberwunden wirdt / am lxxiij

Von weysung der missetat / am lxxiiij

Von vnbekanten zeugen / am lxxv

Von belonten zeugen / am lxxvj

Wie die zeugen sein sollen / am lxxvj

[4*r] Wie Zeugen sagen sollen / am lxxvij

Von gnugsamen zeugen / am lxxviij

Von falschen zeugen / am lxxix

So der beclagt nach beweysung nit bekennen wölt lxxx

Von stellung vnd verhörung der zeugen / am lxxxi

Wie die Rete der kuntschaffthalben sollen ersucht werden / am lxxxij

Von kuntschaft verhörern so die rete geben mögen lxxxiij

Von öffnung der kuntschafft / am lxxxiiij

Von antwortung verhörter kuntschafft / am lxxxv

Von kuntschafft des beclagten zu seiner entschuldigung / am lxxxvj

Von weysung redlichs argkwons vnd verdachts lxxxvij

Von verlegung der zeugen / am lxxxviij

Kein zeugen fur recht zuuergleytten / am lxxxix

Das recht furderlich ergeen zulassen / am xc

Von benenung endthaffts rechttags / am xcj

Dem beclagten den rechttag zuuerkunden / am xcij

Verkundung zum gericht / am xciij

Unterredung der urteyler vor dem rechttag / am xciiij

Von besitzung vnd beleutung des endtlichen gerichts / am xcv

Dise Reformacion entgegen zuhaben / auch den partheyen jr notdurfft darinnen nit zubergen / am xcvj

Von der frag des Richters ob das gericht recht besetzt sey / am xcvij

Wann der verclagt öffenlich in stock gesetzt sol werden / am xcviij

Den beclagten fur gericht füren / am xcix


[4*v] Von beschreyen des verclagten / am c

Von fursprechen / am cj

Bit des fursprechen / der von ampts wegen oder sunst clagt / am[3] ciij

Was vnd wie der beclagt durch seinen fursprechen bitten lassen mag / am cv

Von verneynung der missetat / die vormals bekant worden ist / am cvij

Wie der Richter die Schöffen fragen sol / am cviij

Antwort der Schöpffen / am cix

Wie der Richter die vrteyl öffnen sol / am cx

Wie der Richter nach verlesung der vrteyl die Schöffen fragen sol / am cxij

Antwort der Schöpffen / am cxiij

Von frag vber die / so den verurteylten rechen wurden / am cxiiij

Antwort der Schöpffen / am cxv

Wann der Richter seinen stab zuprechen sol / am cxvij

Des Nachrichters fride außzurüffen / am cxviij

Frag vnd antwort nach volziehung der vrteyl / am cxix

So der beclagt mit recht ledig erkant wurde / am cxx

Von vnnotdurfftigen geuerdlichen fragen / am cxxj

Von leybstraff die nit zum tode oder zu ewiger gefengknuß gesprochen werden / vnd von ampts wegen gescheen / am cxxij

Verursachung der satzung wie auff dem entlichen Rechttag gehandelt werden sol / vnd wie keyn teyl diser ordnung vngemeß furbringen möge / am cxxiij

Von beychten vnd vermanen / nach der verurteylung / auch die vbeltetter in der

[5*r] beycht zu widersprechung bekanter warheyt nit zuweysen / am cxxiiij

Ein vorrede wie man mißtat peynlich straffen sol / am cxxv

Von vnbenanten peynlichen fellen vnd straffen cxxvj

wie Gotßschwerer oder gotßlesterer gestrafft werden sollen / am cxxvij

Straff der jhenen / so einen gelerten eydt vor Richter oder gericht meineydig schwern / am cxxviij

Straff der / so geschworn vruehde prechen / am cxxix

Straff der ketzerey / am cxxx

Straff der zauberey / am cxxxj

Straff der jhenen / so die Romischen Keyserlichen oder koniglichen maiestat lestern / am cxxxij

Lesterung die einer sunst seinem herren thut / am cxxxiij

Straff schrifftlicher vnrechtlicher peynlicher schmehung / am cxxxiiij

Straff einer schentlichen flucht / Auch der so bößlicher schentlicher weyß Sette / schloß / oder beuestigung vbergeben / oder von jren herren zu den veyhenden ziehen / am cxxxv

Straff der muntz felscher / am cxxxvj

Straff der jhenen / so falsche Sigel / brieff / jnstrument Urberbücher oder Register machen / am cxxxvij

Straff der felscher mit maß / wag / vnd kauffmanschafft / am cxxxviij

Straff der jhenen / die felschlich vnd betriglich vntermarckung verrucken / am cxxxix

[5*v] Straff der Procurator / so jren partheyen zu nachteyl geuerdlicher williger weyß / vnd dem widerteyl zu gut handeln / am cxl

Straff der vnkeusch so wider die natur geschicht / am cxlj

Straff der vnkeusch mit nahen gesipten freunden cxlij

Straff der jhenen / so Eeweyber Junckfrawen oder Closterfrawen entpfürn / am cxliij

Straff der notzucht / am cxliiij

Straff des eebruchs / am cxlv

Straff des vbels / das jn gestalt zwifacher ee geschicht / am cxlvj

Straff der jhenen / so jre Eeweyber oder töchter / durch böß genieß willen williglich zu vnkeuschen wercken verlassen / am cxlvij

Straff der verkuppellung vnd helffen zum eebruch / am cxliij

Straff der verretterey / am cxlix

Straff der prenner / am cl

Straff der rauber / am clj

Straff der jhenen / so auffrur des volcks machen / am clij

Straff der jhenen / so bößlich außtretten / am cliij

Straff der jhenen / so die lewt bößlich beuehden / am cliiij

Hernach volgen etliche bose todtung vnd von straff derselben tetter.

Erstlich von straff der die heymlich vergeben / am clv

Straff der weyber / so jre kinder tödten / am clvj

[6*r] Straff der weyber / so jre kinder / vmb das sie der abkomen / jn verdligkeyt von jn legen / die also gefunden vnd ernert werden / am clvij

Straff der jhenen / so schwangern frawen kinder abtreyben / am clviij

Straff so ein artzt durch sein ertzney tödtet / am clix

Straff eygner tödtung / am clx

So einer ein schedlich thier hat / das yemant entleybet / am clxj

Straff der mörder vnd todtschleger die kein gnugsame entschuldigung haben mögen / am clxij

Von vnlaugenbarn todschlegen / die auß solchen vrsachen gescheen / so entschuldigung der straffhalb auff jn tragen / am clxiij

Erstlich von rechter notwere / das die entschuldigt / am clxiiij

Was ein rechte notwere ist / am clxv

Das die notwere bewisen sol werden / am clxvj

Wann vnd wie die weysung auff den teyl kömpt / so der notwere nit gestet / am clxvij

So einer mit vnsorglichen dingen geslagen oder angriffen wurdt / deßhalb einen todschlage tette vnd sich einer notwere zugeprauchen vermeinet clxviij

Von entleybung das niemant anders gesehen hat / vnd ein notwere furgewant wirt / am clxix

Von berümpter notwere gegen eim weybßbildt clxx

So einer in rechter notwere einen vnschuldigen wieder seinen des tetters willen entleybt / am clxxj

[6*v] Von vngeuerdlicher entleybung / die wider eines tetters willen geschicht ausserhalb einer notwerh / am clxxij

So einer geslagen wirt vnd stirbt / vnd man zweyfelt / ob er an der wunden oder sunst gestorben sey clxxiij

Von den jhenen / so einander in mörden oder schlachtungen fursetzlich oder vnfursetzlich beystant thun / am clxxiiij

Hernach werden etlich entleybung in gemeyn berürt / die auch entschuldigung auff in tragen mögen so darinn ördenlicher weyß gehandelt wirt / am clxxv

Wie die vrsachen / so zu entschuldigung bekentlicher tat / furgewant außgefürt werden sollen / am clxxvj

So das tetters gegebener weysung artickel nit beschlusse / am clxxvij artickel

Uber wene die atzung in obgemelter außfürung geen sol / am clxxviij

Von grosser armut / des der sich obgemeltermassen außfüren wölt / am clxxix

So einer in der mordtacht were / in gefengknuß köme / vnd sein vnschuld außfürn wölte / am clxxx

So einer vmb entleybung peinlich beclagt wurde / vnd derhalb entschuldigung außfüret / am clxxxj

Von rechtlicher außführung einer tat vor der gefengknuß / am clxxxij

Hernach volgen etlich artickel von diebstal.

Vom ersten vnd allerschlechtesten heymlichen diebstal / am clxxxiij

[1r] Vom ersten öffenlichen diebstal damit der dieb beschryen wirt / ist schwerer / am clxxxiiij

Vom ersten geuerdlichen diebstal durch einsteygen oder brechen / ist noch schwerer / am clxxxv

Vom ersten diebstal / funff guldein werdt oder darüber / vnd sunst on beschwerlich vmbstende Sol man Rats pflegen / am clxxxvj

Vom andern diebstal / am clxxxvij

Vom stelen zum dritten male / am clxxxviij

Wo mer dann eynerley beschwernuß bey dem diebstal funden wirdet / am clxxxix

Von jungen dieben / am cxc

So einer etwas heymlich nimpt / von gütern der er ein nechster erb ist / am cxcj

Stelen in rechter hungers not / am cxcij artickel

Von früchten vnd nützen auff dem feld / wie vnd wann damit diebstal gebraucht werde / am cxciij

Von holtz stelen / am cxciiij

Straff der jhenen so visch stelen / am cxcv

Straff der jhenen die mit vertrawter habe vntrewlich handeln / am cxcvj

Diebstal heyliger oder geweychter ding / an geweychten auch vngeweychten stetten / am cxcvij

Von straff obgemelts diebstals / am cxcviij

Von straff oder verfolgnuß der person von den man auß erzeygten vrsachen vbels vnd mißtat warten muß / am ccij [1v] Von straff der furderung / tröstung / hilff / vrsachen vnd furschiben der mißtetter / am cciij

Straff vnderstandner mißtat / am cciiij

Von vbeltettern die jugent oder ander sachenhalb jr synn nit haben / am ccv

So ein hüter einen gefangen auß der peynlichen gefengknuß hilfft / am ccvJ

wann vbeltetter auß den kirchen vnd freyheyten zunemen sein / am ccvij

Von einer gemein bericht / wie die Berichtschreyber / die peynlichen gerichtßhendel / gentzlich vnd ordenlich beschreyben sollen / am ccviij

Ein ordnung vnd bericht / wie der Gerichtschreyber die endtlichen vrteyl vorgemelter todtstraff halb formen sol / am artickel

ccvij

Einfürung einer yeden vrteyl zum todt / oder ewiger gefengknuß / am ccxix

Formung der vrteyl zu ewiger gefengknuß / am ccxxj

Formung der vrteyl einer vberwunden Eebrecherin / am ccxxj

Von leybstraff die nit zum todt oder ewiger gefengknuß geurteylt werden sol / am ccxxij

Einfürung der vrteyl vorgemelter peynlicher leybstraff halb / die nit zum tode gesprochen werden / am ccxxiij

[2r] Von form der vrteyl zu erledigung einer beclagten person / am ccxxiiij

wie man einen morder oder todschleger in die mordtacht erkennen sol / am ccxxix

Von leybzeychen zunemen / am ccxxix

Von echten on leybzeychen / am ccxxx

Von der mordtacht / am ccxxxj

Handlung vmb die mordtacht vor gericht / am ccxxxij

Von beschreyung des tetters / am ccxxxiij

So der beclagt zum ersten gericht nit erscheynt / wie man jm rüffen vnd fördern sol / am ccxxxiiij

So der beclagt also erstlich nit erscheynt / was der cleger bitten sol / am ccxxxv

Erkentnuß auff die ersten vngehorsam / am ccxxxvj

Verkundung des andern rechttags / am ccxxxvij

So der beclagt zum andern rechttag aber nit erscheynt / am ccxxxviij

So der beclagt auff den dritten rechttag auch nit erscheynt / am ccxxxix

Zulassung des anwalts / am ccxl

In die acht zu sprechen / am ccxlj

Von vergleyttung des beclagten / am ccxlij

Von erscheynen des beclagten vnd verneynen der clage / am ccxliij

Von gesteen der clage mit vrsachen vnd erbietung dieselben entschuldigung an vnserm landtgericht außzufüren / am ccxliiij

So ein tetter sein entschuldigung an vnserm landtgericht außzufürn angefangen het / am ccxlv

Einen der in der mordtacht erkant ist / nit zuuergleytten on willen der cleger / am ccxlvj

[2v] Wie einer auß der mordtacht gethan wirt / am ccxlvij

Von gerichts kost der mordtachthalb / am ccxlviij

Von begrept vnd begengknuß der erschlagen / darumb die echt furgenomen wirt / am ccxlix

wie die armen lewt / in straff der mißhendler einander sollen zuhilff komen / am ccl

Von nithelffen den mutwilligen clegern / am cclij

Von frembder ancleger kosten / am ccliij

Von atzung der gefangen / am ccliiij

Atzung in peynlicher frag den verhörern vnd zeugen / am cclv

Atzung auff dem endthafften rechttag / am cclvj

Von sunderlicher belonung vnd zerung des Nachrichters Peynleins vnd ander des gerichts diener / am artickel

  cclviij

Von gemeiner belonung des Nachrichters cclviij

Wie es mit der fluchtigen vbeltetter gut sol gehalten werden / am cclxv

Von entpfrembtem gut So in die gericht kumpt / am cclxvij

Von vergleyttung der todschleger / am cclxx

Kein geltbuß in peynlichen sachen on vnsern willen cnd wissen zunemen cclxxij

Von altem mißprauch der halßgericht cclxxiij

Von vergleychnuß der beschwernuß / so an frembden gerichten geschehen / am cclxxv

Von ratgebung vnser weltlichen Rete in allen zweyfenlichen peinlichen sachen cclxxvj [3r]

Gedenck allezeit der leczten ding. So wirt dir rechtun gar gering.

In dem vrteil darinnen ir vrteilt
werdet ir geurteilt Mathei am vij.[4]

Der herr thut die Barmherczigkeit vnd das vrteil
Allen den die erleiden des vnrecht Ps. c. j. ij.[5]

Kumpt here Ir gebenedeiten.

Get hin Ir vermalledeiten.


[3v]
Die vorrede dis Buchs

jWir Georg von gottes gnaden Bischoue zu Bamberg[6] / Thun kunt allermeniglichen / Als vns manigfeltiglichen furkomen / vnd angelangt ist (das wir auch in erfarung befunden haben) wie bißher an den halßgerichten vnser vnd vnsers Stiffts / vnd insachen denselbigen anhengig / durch vbersehen vnd vnwissenheit vil vnd mancherley vbung myßbrauch vnd gewonheyt eingewachssen / die dem rechten nit gemeß (Sunder verworffenn sindt) vnnd zuuerhinderung des rechtens auch vnpillichen beschwernus der vnsern vnnd ander die an oberürten gerichten zu Rechten vnnd zu handeln haben / dienen / Nach dem wir aber auß vnser Furstenlicher oberkeit das recht vnd gemeinenn nucz zu füdernn / auch sünderlich vnser gerichte in redlich gut wesen vnd ordnung zubringen / schuldig vnd geneygt sindt / Haben wir Got zu lob auß zeytiger guter vorbetrachtung vnd Rate der Rechteuerstendigen / zufurkomen mancherley zukünftiger vnpillicher beswernus der leüte / an leib leben ere vnd gute / vnd damit die oberürten vnser gerichte in redlichen aufrichtigem wesen vnd bestandt bleiben / Auch die missetat dester formlicher / vnd baß gerechtuertigt vnd gestrafft werden mogen / dise nachfolgende vnnser Reformacion / saczung vnd ordnung vber all vnser vnd vnsers Stiffts halsgericht furgenomen gesaczt vnd gemacht / Seczen orden vnd machen / die also auß dem gewalt von Romischer Königlicher Maiestat entpfangen wie hernach folgt /

ijItem Nachdem auß langer gemeiner vbung dieser lande die halsgericht nit anders dan mit gemeinen personen / die der recht nicht gelernet oder geübt haben (als zu diesen grossen sachenn die nodturft erfordert) beseczt werden mögen / darumb haben wir in [4r] nachgeschribener vnnser ordnung nit allein aufsehung / wie wir denselben leüten ein form vnd weiß zu handeln vnnd zurichten anzeigten / die den keiserlichen Rechten vnnd guter gewonheit nach / bestendig sein mochte / Sünder haben des mere bedencken müssen / wie wir derselben leüt vnbegreifflikeit zu hilff komen / das melden wir darvmb das die leser vrsach zu wissen haben warumb wir in diser nachfolgenten vnser ordnung die form vnd weiß der gerichtlichen handelung nit alwegen dermassen (Als so es vor den Rechtgelerten were) gehaltenn / Auch souil auff ratsuchen vnnd andere handlung bey vnsern reten gestelt haben vnd dester baß mercken konnen das sölichs zu notdurfft solicher sachen gescheen ist /


wir haben auch in dieser vnser ordnung vmb eigentlicher merckung vnd beheltnus willen des gemeinen mans / figur vnd reumen (nach gelegenheit der gesecz so darnach folgen) orden vnd drucken lassen

[4v]

Das volck kömbt zu mir / vnd sucht die vrteil gottes
Moyses Exodj am xxvj.[7]

Fursich dich von allem volck mit weisen mannen
vnd die da forchten got / in dem / da sey dy warheit
vnd die hassen die geytigkeit vnd secz auß jn die
da vrteilen das volck Jhetro Exodi am xxvi.[8]


[5r]

Von Richtern und Urteylern

iij.Item Erstlich Setzen orden vnd wöllen wir / das all vnser vnd vnsers / Stiefts halßgericht mit tüglichen / Richtern vnd vrteilern versehen und besetzt werden / So tüglichst / beste vnd meyst dieselbigen nach gelegenheyt ydes orts mögen bekomen und gehabt werden /


Von dem pan vber das blut

iiij.Item einem yeden panrichter sol der pan vber das blut zurichten von vns verlihen / und demselben gericht durch vnser schrift verkundigt sein /

Gesellen mercket ewer pflicht. Sel und ere verwurcket nicht.

[5v]
Des Richter Eide vber das blut Zurichten.

vIch sol vnd wil des Hochwirdigen Fursten vnd herren / herren Georgen Bischouen zu Bamberg meins genedigen herren vnd seines stifts schaden warnen / vnd fromen getrewlich werben / mich rechts gerichts fleissigen vnd vber das blut recht vrteil geben vnd richten / dem armen als dem reichen / vnd das nit lassen / weder durch lieb laid niyet gabe noch von keiner andern sachen wegen / Auch des genanten meins gnedigen heren / gepoten geschefften vnd verpoten gehorsam sein / vnd sunderlich sol vnd wil ich seiner gnaden ordnung / vber die halßgericht gemacht getrewlich geleben / vnd nach meinem pesten vermögen hanthaben / vnd wes dawider gehandelt würde / das ich nit wenden möcht / an sein furstlich gnade gelangen zulassen / alles getrewlich vnd vngeuerlich / Also Bit mir got zu helffen vnd die heiligen /


Von den / so die Gericht Jrer guterhalben besitzen

vjItem welche person von irer güter wegen die halßgericht zubesitzen schuldig sein / vnd dasselbig auß swacheyt vnd gebrechligkeit ires leibs vernuft / yugent / alter / oder ander vnschickligkeit halben nit besitzen vnd verwesen mögen (So oft das not geschicht) Sol der oder dieselbigen ander tügenlich person zubesitzung des halßgerichts an yr stat orden vnd bestellen mit wissen vnd zulassung vnsers Amptmans


Schopffen Eyde.

vijItem so sol ein yder Schöpff vnser halßgericht dem Amptman / Hauptman oder pfleger desselbigen vnsers Ampts globen vnd sweren wie hernachuolgt / welche pflicht einem yeden schopffen vor gelesen / vnd er also nachsprechen sol Das ich in den sachen / derhalb ich von halßgerichts wegen vrteil gefragt würdt / nach meiner besten verstentnus vnd meines genedigen herren / von [6r] Bamberg Reformacion gemeß / getrewlich vrteil vnd recht sprechen will / Vnd was mir von halßgerichts wegen (als einen schopffen) zuthun gepurt / gehorsam vnd fleissig sein / vnd mich in dem allen nit abwenden lassen weder freüntschaft / feindtschafft / myet / gabe / noch keinerley Sachen / dadurch recht vnd gerechtigkeit gehindert werden mochten / Also helff mir got vnd die heiligen


Schreibers Eide.

viij[9]Item dem Gerichtsschreiber sol in seinem Eide / den er sunst zum gericht thut / eingepunden werden / das er in den Sachen (das halßgericht betreffende) fleissig aufmerckung haben wölle / clag antwort anzeigung arckwon verdacht oder beweisung / So der anclager wider den beclagten vor jme furbringt / Auch die vrgicht des gefangen / vnd wes gehandelt wurdet / getrewlich aufzuschreiben verwaren / vnd (so es nodt tut) verlesen / Auch dar jn keinerley geuerde suchen / oder gebrauchen / Auch diese Reformacion vnd alle Sachen (darczu dienende) getreulich furdern wöll.


Nachrichters Eyde.

ixIch sol vnd wil meines gnedigen herren von Bambergs vnd seiner gnaden Stifft schaden warnen / frömen werben in meinem ambt getrewlich dienen / peinlich fragen vnd straffen / wie mir von seiner gnaden weltlichen gewalt / yedes mals beuolhen wurdet / Auch darvmb nit mer dan zimlich belonung nemen / alles nach laut diser ordnung / was ich auch in peinlicher frag höre / oder mir sunst in gehaym zuhalten beuolhen wirdet / dasselbig wil ich nyemant ferner eröffen / Auch on erlawbung genantes meines gnedigen herren hoffmeisters / Marschalcks oder haußvoyts nyndert zyhen / vnd derselben geschefften vnd gepoten gehorsam vnd willig sein / alles getrewlich vnd on allerley geuerde / Also helff mir got vnd die heiligen [6v]

Mein Ambt vnd pflicht mir gepeut
Zustraffen Boßhafftige leute.

Auff ewern befelh vns / getan
Bring wir gefangen disen man



[7r]
Annemen der vbelteter von Ampts wegen.

x.Item So vnnser Amptleut oder Richter ymant in peinlichen sachen vmb beruchtig vbeltat / So kein ancleger verhanden were von ampts wegen anzunemen verfügen würden / Die vbeltat nit offenbar / vnd der gefangen (der also von ampts wegen angenomen wurdet) der beschuldigten myßhandlung in laugen stunde / So sol derselbig gefangen mit peinlicher frag nit angriffen werden es sey dan zuuor redliche anzaigung derselben verdachten missetathalben fur vnsern Richtern desselben halßgerichts vnd vier gesworn des gerichts dermassen bracht / wie durch den Sechßundzweinczigisten artickel vnd in etlichen pletern nechst darnach volgende von Redlicher anzaigung peynlicher fraghalben funden wirdet / vnd das darauf die obgemelten verordenten person sölche anzaigung bey iren pflichten zu peynlicher frag gnugsam rechtlich erkennen vnd sol in disem fall So von ampts wegen gehandelt würdet / der Amptman Castner vnd Richter den argkwan vnd verdacht ausserhalb icztgemelter erkentnus / fur gnugsam nit anzunemen haben / als in dem anderen nachuolgenden fall (So einer durch einen ancleger einbracht ist) gescheen mage /

xj.Item So die gemelten vrteiler in bestimbter erkantnus zweyfelich würden / ob des fürbrachten arckwons vnd verdachts zu peinlicher frag gnugsam were / oder nit / So sollen die deßhalben Rate bey vnsern Reten suchen / vnd doch vnser Rete in sölichem Ratsuchen alle vmbstend vnd gelegenheit ires argkwons eigentlich in schrifften berichten /

xij.Item so auch des gefangen / der von Ampts wegen einbracht were herschafft oder freünde / vnsern Richter mitsambt den vrteileren vor irer erkantnus ersuchten vnd beten / ir erkantnuß (den argkwon [7v] vnd verdacht betreffende) nit zuthun / sie hetten dann zuuörderst deßhalben Rate bey vnsern werntlichen hoffreten gehabt / So dan des angezogen arckwans vnd verdachtßhalb, vor vnserm Richter vnd den zugeordenten vrteileren alles einbringen gescheen were / So sollen sie vff ersuchen das also von des gefangen wegen geschee, jnberürter sachen vor irer erkentnus bey vnsern weltlichen hoffreten Rate zu suchen schuldig sein / Ob sie sunst das zuthun nit in willen hetten /

xiij[10]Item wo aber vnser vnd der vnsern offen veynde vnd beschediger oder derselben helffer gefencklich einkommen / vnd durch verzugk der peinlichen frage derselben vbeltetter gesellen gewarnet/ vnd dauon komen / oder durch schnelle erfarung etwas ob den veynden vnd beschedigeren geschafft werden möcht / So dan die vnsern die den gefangen annemen / auß Redlichen guten vrsachen den gefangen obgemelter beschedigung halben für schuldig halten / so mugen sie in solchen fellen vnd sunst nit / on weiter ratsuchen vnd erkentnus gegem gemeltem gefangen peinlich frage nach gelegenheit vnd nodtturfft der sachen gebrauchen / yedoch / so sollen dannochst die vnnsern in solichen fellen auch fleissig achtung haben / damit sie nymannt on redlich vorgeende anczeigung der missetat mit peinlicher frag beswern vnd vnrecht thun / Sunder das sie wan es nachmals zu schulden köme vor vnsern Reten sovil mogen anzeigen / vnd furbringen, damit vnser Rete erkennen mögen / das die peynlich frage auf redlichem arckwon vnd verdacht / (wie durch den Sechßundzweinczigisten artickel Dauon gesaczt ist Auch deßhalben auß guten vrsachen gescheen sey / wann zu solichen grossen sachen des menschen gesuntheit leben vnd blut betreffende / Sunder grosser vleis gehoret / vnd ist besser den [8r] schuldigen ledig zulassen dann den vnschuldigen zum tode zuuerdampnen / So sol auch der bekentnus so auß marter geschicht / nit glaubt noch yemant darauf zu peinlicher straff verurteilt werden So nit vor der peinlichen frag redlich anzeigung der missetat erfunden sein /

xiiij[11] Item So die missetat einer todstraffhalben gruntlich oder aber deßhalb redliche anzeigung / dauon vorberürt ist / erfunden würdet So sölle es der peinlichen frage halben / vnd aller erkundigung so zu erfyndung der warheit dinstlich ist auch mit der rechtuertigung vff des tetters bekennen gehalten werden / wie clerlich hernach von den yhenen / die vff ancleger einbracht werden / geschriben vnd geordent ist /

xv.Item wölt aber ein sölcher gefangner der verdachten missetat on oder durch peinlich frage / nit bekentlich sein / vnd er doch derselbigen vberwisen werden möcht / So solt es mit derselbigen weisung vnd rechtuertigung darauf der todtstraff halben gehalten werden wie auch clerlich hernach geseczt ist / von den yhenen / die durch ancleger einbracht werden /

xvj.Item so aber ein person einer gnugsamen vnzweifenlichen / vberwunden vnd erfunden missetat halben nach laut diser vnser ordnung von amptßwegen entlich an irem leib oder glidern gestraft werden solt / Also das dieselbig straff / nit zum tode oder ewiger gefengknus fürgenumen würde / mit erkentnus sölcher straff sol es sunderlich auch gehalten werden / als yn dem Zweyhundert vnd Zwenvndzweinzigisten artickel angezeigt funden wurdt / [8v]

Was ist die sach oder argkwan.
Das der verclagt hat getan.

Herr Richter last mir nemen an.
Einen schadhaftigen man.



[9r]
Von Annemen eines beclagten Vbelteters so der cleger Rechts begert

xvij.Item so ein ancleger vnser amptleut oder Richter anruft yemant zu Strengem Rechten zu gefengknus zulegen / so sol derselbig ancleger offenbar vrsach oder aber redlichen argkwon vnd verdacht die peinlich straff vff yne tragen / zu forderst ansagen / vnd so er das tut / sol der beclagt yn gefengknus gelegt / vnd des clegers angeben eigentlich aufgeschriben werden vnd ist dobey sunderlich zu mercken / das die gefengknus zubehaltung vnd nit zu swerer geferlicher peynigung der gefangen / sollen gemacht vnd zugericht sein / vnd wann auch der gefangen mere dann einer ist / So sol man sie souil gefengklicher behaltnus halb / gesein mag von einander teylen damit sie sich nit vnwarhaftiger sage miteinander vereynigen / oder wie sie ire tat beschönen wöllen / vnterreden mögen /


Von verhefftung des anclegers biß er burgschafft getan hat.

xviij.Item so bald der beclagt zu gefengknus angenomen ist / So sol der ancleger mit seinem leib / nach achtung vnd verdechtlichkeit der person verwart werden / biß er nach gelegenheit vnd gestalt der sachen vnd erkentnus vnsers Amptmans Castners vnd Richters oder zweyer auß ynen einen notdorftigen bestalt mit Burgen getan hat / wie an den nechsten artickeln hernachfolget /


Von Burgschafft des anclegers So der beclagt die geclagten tat verneynt

xix.Item das er der anclager die haubtsach der geclagten myßtat So der beclagt die verneynen wurdt / sölche redliche anzeigung in einer zymlichen zeit die ym durch vnsern Amptman Lastner vnd Richter desselben endts / semptlich oder von zweyen ausß yne geseczt wurdt / wöll dermassen anzeygen oder beweisen das vnser Amptman Castner vnd Richter semptlich oder zwene auß yne söllichs fur gnugsam angezeigt oder bewiesen / annemenn oder / [9v] aber vnser Richter desselben halßgerichts mitsambt vieren des gerichts solche weisung fur genugsam rechtlich erkennen vnnd wo er der ancleger die geclagten myßtat oder aber redliche anzeigung derselben / wieuor stet nit bewise das er alßdann den costen / so auff die sach gangen ist / nach entlicher erkantnus vnser hoffrete / außrichten auch dem beclagten vmb sein zugefugt schmach vnd scheden vor vnsern hoffretten endtlichs burgerlichs rechten pflegen wolle /


Vonn Burgschafft des anclegers So der beclagt / der tat bekentlich ist / vnd redlich entschuldigung solcher tathalb furgibt.

xx.Item So aber der Tetter der tat onlaugen were / aber deßhalb redlich entschuldigung die in / wo er die bewise von peinlicher straff entledigen mochten / anzeiget vnd im aber der ancleger sölicher seiner fürgewanten vrsach vnd entschuldigung nit gestünde / So sol der ancleger in sölichem fall dannest notdurfftiglichen auch nach gelegenheit der person vnd sachen vnd erkentnus vnsers Ambtmans Castners vnd Richters oder zweyer auß ine nach notdurfft verbürgen / wo der beclagt sölche entschuldigung also außfüren würde / das er der verclagten tathalb nit peinlich straff verwürckt hette / Im alßdan vmb solich gefencklich einbringen Smach vnnd scheden vor vnsern hoffretten endtlichs Burgerlichs Rechten zu pflegen / vnd darczu alle gerichts cost auszurichten / vnd sol fürter mit außfurung der endtschuldigten tat wie hernach in dem hunderten vnd Sechsvndsibenzigsten artickel dauon geschriben stet / gehalten vnnd gehandelt werden / vnd in disem fall vor sölicher außfurung vnd Sunder erkentnus peinliche frage nit gepraucht werden /

[10r]
So der Cleger nit Burgen haben mag.

xxj.Item die weyl der ancleger gemelter Burgschafft nit gehaben mag / Vnd doch dem Strengen rechten nachuolgen wolt / So sol er mit dem verclagten biß nach endung vorangezeigter rechtlicher außfürung in gefencknus gehalten werden / vnd dem ancleger / auch dem / der sein entschuldigung außfuren wolt / sol gegönt werden / das die leüt so sie zubeweysung vnnd Burgschafft wie obstet gebrauchen wollen zu vnnd von ine wandeln mogen So auch die anclage / von wegen Fursten geistlicher lewt / einer gemeinde oder sunst höher vnd Erber person wegen gegen den die geringers stands sein geschiet / in solichem fall mögen sich ander person an ir stat neben den beclagten gefencklich legen lassen


Von einer andern Burgschafft So der cleger den argkwan der mißtat bewisen hat / oder die Mißtat sunst bekentlich ist.

xxij.Item wo der Cleger den argkwan vnnd verdacht bewisen hat oder die geclagt mißtat sunst vnlaugenbar ist / vnd der Tetter gnugsame entschuldigung derhalb als vor berürt ist / nit außfuren mag / So sol der ancleger alßdan verpürgen dem strengen rechten (darvmb der beclagt angenomen ist) nach laut diser vnser ordnung nachzukomen / auch die aczung vnd gerichtßcostung nach laut derselben außzurichten / vnd zu weitter burgschafft in sölchem fall nit verpunden werden / Vnd was also durch annemung des beclagten mit clag / antwort / burgschafft / fragen / erfarung / weisung vnd anders gehandelt / auch darauf geurteilt wirt das sol alles der gerichtßschreiber ördenlich vnd vnterschaidlich beschreiben / wie deßhalb hernach in dem zweyhundert vnd achten artickel vnnd in etlichen pletern darnach ein gemeine anzeigung vnd form sölicher beschreibung halben funden wirdt /

[10v]
Von vnzweiffenlichen Missetaten.

xxiij.Item Sunderlich sollen Richter vnnd vrteiler ermant sein / wo ein myßtat ausserhalb redlicher vrsach / die von peinlicher straf rechtlich entschuldigen mogen / öffenlich vnd vnzweifenlich ist / oder gemacht wirt als einer on Rechtmessig vnd gedrungen vrsach ein offenlicher mutwilliger veinhdt oder beschediger ist / oder so man einen an warer vbelthat betritt / auch so einner den gethanen Raub oder diepstal wissentlich bey im hat vnnd das mit keinem grundt widersprechen oder Rechtlichen verursachen mag (Als hernach bey yeder gesaczter peinlichen straff / wann die entschuldigung hat) funden wirdt / Jn solichen vnd der gleichen offen vnzweyffenlichen vbeltatten sol man alle Rechtliche verlengerung (so sunst in diser ordnung allein zuerfarung der warheit vnd nit die vnzweiffenlichen myßtetter domit zufristen gesaczt sein) abschneiden / Vnd so der tetter die offen vnzweyffenlichen vbeltat freuenlich widersprechen wölt So soll Ine der Richter mit peinlicher ernstlicher frage zu bekentnus der warheit zwingen lassen / damit in solchen öffenlichen vnzweiffenlichen myßtatten die endtlich vrteil vnnd straff mit dem wenigstenn kosten (als gesein kan) gefurdert / vnnd volzogen werdt / Zu gleicherweiß als ein Richter in Burgerlichen sachen einer vnzweiffenlichen bekentlichenn schulden schlewnig zuuerhelffenn schuldig ist vnd demselben schuldiger geferlicher verlengerung Jm Rechten zu gebrauchen nit zulassen oder gestatten sol.

[11r]
wie der ancleger nach verhefftung des beclagten nit abscheiden sol / Er hab dann zuforderst ein nemliche Stat wohin man jme gerichtlich verkünden sol / benant.

xxiiij.Item der Cleger sol auch nach gefencklichem annemen des verclagten / von vnserm Richter nit abscheiden er hab Jm dan ein nemlich hauß an einer bequemlichen sichern vngeuerlichen stat oder ende benent / dohin im fürter vnser Richter alle notdurfftige gerichtliche verkündigung zuschicken möge / vnd sol der Cleger dem Jhenen der Ime sölch verkundigung zubringt von einer yeden Meyl So er vom gericht auß zu Ime lauffen muß / acht alt pfennig / vnd nicht mere zugeben schuldig vnd verpflicht sein / vnd wie der ancleger sölich endt benent sol der gerichtschreiber auch in die gerichts acta schreiben

xxv.Item ob vnnser Amptman Richter vnd vrteiler in eynicherley stucken darinnen sie wie vorstet handeln oder erkennen sollen / zweyfenlichen würden / So söllen sie deßhalben Rats pflegen bey vnsern Reten [11v]

Vil vertan vnd wenig haben
Zaigt argkwenig dise knaben
Zw vbel vil dy steflich sein
Da durch sy kumen offt in pein



[12r]
Von den sachen darauß man Redlich anzeygung einer mißhandlung Nemen mage.

xxvj.Item in diser halssgerichts ordnung (als vor vnd nach stet) ist gemeinem Rechten nach / annemens vnd gefencklich haltens auch peinlicher fraghalb der jhenen / so fur mißtetter verdacht oder verclagt werden / vnd des nit gestendig sein / auf redlich anzeygung warczeichen / argkwan vnd verdacht der myßhandlung gesaczt / dieselben sach oder warzeichen / so ein Redliche gnugsame anzeigung argkwan oder verdacht geben / sein nit moglich alle zübeschreiben / damit aber dannocht die amptleüt richter vnd vrteiler (So sunst diser sach nicht bericht sein) dester baß mercken mögen / war auß ein redliche anzeigung argkwon oder verdacht einer mißhandlung komen / So sein deßhalb die nachfolgenden vmbstende / vnd feile geseczt darauß ein yeder verstendiger gar wol vrsach auch gleichnus einer redlichen anzeigung argkwonß oder verdachts (wie das ein yeder nach seinem teütsch nennet) erkennen kan /


Von begreiffung des wortleins anzeigung.

xxvij.Item wo wir nachmals redlich anzeigung melden / da wöllen wir alwegen redliche warzeichen argkwan vnd verdacht / auch gemeint haben vnd damit übrige wörtter abschneiden /


Das on redliche anzeigung nyemant peynlich sol gefragt werden.

xxviij.Item ob yemant peynlich gefragt würde vnd nicht zuuor redliche anzeigung der myßtat / darnach man also fraget (als nach stet) [12v] zuuorderst außfündig gemacht würde / vnd dann auß sölcher marter bekentnus der missetat geschee / derselben bekentnus sol nit glaubt noch yemant darauf verurteilt werden wann das wider das Recht were /


Das auf anzeigung einer missetat allein peinlich Frag vnd nit ander peinlich straff sol erkant werden /

xxix.Item es ist auch zu mercken das nyemant auf eyncherley anzeygung argkwon / warzeichen oder verdacht entlich zu peynlicher straff sol verurteilt werden Sünder allein mag man peynlich darauf fragen So die anzeigung (als hernach funden würdet) gnugsam ist / wan sol yemant entlich zu peynlicher straff verurteilt werden / das muß auß eygem bekennen oder beweysung (wie an andern enden in diser Ordnung clerlich funden wurdet) gescheen vnd nit vff vermutung oder anzeigung /


wie die gnugsam anzeygung einer mißtat bewisen sol werden.

xxx.Item ein yede gnugsame anzeygung / darauf man peinlich fragen mag / sol mit zweyen guten zeugen bewiesen werden (als in dem viervndsibenzigsten artickel von gnugsamer weysung geschriben stet) Aber so die hawbtsach der missetat mit einem gutem zeugen bewisen wirdet / dieselbig halb weisung macht ein gnugsame anzeygung / als hernach in dem Sibenunddreissigisten artickel funden wirdet

[13r]
Von gleichnus So man auß den nachgesaczten / anzeigungen / in vnbenanten argkwenigkeiten der myßtat nemen sol /

xxxj.Item auß disen Nachgesaczten artickeln von argkwon vnd anzeygung der missetat sagend / Sol in fellen (So darinnen nit benant sein) gleichnus genomen werden / wan nit möglich ist / alle argkwenige oder verdechtliche felle vnd vmbstend zu beschreiben /


Von Gemein argkwenigkeiten vnd anzeygungen So sich vff alle missetat ziehen

xxxij.Erstlich von argkwenigken teilen mit angehangner erclerung wie vnd wann die ein redlich anzeygung machen mögen /

Zum fördersten liß die nechsten vorgesatzten vier artickel vmb verstants willen der nachfolgenden ding /

Item So man der anczeygung / die in vil nachgesaczten artickeln gemelt / vnd zu peinlicher frag gnugsam geordent sein / nit gehaben mag / So sol man erfarung haben / nach den nachfolgenden vnd der gleichen argkwenigen vmbstenden So man nit alle beschreiben kan

Erstlich, ob der verdacht ein soliche verwegne oder leichtuertige person von pösem leümat vnd gerucht sey / das man sich der missetat zu ir versehen möge oder ob dieselbig person der gleichen missetat vormals mer geubt / vnterstanden habe / oder gezigen worden sey / doch sol sölcher boser lewmat nit von veinhden oder leichtuertigen leüten / sunder von vnparteilichen redlichen leuten komen

Zum andern ob die verdacht person an geferlichen orten vnd stetten auch zu geuerlicher zeit gesehen worden were / darauß man sie der tat zuuerdencken vrsach nemen mochte /

Zum dritten ob ein Tetter in der tat oder dweil er auf dem weg darczu oder dauon gewest / besichtigt [13v] worden ist / Man sol aufmerckung haben / ob die verdacht person ein solche gestalt kleider / waffen / pferdt / oder anders habe / als der tetter obgemelter massen geseen wardt /

Zum vierdten ob die verdacht person bey solchen leuten wonung oder geselschaft habe / die der gleichen myßtat vben

Zum funfften sol man in beschedigungen oder verleczungen war nemen / ob die verdacht person auß neyde veindtschafft oder gewartung eynicherley nucz zu der gedachten myßtat vrsach nemen mocht

Zum sechsten So ein verleczter oder beschedigter auß etlichen vrsachen / yemant der myßtat selbst zeyhet / darauf stirbt oder bey seinem Eydt betewert

Zum Sibenten so einer / einer myßtathalb fluchtig wurdt

Zum achten / So ein erfundener myßtetter yemant in peynlicher frage besaget / vnd die recht ordnung (als hernach in dem Achtunddreissigisten artickel gesaczt ist) in derselben frage nit gehalten wurdet


Ein Regel, wenn die vorgemelten argkwenigen teyl ein gnugsame anzeygung zu peynlicher frag machen

xxxiij.Item jm nechsten obgesatzten artickel werden acht argkwenig teil von anzeygung peinlicher frag funden / derselben argkwenigen teil / ist keiner allein zu redlicher anzeigung / darauff peynlich frage mag gebraucht werden / gnugsam / wo aber solcher argkwenigen teil etlich beyeinander auf yemant erfunden werden / So sollen die jhenen (den peynlicher frage halben zuerkennen vnd zu handeln gepurt) ermessen / ob die selben obbestimpten oder der gleichen erfunden argkwenigen teil / souil redlicher anzeigung der verdachten myßtat thun mögen / als die nachfolgenden artickel der ein yeder ein Redlich anzeygung macht / vnd zu peynlicher frag gnugsam gesatzt ist [14r]

Aber ein ander regel in obgemelten sachen.

xxxiiij.Item mer ist zumercken / wan yemant einer mißtat mit etlichen arckwenigen teilen (als vor stet) verdacht wurdet / das alwegen zweyerley gar eben war genomen werden sölle / Erstlich der erfunden arckwenigkeit / Zum andern / was die verdacht person guter vermutung für sich habe / die sie von der missetat entschuldigen mögen vnd so dann darauß ermessen mag werden / das die vrsachen des argkwans grösser sein dann die vrsachen der entschuldigung So mag alßdann peinliche frage gepraucht werden / wo aber die vrsachen der entschuldigung ein merer ansehen vnd achtung haben dann etliche geringe argkwenigkeit so erfunden sein / So sol die peinlich frage nit gebraucht werden / vnd so in disen dingen gezweifelt würdet so söllen die jhenen / so peinlicher frag halben zuerkennen vnd handeln gepurt / bey vnsern Reten rats pflegen /


Gemeyn gnugsam Anzeygung.

xxxv.[12]Item so yemant einer missetat halb bespracht würdet / vnd er in seinen wortten nit bestendig ist / sünder damit mercklicher geferlicher weiß wanckelt vnd felt / den mag man peinlich fragen /


Gemein gnugsam anzeygung.

xxxvj.Item so einer in vbung der tat etwas verleüft oder hinter jm ligen lest das man nachmalß findet vnd ermessen mag das es des Tetters gewesen ist / mit erkundung / were sölichs vor der verlust gehabt hat / ist peinlich zufragen /


[14v]

Gemein gnugsam anzeygung.

xxxvij.[13]Item ein halbe beweisung / als so einer in der haubtsach die mißsetat gruntlich mit einem eynzigem guten tügenlichen zeugen (als hernach von guten zeugen vnd weisung gesaczt ist) beweiset / das heist vnd ist ein halb beweisung vnd solche halbe beweisung / macht auch ein Redlich anzeigung argkwon oder verdacht der missetat / aber so einer etlich vmbstendt / warzeichen anzeigung argkwon oder verdacht weisen will / das sol er mit zweien guten zeugen / thun Wie hernach von gnugsamer ganczer Weisung in dem vierundsibenzigisten artickel geordent ist /


Gemein gnugsam anzeygung.

xxxviij.Item So ein vberwundener myßtetter / der in seiner missetat helffer gehabt / yemant in der gefengknus besagt / der jme zu seinen geübten erfunden mißtatten geholfen habe / ist auch ein argkwenigkeit wider den besagten aber sol dieselbig argkwenigkeit redlich anzeigung auf ir tragen / so ist not der nachfolgenden ding /

Erstlich[14] das dem sager die besagt person in der marter mit namen / nit furgehalten vnd also auf dieselben person sunderlich nit gefragt vnd gemartert worden sey / Sunder das er in einer gemeinen frage / were jm zu seinen myßtatten geholffen den besagten von jme selbst bedacht vnd genant habe

Zum andern, so gepurt sich, das derselb sager gar eigentlich gefragt werdt / wie woe / vnd wann / jme der besagt geholffen / vnd was geselschafft er mit jme gehabt habe / vnd in solchem sol man den sager fragen aller möglicher vnd notdurfftiger vmbstende / die nach gelegenheit [15r] vnd gestalt yeder sach allerbast zu nachuolgender erfyndung der warheit dinstlich sein mogen / die alhie nit alle beschriben werden / Aber ein yeder fleissiger vnd verstendiger selbst wol bedencken kan /

Zum dritten gepurt sich zuerkunden / ob der sager in sunder veindtschafft vnd widerwertigkeit mit dem versagten stee / dann wo sölich veindtschafft / öffenlich were / oder erkundigt wurde / So were dem sager sollicher sage wider seinen veindt nit zuglauben / er zeigt dann deßhalb sunst so glaublich redlich vrsach vnd wortzeichen an / die man auch in erkundigung erfunde / die ein redlich anzeygung machten /

Zum vierdten / das die besagt person also argkwenig sey, das man sich der besagten missetat zu ir verseen möge.

Zum funfften so sol der sager auf der versagung bestendig pleiben / yedoch so haben etlich Beichtveter ein myßbrauch das sie die armen in der Beicht vnterweisen / jr sage so sie mit der warheit getan haben / am leczten zu widerrüffen / das sol man souil gesein kan / bey den peichtvetern fürkomen / Wann nyemant gezympt / wider einen gemeinen nucz den vbeltettern ir boßheit bedecken zu helffen / die den uschuldigen menschen zu nachteil komen mag / wo aber der sager sein versagung am leczten widerrufft / die er doch vor / mit guten erzelten vmbstenden getan het vnd geacht mocht werden / Er wölt seinen helffern damit zu gut handeln / oder das er villeicht des durch seinen Beichtvater (als obgemelt ist) vnterwisen were / Alßdann muß man ansehen / des sagers angezeigte vnd andere erkundigte vmbstendt / vnd darauß ermessen / ob die versagung ein redlich anzeigung der missetat geben moge / oder nit / vnd in solchem ist Sünderlich auch ein aufsehen zuhaben / vnd zuerfaren den guten oder bösen standt vnd lewmat des versagten vnd was gemeinschaft oder geselschaft er mit dem [15v] versager gehabt habe etc. vnd so die obgesatzten sachen nit gehalten vnd erfunden werden / So ist dieselb versagung allein kein gnugsame redliche anzeigung der versagten missetat / Sunder ein teyl dauon etc. Als vor von sölchen teiln gnugsamer anzeigung halben in dem Zwenvnddreissigisten artickel geschriben stet /


Gemein gnugsam Anzeigung.

xxxix.Item so einer (wie vor von gantzer Weisung gemelt ist) gnugsam vberwisen würde / das er von jm selbst / rumß oder ander weiß vngenötter ding gesagt hete / das er die geclagten oder verdachten missetat getan / oder söllich missetat vor der geschicht zu thun gedroht het / vnd es wer ein solche person / das man sich derselben tat zu ir versehen mag / wurdet auch für ein Redliche anzeigung der missetat gehalten / vnd ist peinlich darauf zufragen.


Von anzeygungen So sich auf sunderlich geubt mißetat zihen / vnd ist ein yeder artickel zu redlicher anzeigung derselben missetat genugsam / vnd darauff peinlich zufragen /
Von Mort, der heymlich geschicht Genugsam anzeygung.

xl. wo dise sunderliche anzeigungen der missetat / wider ein verdachte person nit gnugsam erfunden werden mogen / so sich weiter dauoren in den artickelen die zu gemeiner anzeigung allerley mißtat gesatzt sein am xxxv artickel anfahendt Item So der verdacht oder beclagt des mordßhalben vmb dieselben zeit (als der mort gescheen) verdechtlicher weiß mit plutigen kleidern oder waffen geseen worden ist / mere ob er des ermorten habe genomen / verkaufft / vergeben / oder noch bey jme hette das ist für ein redliche anzeigung anzunemen / vnd peinlich frag zugeprauchen /


[16r] xlj.Item So einer mit dem andern vmb groß gut rechtet das dann den merernteil seiner narung habe vnd vermögenß antrift / der würdet fur einen myßgönner vnd grossen veinhdt seines widerteils geacht / darumb So der widerteil heymlich ermördt wirdet jst ein vermuttung wider disen teil / das er sölchen mort getan habe vnd wo sunst die person ires wesens verdechtlich were oder ander argkwan / wie klein der ist / auch vor augen were / das er den mort getan hett / den mag man gefencklich annemen vnd peinlich fragen


Von offenlichen todtschlegen So in slachtung vnter vil leuten gescheen Das nyemant getan wil haben / gnugsam anzeygung.

xlij. wo dise sunderliche anzeigungen der missetat/ wider ein verdachte person nit gnugsam erfunden werden mogen / so such weiter davoren in den artickelen die zu gemeiner anzeigung allerley mißtat gesatzt sein am xxxv artickel anfahendt Item Todschleg So in offen slachtungen gescheen / das nyemant tetter sein will / ist dan der verdacht bey der slachtung auch mit dem entleibten widerwertig gewest / Sein messer gewonnen vnd vff den entleibten gestochen / gehawen / oder mit ferlichen todstreichen geslagen hat / Solchs ist ein redliche anzeygung der geubten tathalb, vnd peinlich zufragen


Von heimlichem kinderhaben vnd todten durch ir mutter / gnugsam anzeigung.

xliij. wo dise sunderliche anzeigung der Missetat wider / ein verdachte person nit gnugsam erfunden werden mogen / so such weiter dauorn in den artickelnn die zu gemeiner anzeigung allerley missetat gesaczt sein am xxxv artickeln anfahent Item So man ein dirn (die für ein junckfraw get) jn argkwon hat / das sie heimlich ein kindt gehabt / vnd ertödt habe / sol man sunderlich erkunden / Ob sie mit einem grossen vngewonlichem leib gesehen worden sey / mer ob ir der leib kleiner worden vnd darnach bleich vnd schwach gewest sey / so sölchs vnd der gleichen erfunden wurdet / wo dann die selbig dirn ein person ist / Darzu man sich der verdachten tat versehen / mag sol sie durch verstendig Frawen an heymlichen steten (als zu weiter erfarung dinstlich ist) besichtigt [16v] werden / wirdet sie dann doselbst auch argkwenig erfunden / vnd wil der tat dannocht nit bekennen / man sol sie peynlich fragen /

xliiij.Item ob aber das kindlein So kurczlich ertödt worden ist / das der muter die mylch in den brüsten noch nit vergangen sein mag So ist ein bestendige richtige erfarung / derselben myßtat / das die meyde vnd dirnn so man des verdenckt vnd Junckfrawen sein wollen / an iren brüsten gemolcken werden / welicher dann in den prusten milch gefunden wirt die muss von nodt wegen ein kindlein gehabt haben / vnd sol peinlich gefragt werden


Von heimlichen vergeben Genugsam anzeygung.

xlv. wo dise sunderliche anzeigung der Missetat wider ein verdachte person nit genugsam erfunden werden mogen / so such weiter dauorn in den artickelnn die zu gemeiner anzeygung allerley missetat gesaczt sein am xxxv artickeln anfahent / Item so der verdacht bewisen wurdet / das er gifft kaufft oder sünst damit vmbgangen ist / das macht ein redliche anzeigung der missetat / er könt dan mit glaublichem scheyn anzeigen / das er sölche gifft zu andern vnstrefflichen Sachen het braüchen wöllen / oder gebraucht het /


Von verdacht der Rauber Gnugsam anzeygung.

xlvj. wo dise sunderliche anzeigungen der missetat wider ein verdachte person nit gnugsam erfunden werden mgen So such weiter dauorn in den artickelen die zu gemeiner anzeigung allerlei mißtat gesaczt sein am xxxv artickel anfahent Item So erfunden wirdet das yemant der güter so geraubt sein bey ime / oder dieselben verkauft / vergeben / oder in ander gestalt damit verdechtlicher weyß gehandelt / der hat ein redlich anzeygung Sölchs Raubs halben wider sich / dweil er nit außfundig macht / das er solche guter vnwissend des vnrechten herkomens vnd mit einem guten glauben an sich bracht habe

xlvij.Item so Reisig oder fußknecht pfleglich bey den wirtten ligen vnd zeren / Und nit sölich redlich dinst hantyrung oder gult / die sie haben / anzeigen können / dauon sie sölich zerung zymlich thun [17r] mogen / die sein argkwenig vnd verdechtlich zu vil bösen sachen / vnd aller meyst / zu Rauberey / Als sünderlich auss dem königlichen vnd des reichs gemeinen Landtfriden zumercken / darjnnen / gesaczt ist / das man sölche puben nit leiden / Sunder annemen hertiglich fragen vnd vmb ir myßhendel mit ernst straffen sol


Von gnugsam verdacht der Jhenen So Raubern oder Dyben helffen etc.

xlviij. wo dise sunderliche anzeigung der Missetat wider / ein verdachte person nit genugsam erfunden werden mogen / so such weiter dauorn in den artickelnn die zu gemeiner anzeygung allerley missetat gesaczt sein am xxxv artickein anfahent Item So einer von gerawbtem oder gestolem gut pewt oder teil nymbt / oder so einer die tetter wissentlich vnd geferlicher weiß eczet / oder trencket / auch die tetter oder obgemelt vnrecht gute gar oder zum teil wissentlich annymbt heymlich verpirgt beherberigt / verkaufft oder vertreibt / oder so yemant den tettern sunst in ander der gleichen wege / geuerlich furderung / rate / oder beystandt tut / oder in iren tatten vnzymlich gemeinschafft mit jne hat ist auch ein anzeigung peynlich zufragen.

xlix.Item So einer gefangen heymlich heldet die jme entlauffen vnd anzeigen / wo sie gelegen sein / Mere so ein verdechtlicher / dem man in der sach / nit Sunder guts vertrawt / aber parteylich vnd auf der tetter seiten (auß guten vrsachen) heldet / vertrege vmb schaczung macht vnd die schaczung einnympt / oder Burg dafur wirdet / dise ding alle in beden obgemelten artickeln Semptlich vnd sunderlich / sein warzeichen / die ein redliche anzeigung der myßtettigen hilff halben / machen vnd peinlich zu fragen

[17v]
Von heymlichen prandt gnugsam anzeigung.

l. wo dise sunderliche anzeigung der Missetat wider / ein verdachte person nit genugsam erfunden werden mogen / so such weiter dauorn in den artickelnn die zu gemeiner anzeygung allerley missetat gesaczt sein im xxxv artickeln anfahent / Item So einer eines heymlichen prants verdacht oder verclagt wirdet / woe dann derselbig sunst ein argckweniger gesell ist / vnd man sich erkunden mag / das er kürczlich vor dem prant heliger oder verporglicherweiß mit vngewönlichen verdechtlichen geuerlichen fewerwercken / damit man heymlich zuprennen pfligt vmbgangen ist / das gibt ein redlich anzeigung der missetat / Er könt dan mit guten glawblichen vrsachen anzeigen das er mit pulver oder sweffel vmbgangen were / vnd das zu vnstrefflichen sachen het brauchen wöllen


Von verretterey gnugsam anzeygung.

lj. Wo dise sonderliche anzeigungen der missetat wider ein verdachte person nit gnugsam erfunden werden mogen So such weiter dauorn in den artickelen die zu gemeiner anzeigung allerlei mißtat gesaczt sein am xxxv artickel anfahent Item So der verdacht heiiger, vngewönlicher vnd geuerlicher weyß bey den Tettern geseen wörden vnd sich stellet / als sey er vor den veinhden vnsicher / ist ein anzeigung zu peynlicher frage


Von gnugsamen verdacht der diberey

lij.

Item So der diepstal bey dem verdachten gefunden oder erfaren wirdet / das er den gar oder zum teil gehabt verkaufft vergeben / oder anworden habe / So hat derselbig ein redliche anczeiguug der missetat wider sich / dweil er nit außfuret / das er solche guter vngeuerlicher vnstrefflicher weiß mit einem guten glawben an sich bracht habe Wo dise sunderliche anzeigungen der missetat / wider ein verdachte person nit gnugsam erfunden werden mogen / so such weiter dauoren in den artickelen die zu gemeiner anzeigung allerley mißtat gesatzt sein am xxxv artickel anfahendt

liij.Item So der dipstal mit sundern sperr oder brechzeügen gescheen were / So dann der verdacht am selben ende gewest vnd mit solchen geferlichen sperr oder brechzeügen vmbgangen damit der dipstal gescheen vnd der verdacht / ein solche person ist / darzu man sich der myßtat verseen mag / ist peinlich frag zugepraüchen

[18r] liiij.Item So ein grosser mercklicher dipstal geschicht vnd yemant des verdacht wurdet Der nach der tat mit seinem außgeben reyhlicher gefunden wirdet / dan sünst / ausserhalb des dipstals sein vermögen sein mochte / Vnd der verdacht nit ander gut vrsachen anzeigen kan / wo Ime das angezeygt arckwenig gut herkomet / Jst es dan ein sölche person zu der man sich der missetat verseen mage / So ist redlich anzeigung der missetat wider sie verhandenn


Von Zauberey gnugsame Anzeigung.

lv. wo dise sunderliche anzeigung der Missetat wider / ein verdachte person nit genugsam erfunden werden mogen / so such weiter dauorn in den artickelnn die zu gemeiner anzeygung allerley missetat sein gesaczt am xxxv artickell anfahent / Item So yemant sich erpeüt andre menschen Zauberey zu lernen oder yemant zu bezaubern drohet Auch sunderliche gemeinschafft vnd geselschafft mit zauberen oder zauberin hat / oder mit solchen verdechtlichen dingen geperden / worten vnd weysen vmbgeth / die zauberey vff Ine tragen das gibt ein redlich anzeygung der zauberey /

[18v]

Seyt sich auf dich erfunden hat
Redlich anzeig der missetat
Furstu nit vnschuld auß nach radt
Die peynlich frag sol haben stat



[19r]

Von peynlicher Frage.

lvj.Item So der argkwan vnd verdacht einer geclagten vnd veneynten myßhandlung (als vor stet) für bewisen angenomen oder bewisen erkant wirdet So sol dem ancleger auf sein begern alßdann ein tag zu peynlicher frag ernant werden /

lvij.Item So man dann den gefangen peynlich fragen wil / sol derselbig zuuor in gegenwertigkeit des Richters zweyer des gerichts vnd des gerichtschreibers vleissiglich zurede gehalten werden mit wortten / die nach gelegenheit der person vnd sachen zu weiter erfarung der vbeltat oder argkwenikeit allerbast dinen mögen / auch mit bedrohung der marter bespracht werden / ob er der beschuldigten missetat bekentlich sey oder nit / vnd was der alßdan bekent oder verneynt / sol aufgeschriben werden /


Außfurung der vnschuld zuermanen.

lviij.Item So in dem yczgemeltem falle der beclagt die angezogen vbeltat verneinet So sol jme alßdann furgehalten werden ob er anzeigen moge / das er der aufgelegten missetat vnschuldig sey / vnd man sol den gefangen sunderlich erindern / ob er möge weisen vnd anzeigen / das er vff die zeitt (als die angezogen missetat gescheen) bey leüten auch an enden oder orten gewest sey / dardurch verstanden werden mocht / das er der verdachten missetat nit getan haben könte Vnd solche erinderung ist darvmb not / das mancher auß aynfalt oder schrecken nit furzuslahen weiß / ob er gleich vnschuldig ist wie er sich des außfurn sol / vnd so der gefangen berurtermassen oder mit andern dinstlichen vrsachen sein vnschuld [19v] anzeigt solicher anzeigten entschuldigung söllen sich als dann vnser amptleüt oder richter auf des verclagten oder seiner freuntschafft costen vff das furderlichst erkundigen / oder aber vff zulassung vnsers richters die zeugen So der gefangen oder sein freunde deßhalben stellen wolten wie sich gepurt vnd hernach von weysung an dem viervndsibenzigisten artickel anfahent gesaczt ist / vff ir begere verhort werden solche obgemelte kuntschafftstellung auch dem gefangen oder seinen freunden vff ir begern on gute rechtmessig vrsach nit abgeslagen oder ab erkant werden sol

lix.Item So in der iczgemelten erfarung des beclagten vnschuld nit funden wurde / so sol er alßdann vff vorgemelte beweisung redlichs argkwans oder verdachts / peinlich gefragt werden in gegenwertigkeit des richters / zweyer des gerichts vnd des gerichtßschreibers vnd was sich in der vrgicht vnd aller erkundigung findet / sol eigentlich aufgeschriben dem ancleger (souil jne betrifft) eroffent / vnd vff sein begere abschrifft gegeben / vnd geuerlich nit verzogen oder verhalten werden / was aber ein redliche anzeigung einer myßtat vnd zu peinlicher frag gnugsam ist / such hieuorn jm sechßvndzweinzigisten artickel anfahent


wie die jhenen So auf peinlich frage einer missetat Bekennen vmb vnterricht weiter sollen gefragt werden / Vnd Erstlich vom mordt.

lx.Item So der gefragt der angezogen myßtat durch die marter (als vor stet) bekentlich ist / vnd sein bekentnus aufgeschriben wirdet / So söllen jne die verhörer seiner bekentnus halben gar [20r] vnterscheydlich (wie zum teyl hernach beruert wurdet / vnd dergleichen So zu erfarung der warheit dinstlich sein mage) vleissig fragen / vnd nemlich bekent er eins morts oder todslags / man sol jne fragen / auß was vrsachen er die tat getan / vff welchen tag vnd stund / auch an welchem ende er solich tat getan habe / wer jme darczu geholffen / auch wo er den todten hin vergraben / oder geton habe / mit was waffen der mort gescheen sey wie vnd was er dem todten für schleg oder wunden geben vnd gehawen habe / was der ermordt bey jme gehabt habe / von gelt oder andern vnd was er jme genomen habe / wo er auch soliche name hin gethan / verkaufft / vergeben / oder verporgen habe / vnd solche frag ziehen sich auch in vil stucken wol auff rauber vnd diebe.


So der gefragt Verretterey bekent

lxj.Item bekent der gefragt Verretterey / man soll jne fragen were jne darzu bestelt vnd was er darumb empfangen habe / auch wo / wie / vnd wenn sollichs gescheen sey.


Auff bekentnuß von vergifftung

lxij.Item bekent der gefragt / das er yemant hab vergifft / oder vergifften wöllen / man soll jne auch fragen / aller vrsach vnd vmbstende (als obstet) vnd des mere / was jne darzu bewegt / auch womit / vnd wie er die vergifftung gebraucht / oder zugebrauchen vorgehabt / vnd wo er solche gifft genomen habe.


So der gefragt eins Brands bekent.

lxiij.Item bekent der gefragt eines Brands / man soll jn sunderlich [20v] der vrsach zeyt vnd geselschaffthalb (als obstet) fragen / vnd des mere / mit was fewers er den prant getan / von wem / wie / oder wo / er söllich fewer oder den zewgk darzu zuwegen bracht habe.


So der gefragt Zauberey bekent.

lxiiijItem bekent yemant zauberey / man sol auch nach der vrsach vnd vmbstenden (als obstet) fragen / vnd des mere / womit / vnd wie die zauberey gescheen sey / mit was worten oder wercken / vnd ob sie der bezauberten person wider helffen möge / So dann die gefragt person anzeygt / das sie etwas eingraben oder behalten het / das zu sölcher zauberey dinstlich sein solt / man sol darnach suchen ob man sölchs finden möge / wer aber söllichs mit andern dingen durch wort oder werck getan / man sol dieselben auch ermessen ob sie zauberey auff jn ertragen mögen.


Von gemeynen vnbenanten fragstucken / auff bekentnuß die auß marter geschicht.

lxvItem auß den obgemelten kurtzen vnderrichtungen / mag ein yeder verstendiger wol mercken / was nach gelegenheyt yeder sachen / auff die bekenten missetat des gefragten weyter vnd mere zufragen sey / das zu erfarung der warheyt dinstlich sein möge / das alles zu langk zuschreyben were / aber ein yeder verstendiger auß dem obgemelten anzeygen wol versteen kan / wie er solliche beyfrage in andern fellen thun soll / damit solche warzeychen vnd vmbstende / von dem jhenen der ein myßtat bekent hat / bracht werden / die kein vnschuldiger wissen oder sagen kan / vnd wie der gefragt die furgehalten vnderschiedt erzelt / soll auch aygentlich auffgeschriben werden.

[21r]

Von nachfrage vnd erkundung der bekenten bosen vmbstende.

lxvjItem so obgemelte fragstuck auff bekentnuß (die auß marter geschicht) gebraucht werden / So sollen alßdann vnser amptlewt vnd Richter an die endt schicken / vnd nach den vmbstenden (so der gefragt der bekanten missetathalben erzelt hat) Souil zu gewißheyt der warheyt dienstlich sein mögen / mit allem vleyß fragen lassen / ob die bekentnuß der berürten vmbstendhalben ware sein / oder nit / Dann so einer anzeygt / die maß vnd form der missetat (als vor zum teyl gemelt ist) vnd sich dieselben vmbstendt also erfinden / So ist darauß wol zuuermercken / das der gefragt die bekanten missetat getan hat / Sunderlich so er solche vmbstendt sagt / die sich in der geschicht begeben haben / die kein vnschuldiger wissen möcht.


wo die bekanten vmbstendt der missetat in erkundigung nit ware erfunden wurden.

lxvijItem erfindt sich aber in obgemelter erkundigung das die bekanten vmbstendt nit war weren / solche vnwarheyt sol man alßdann dem gefangen furhalten / jne mit ernstlichen worten darumb straffen / Auch jne alßdann weyter mit peynlicher frag angreyffen damit er die oberzelten vmbstendt recht vnd mit der warheyt anzeyge / dann yezuzeytten die schuldigen die vmbstende der missetat vnwarlich anzeygen / vnd vermeynen / sie wöllen sich damit vnschuldig machen / So die in erkundigung nit ware erfunden werden.

[21v]

Keinem gefangen all vmbstende der missetat vor zusagen / sunder jne die gantz von jm selbs sagen lassen

lxviij[15] In den fördern Artickeln ist clerlich gesatzt wie man einen der einer missetat die zweyffellich ist / auß marter oder betrohung der marter bekent / nach allen vmbstenden derselben missetat fragen / vnd darauff erkundigung thun / vnd also auff den grundt der warheyt kommen etc. Söllichs würdet aber domit verderbt / wann den gefangen im annemen oder fragen alle vmbstendt der missetat vorgesagt vnd darauff gefragt werden / Darumb wöllen wir das vnser amptlewt sollichs verkomen / das es nit geschee / Sunder den verclagten nit anderst vor oder in der frag furgehalten werdt / dann nach der weyß / als clerlich in den vorgeenden artickeln geschriben stet.

lxix[16] Item der gefangen sol auch zum minsten des andern tags nach der marter vnd seyner bekentnuß [oder][17] vber mer tag nach gutbeduncken des richters in die putelstuben fur den panrichter vnd zwen des gerichts gefürt / vnd jme sein bekentnuß durch den gerichtßschreyber vorgelesen / vnd alßdann anderweyt / darauff gefragt / ob sein bekentnuß war sey / vnd was er darzu sagt / auch auffgeschriben werden.

So der gefangen vorbekanter missetat wider laugnet.

lxxItem wo der gefangen der vorbekanten missetat laugnet / vnd doch der argkwon (als vor stet) vor augen were / So sol man jn wider in gefencknuß fürn / vnd weyter mit peinlicher frage gegen jme handeln / vnd doch mit erfarung der vmbstendt (als vor stet) in alweg vleyssig sein / nach dem der grundt peynlicher frag darauff stet.

[22r]

Von der maß peynlicher frag

lxxiItem die peynlich frag sol nach gelegenheyt des argkwons vnd der person / vil / offt / oder weniger / hart / oder linder / furgenomen werden / vnd sol die sag des gefragten nit angenomen oder auffgeschriben werden / so er in der marter ist / sunder sol sein sage thun / so er von der marter gelassen ist.

So der arm den man fragen will / geferlich wunden het.

lxxijItem ob der beclagt geferlich wunden oder ander scheden an seinem leyb hette / so solt die peynlich frage dermassen gegen jme furgenomen werden / damit er an sölchem verwundten oder scheden am minsten verletzt wurde.

Ein beschluß wann der bekentnuß so auff peynlich frag geschiet entlich zuglauben ist

lxxijItem So auff erfundene redliche anzeygung einer mißtathalb peynliche frage furgenomen / auch auff bekentnuß des gefragten (wie in den vorgeenden artickeln alles clerlich dauon gesatzt ist) vleyssige / mögliche erkundigung vnd nachfrag geschiet / vnd in derselben bekenter tathalb solche warheyt erfunden wirt / die kein vnschuldiger also sagen vnd wissen möchte / Alßdann ist derselben bekentnuß vnzweyffenlicher bestendigen weyß zuglauben / vnd nach gestalt der sachen entliche peynliche straff darauff zu vrteyln wie hernach bey dem hundert vnd funffvndzweinzigisten artickel anfahende von peinlichen straffen funden wirt. [22v]

So der gefangen auff redlichen verdacht mit peynlicher frag angriffen vnd nit vngerecht vberwunden wirt.

lxxiijItem so der beclagt auff einen sölchen argkwon vnd verdacht / der zu peynlicher frag (als vor stet) genugsam erfunden) peynlich einbracht / mit marter gefragt / vnd doch durch eygne bekantnuß oder beweysung / der beclagten missetat nit vberwunden wirt So haben doch Richter vnd ancleger mit gemelter ördenlichen vnd in recht zulessigen peynlichen frage / kein straff verwürckt / dann die bösen erfunden anzeygung / haben der geschehen frage entschuldigte vrsach gegeben / wann man sol sich (nach sag der recht) nit allein vor verbringung der vbeltat / Sunder auch vor aller gesteltnuß des vbels (so bösen leumundt oder anzeygung der missetat machen mögen) hüten / vnd wer das nit thete / der würde deßhalb gemelter seyner beschwerdt / selbs vrsacher sein / Doch was sich fur zimliche gerichts kost / dem nachrichter vnd andern dienern des gerichts / nach laut diser vnser ordnung zugeben gebürt / sol in disem fall durch die ancleger dannest auch bezalt werden / wo aber sölche peynliche frag diser vnser rechtmessigen ordnung widerwertig gebraucht würde / so weren die vrsachen derselben vnbillichen peinlichen frage streflich / Vnd sölten darumb nach gestalt vnd geuerlicheyt / der vberfarung / alles nach erkantnuß vnser Hoffrete / straff vnd abtrag leyden.

[23r]

Du solt nit falsche zeugknuß geben
Als lieb dir sey das ewig leben.



[23v]

Von weysung der missetat.

lxxiiijItem wo der beclagt nichts bekennen vnd der anclager die geclagten mißhandlung weysen wölt / damit sol er / als recht ist / zugelassen werden.

Von vnbekanten Zeugen

lxxvItem vnbekant zeugen sollen nit zugelassen werden / Es würde dann durch den / so die zeugen stellet / statlich furbracht / das sie redlich vnd vnverleymat weren.

Von belonten Zeugen.

lxxvjItem belonet zeugen sein auch verworffen vnd nit zulessig.

wie die Zeugen sein sollen.

lxxvjItem die zeugen sollen vnverleumat lewt vnd nit vnter zweinzig jarn alt / auch nit / weybs bildt sein / Doch mag man in etlichen fellen junger person (dann obgemelt ist) auch weybs bilder fur zeugen zulassen / vnd jr sage in jrem werdt vermercken / Dann wo sunst zeugen mangelt vnd solch vnuolkomen zeugen bey einer sach gewest weren / von einem waren wissen sagen möchten / vnd vnuerdechtlich person weren / So möcht ir sage zuerfullung anderer vnuolkomner weysung oder vermuttung dienstlich sein / das alles durch die verstendigen (den gemeynen Keyserlichen rechten nach) ermessen vnd geurteylt werden sol

wie Zeugen sagen sollen

lxxvijItem der zeugen sage / die allein von frembden hören sagen / sollen nit fur gnugsam geacht werden.

[24r]
Von gnugsamen Zeugen

lxxviijItem so ein missetat mit zweyen oder dreyen glaubhafften guten zeugen / die von einem waren wissen sagen / bewisen wirdet / darauff sol nach gestalt der verhandlung die peynlich straff geurteylt werden.


Von falschen Zeugen.

lxxixItem wo zeugen erfunden vnd vberwunden werden / die durch falsche boßhafftige zewgschafft yemant zu peynlicher straff vnschuldiglichen bringen wöllen / die haben die straff verwurckt / in welche sie den vnschuldigen (als obstet) haben bezeugen wöllen.


So der beclagt nach beweysung nit bekennen wolte

lxxxItem so der beclagt nach gnugsamer beweysung noch nit bekennen wölte / Sol er alßdann vor der verurteylung mit peynlicher frage weyter angezogen werden / mit anzeygung das er der missetat vberwisen sey / ob man dadurch sein bekentnuß dester ee auch erlangen möcht / ob er aber nicht bekennen wölt / des er doch (als obstet) gnugsam bewisen were / So solt er nichts dester weniger der beweysten missetat nach verurteylt werden.


Von stellung vnd verhorung der Zeugen

lxxxiItem nach dem aber not ist / das die zeugschafft darauff yemant zu peynlicher straff / endtlich sol verurteylt werden / gar lauter vnd rechtuertig sey / in solche verhörung sich der gemein man / so vnser [24v] halßgericht besitzt nit wol ordenlich schicken kan / hirumb damit jm selbigen fall / vnwißenheythalb der verhör dester weniger verkürtzung geschee / So wöllen wir / wo eines beclagten missetat verporgen were / vnd er derselbigen auff frage (als vor stet) nit bekentlich sein wölt / vnd doch der ancleger die geclagten vermeynten missetat beweysen wölte / So sol er seinen artickel / den er weysen will / ordenlich auffzeychen lassen / vnd vnserm panrichter in schrifften vberantwortten / mit meldung / wie die zeugen heyssen / vnd wo sie wonen / solchen weysung artickel sol fürter vnser amptman Castner oder Panrichter auff des clegers kosten vnsern weltlichen Reten zuschicken vnd dobey gelegenheyt vnd gestalt der sachen (souil sie der bericht haben empfahen mögen) schreyben.


Wie die Rete der kuntschafft halben sollen ersucht werden.

lxxxij.Item so sol dann der jhenig der kuntschafft füren wil durch sich oder seynen anwalt vnser Rete ansuchen einen oder mer kuntschafft verhörer zuuerordnen / Auch (ob es not thut) Compulsorial oder Compaßbrieff zugeben / bieten / dardurch die zeugen zu der sage bracht werden mögen / des auch der kuntschafftfürer alles durch vnsern amptman oder Richter clerlich vnderricht werden sol / damit er sich darnach wiß zuhalten.


Von kuntschaft verhorern so die rate geben mogen

lxxxiijItem Alßdann mögen vnser Rete vnserm landtschreyber vnd etlichen vrteylern daselbst beuelhen die kundtschafft ordenlicher weyß mit gebürlicher verkundigung / den verwanten der sachen [25r] zuuerhöre / oder aber nach gestalt vnd gelegenheyt der sachen ander verstendig Conmissari darzu verorden / Zu dem söllen vnser Rete sunst (sovil an jne ist) auch allen vleyß thun / damit kuntschafft vnd weysung (dem rechten gemeß) gehört werde.


Von offnung der kuntschafft.

lxxxiiijItem so die kuntschafft verhört ist / sol der verhörer solcher kuntschafft den teylen zu öffnung der selben tag setzen / vnd zimlich mundtlich einrede zu der zeugen person vnd sag thun lassen.


Von antworttung verhorter kuntschafft.

lxxxvItem was obgemeltermassen fur die kuntschafft verhörer bracht wurdt / soll alles eygentlich auffgeschriben / vnd darnach vnsern weltlichen Hoffreten vberantwort werden / bey den die teyl / so der zugeniessen verhoffen / sölch kuntschafft vnd handlung holen vnd fürter vnserm panrichter vmb weytter rechtlicher handlung willen antwortten sollen vnd mögen vnser weltlich Rete (wo sie das not bedunckt) zu notturfft vnd furderung des rechten jren ratslagk / was mit der gestelten kuntschafft rechtlich beweysen / vnd darauff zuerkennen sey / verslossen mitschicken.


Von kuntschafft des beclagten zu einer entschuldigung.

lxxxviItem So ein beclagter kundtschafft vnd weysung füren wölt / Die jne von seyner verclagten missethat entschuldigen solt / So dann vnnser Rete solliche erpottene weysung fur dienstlich achten / So soll es mit verfürung derselben auch vorgemeltermassen / [25v] vnd darzu (wie von solcher außfurung der vnschuldt hernach in dem hunderten vnd sechßvndsibenzigisten Artickel vnd in etlichen artickeln darnach clerlicher mer vnd weyters funden wirdt) gehalten werden.


Von weysung redlichs argkwans vnd verdachts

lxxxvij.Item aber einen redlichen argkwan vnd verdacht zu peynlicher frag furzubringen / oder zubeweysen So soll es erstlich gehalten werden / wieuor in dem Neunzehenden artickel dauon gesagt ist Es were dann in sundern grossen jrrigen vnd zweyffenlichen sachen / So dann dieselbigen (jnmassen wieuor dauon gemelt) an vnser rete gelangten / vnd sie fur not ansehen / das zu weyter anzeygung oder beweysung redlichs argkwons vnd verdachts der geclagten missethat gehandelt soll werden / wie oben von gantzer weysung in der haubtsach geschriben stet / so mögen sie solchs zuthun / auch verfuegen / das doch gentzlich zu jrem willen steen sol


Von verlegung der Zeugen

lxxxviij.Item wer in peynlichen sachen kuntschafft fuert / der soll einem yglichen zeugen fur seinen Costen einen yeden tag (dweyl er in sölcher zeugschafft ist) dreyssig pfenning geben.


Kein zeugen fur recht zuuergleyten

lxxxix.Item es sol kein parthey noch zeug fur den Richter oder Conmisari fur recht vergleyt werden / aber fur gewalt mögen die partheyen vnd zeugen fur gericht vergleyt werden.

[26r]

Der Richter setzt mir einen tag.
Das ich mein Recht volfüren mag.



[26v]
Das recht furderlich ergeen zulassen.

xc.Item vncosten zuuermeyden / Seczen vnd orden wir / das in allen peinlichen sachen dem rechten schleüniglichen nachgegangen / verholffen vnd geuerlich nit verzogen werdt /


Von benennung endthafts rechttags.

xcjItem So der cleger vff des beclagten eigenbekennen oder einbrachten kuntschafft vmb einen endthafften rechttag bit / der sol jme furderlich ernent werden / wo aber der ancleger vmb den endthafften rechttag nit biten wolt / So solt derselbig endthafft rechttag auf des beclagten bit auch ernant werden /


Dem beclagten den Rechttag zuuerkunden.

xcij.Item den / so man auf bit des Anclegers peynlich rechtuertigen wil / sol das drey tag zuvor angesagt werden / damit er zu rechter zeit peichten / vnd das heilig Sacrament empfahen möge / man sol auch nach söllicher peicht pfleglich / sölche person zu dem verclagten in die gefencknuß verorden / die jn zu guten seligen dingen vermanen / vnd jme jm außfüren oder sünst nicht zuuil zu trincken geben / dardurch sein vernufft gemyndert werde /


Verkundung zum gericht.

xciij.Item zum gericht sol verkundigt werden / wie mit guter gewonheit herkomen ist / [27r]

Vnterredung der Vrteyler vor dem rechttag

xciiijItem es söllen auch Richter vnd Vrteyler vor dem rechttag alles einbringen hören lesen / das alles (wie hernach in dem Zweyhundert vnd achten artickel angezeygt wirdet) ördenlich beschriben sein / vnd fur Richter vnd Urteyler bracht werden sol / darauff sich Richter vnd Urteyler mit einander vnterreden vnd beschliessen / was sie zu recht sprechen wöllen / Vnd wo sie zweyffellich sein / söllen sie weyter Rats pflegen bey vnsern Reten / Vnd alßdann die beslossen vrteyl zu dem andern gerichtßhandel auch auffschreyben lassen / nach der form / wie hernach in dem Zweyhunderten vnd sibenzehenden artickel / von gemeyner form aller vrteyl anzeygung funden wirt / domit sölche vrteyl nachmals auff dem endtlichen rechttag (wie hernach von öffnung sölcher vrteyl geschriben stet) vnseumlich also mögen geöffent werden.

[27v]

Die vbeltetter laß nit leben. Exodi am. xxij.[18]

Der do gerecht vrteylt den bösen / vnd der do
verdampt den gerechten / der ytweder ist ver-
worffen bey got. Prouerbiorum am. xvij.[19]

Die myet vnd die gabe / erblenden die augen
der vrteyler. Ecclisiastes am. xx.

Forcht / vnfleyß / veyndtschafft / gunst / vnd gabe
Von recht vnd warheyt füret abe

Richt wir nach dises buches lere
Domit verwar wir seel vnd ere



[28r]
Von besitznng vnd beleutung des entlichen gerichts

xcvItem am gerichtßtag so die gewönlich tagßzeyt erscheynt / sol man das peinlich gericht mit der gewönlichen glocken beleuten / vnd söllen sich Richter vnd vrteyler an die gerichtßstat fügen / da man das gericht nach guter gewonheyt pfligt zusitzen / vnd sol der Richter die vrteyler heyssen nidersitzen / vnd er auch sitzen / seinen stabe in den henden haben / vnd ersamlich sitzend pleyben / biß zu ende der sachen.


Dise Reformacion entgegen zuhaben / auch den partheyen jr notdurfft darinnen nit zupergen.

xcvj[20]Item in allen peynlichen gerichtlichen hendeln / söllen vnser Richter vnd Schöpffen dise vnser Reformacion / gegenwertig haben / vnd darnach handeln / auch den partheyen (souil jne zu jren sachen not ist) auff jr begern diser vnser ordnung vnterrichtigung geben / sich darnach wissen zuhalten / vnd durch vnwissenheyt derselbigen nit verkürtzt oder geuerdt werden / Man sol auch den partheyen die artickel / so sie auß diser vnser ordnung notturfftig sein / auff jr begern vnd zimlich belonung abschrifft geben.


Von der frag des Richters / ob das gericht recht besetzt sey.

xcvijItem so das gericht also gesessen ist / So sol der Richter yeden Schöpffen besunder / also fragen. N. Ich frag dich ob das endtlich [28v] gericht zu peynlicher handlung wol besetz sey / wo dann daßselbig gericht nit vndter newn Schöpffen mitsampt den die bey der peynlichen frag gewest weren / besetzt ist / So sol yeder schöpff also antwortten / Herr richter / das peynlich endtlich gericht ist nach laut vnsers gnedigen herren von Bambergs ordnung wol besetzt.


wann der verclagt offenlich in stock gesetzt sol werden.

xcviijItem so wider den verclagten die vrteyl zu peynlicher straff endtlich beslossen würde / wo dann herkomen ist / den vbeltetter dauor am marckt oder platz etlich zeyt offenlich in stock zusetzen / dieselbig gewonheyt sol auch gehalten werden.


Den beclagten fur gericht zufuren

xcixItem darnach sol der Richter beuelhen / das der verclagt durch den Nachrichter vnd Gerichtßknecht wol verwart fur Gericht bracht werde.


Von beschreyen des verclagten

cItem mit dem beschreyen der vbeltetter sol es im selbigen stuck auff gegenwertigkeyt vnd beger des anclegers nach yedes gerichts guter gewonheyt gehalten werden / wo aber der beclagt / vnschuldig erfunden / also das der ancleger dem rechten nit nachkomen wölt vnd nicht desterweniger der beclagt rechts begert / So were sollichs beschreyens nit not.

[29r]
Von fursprechen.

cj[21]Item Clegern vnd antworttern sol yedem teyl auff sein begern ein fursprechen auß dem gericht erlaubt werden / Dieselben söllen bey jren eyden die gerechtigkeyt vnd warheyt / auch die ordnung diser vnser Reformacion furdern vnd durch keinerley geferligkeyt mit wissen vnd willen verhindern / oder verkern / das sol jn also durch den richter bey jren pflichten bevolhen werden.

cijItem in dem nechst nachgesatzten artickel der clag / sol der fursprech wo erstlich ein A stet des clegers namen / aber bey dem B des beclagten namen melden / furter bey dem C sol er die vbeltat / als mordt / rauberey / dieberey / mordtprant / oder anders / wie yede tat namen hat / auff das kurtzst anzeygen / Vnd ist nemlich zumercken / so die clag von ampts wegen geschee / das alwegen in einer yeden sölchen clag zusampt dem namen des anclegers sol also gesatzt werden / Clagt von meynes genedigen herren von Bambergs weltlichen gewalts wegen.


Bit des Fursprechen der von ampts wegen oder sunst clagt

ciij[22]Herr richter / A / der ancleger clagt zu / B / dem vbeltetter so gegenwertig vor gericht stet / der missetathalb so er mit / C / geübt / wie sölche clage vormals vor euch furbracht ist / vnd bit das jr derselben clagehalb alle einbrachte handlung vnd auffschreyben wie das alles nach löblicher rechtmessiger ordnung meins genedigen herren von Bambergs halßgericht vormals gnugsamlich gescheen / fleyssig ermessen wöllet / vnd das darauff der beclagt / vmb [29v] die vberwunden vbeltat / mit endtlicher vrteyl vnd rechten peynlich gestrafft werde / wie sich nach ordnung gemelter gericht gebürt vnd recht ist.

ciiijItem wo der fursprech die obgemelten clage vnd bit mundtlich nit reden köndt / So mag er die schrifftlich in das gericht legen / vnd also sagen / Herr Richter / Ich bit euch jr wöllet ewern Schreyber des anclegers clage vnd bit auß der eingelegten zettel öffenlich verlesen lassen.


was vnd wie der beclagt durch seinen fursprechen bitten lassen mag.

cv[23]Item wo dann der beclagt der missetat dauor bestendiger weyß bekentlich gewest were / als vorn in dem Sechssundfunffzigisten Artickel / vnd darnach in etlichen biß auff den Vierundsibenzigisten artickeln / von söllichem bestendigem bekennen funden wirt / So mag er nichts anderst dann vmb gnadt bitten oder bitten lassen / Het er aber der missetat also nit bekent / oder wo er die angezogen tat bekant / vnd derhalb sölche vrsachen furbracht het dardurch er hoffet von peynlicher straff entschuldigt zu werden / so mag er durch seinen fursprechen bitten lassen wie hernachuolgt

Item wo im nechst nachuolgenden artickel ein B stet / do sol der beclagt / bey dem A der antwortter[24] / vnd bey dem C die geclagt vbeltat kurtz gemelt werden.

Herr[25] Richter .B. der beclagt / antwort zu der beclagten missetat / so durch .A. als cleger wider jne geschehen ist / die er mit .C. geübt [30r] haben sol / in allermassen / wie er vormals geantwort hat / vnd gnugsam furbracht ist / vnd bit das jr derselben gescheen clag vnd antworthalb / alle handlung vnd auffschreyben wie das alles nach löblicher rechtmessiger ordnung meynes gnedigen Herren von Bambergs halßgericht vormals gnugsamlich gescheen / fleyssig wölt ermessen / vnd das er auff sein erfundene vnschuldt mit endtlicher vrteyl vnd recht ledig erkant / vnd der ancleger straff vnd abtraghalb / nach laut der obgemelten halßgerichts ordnung zu entlichem außtrage fur meins gnedigen herren von Bambergs Rete verpflicht werde.

vcjItem wo der erlangt Fursprech dise obgemelte antwort vnd bit mündtlich nit reden köndt / mag er die schrifftlich fur den Richter legen / vnd dise maynung sagen / Herr Richter / ich bit euch last des beclagten antwort vnd bit / auß diser eingelegten zettel ewern Schreyber öffenlich verlesen / Auff sölche bitte sol der Richter dem Gerichtßschreyber beuelhen / die gemelten eingelegten zettel zuuerlesen.


Von verneynung der missetat / die vormals bekant worden ist

cvijItem wurdt ein beclagter allein zuuerhinderung des rechten auff dem endtlichen rechttag der missetat laugen / die er doch vormals ördenlicher bestendiger weyß bekant het / wieuor in dem Sechßundfunffzigisten artickel / vnd in etlichen biß auff den Vierungsibenzigisten artickeln / von bestendiger bekantnuß funden wirt / So sol der Richter die zwen geordneten Schöpffen / so mit jme [30v] sölche verlesene vrgicht vnd bekantnuß gehört haben / auff jre eyde fragen / ob sie die verlesen vrgicht gehört haben / vnd so sie ja darzu sagen / so hat des beclagten verneynen nit stat / Aber fürter söllen dieselben zwen Schöpffen so also gezeugknuß geben / vmb die urteyl nit gefragt werden.


wie der Richter die Schopffen fragen sol

cviij[26]Item auff das geschehen ersuchen so die partheyen bede oder ein teyl (als vor stet) gethan haben / Sol der Richter die Schöpffen vnd yeden in sunderheyt fragen / vnd sagen. N. ich frag dich des rechten.


Antwort der Schopffen.

cix[27]Herr Richter ich sprich / Es geschicht billich auff alles gerichtlich einbringen vnd handlung / was nach ditz gerichts ordnung recht vnd beschlossen ist.


wie der Richter die urteyl offen sol.

cx[28]Item auff obgemelte bit der partheyen vnd ergangne vrteyl / sol der Richter die endtlichen vrteyl / der sich die Schöpffen auff alle notturfftige furbrachte vnd geschehene handlung diser vnser ordnung gemeß vereynigt / oder in rate funden / vnd auffschreyben lassen haben / durch den geschworen Gerichtßschreyber öffenlich verlesen lassen / Und wo peynliche straff erkant wirt / so sol eygentlich [31r] gemelt werden / wie vnd welchermassen die an leib oder leben geschehen sol / wie dann peynlicher straffhalbe hernach in dem Hunderten vnd funffundzweynzigisten Artickel / vnd etlichen plettern darnach funden vnd angezeygt wirdet / Vnd wie der Schreyber söllich vrteyl die sich obgemeltermassen / zu öffen vnd lesen gebüret / formen vnd beschreyben sol / wirdt hernach in dem Zweyhunderten vnd sibenzeheden artickel funden.

Item die vorgesatzten rede so vor gericht geschehen söllen / lauten als auff einen cleger vnd auff einen antwortter Aber es ist nemlich zumercken / wo mer dann ein cleger oder ein antwortter jm rechten stünden / das alßdann dieselben wörtter (wie sich von mer personen zu reden gezimet) gebraucht werden söllen.


wie der Richter nach verlesung der vrteyl die Schopffen fragen sol.

cxij[29]Item nach verlesung der endtlichen vrteyl sol der Richter yden Schöpffen besunder fragen / vnd also sagen. N. Ich frag dich / ob die vrteyl also beschlossen sey / wie die verlesen worden ist.


Antwort der Schopffen.

cxiij[30]Herr Richter / wie die vrteyl gelesen worden ist / also ist die beschlossen.

[31v]

Von frag vber die / so den verurteylten rechen wurden.

cxiiij.Item so ein vbeltetter zu peynlicher straff verurteylt wirdt / so sol vnser Richter der gewonheyt nach yeden Schöpffen besunder also fragen. N. Ich frag dich warnungs weyß / was die verwurcken / so dise rechtliche erkante straff rechen / oder sich des vndersteen wurden.


Antwort der Schopffen

cxv.Herr Richter / Ich sag warnungs weyß / wer dise erkante straff rechen wurde / oder zu rechen vnterstünde / der felt in alle die peen vnd straff darein die verurteylt person erkant ist.

cxvj.Item was den Schöpffen in gericht auff frag des Richters zu antworten gebürt / So dann einer oder mere Schöpffen dieselben antwort (wie auffgeschriben ist) gegeben haben / mögen die andern vmb kürtz willen also sagen / wie N. gesprochen hat also sprich ich auch.


wann der Richter seinen stab zuprechen sol

cxvijItem wann der beclagt endtlich zu peynlicher straffe geurteylt wirt / so sol der Richter seinen stab zuprechen / vnd den armen dem Nachrichter beuelhen / vnd bey seinem eydt gebieten / die gegeben vrteyl getrewlichen zuuolzihen / domit vom gericht auffsteen vnd darob halten / domit der Nachrichter die gesprochen vrteyl mit guter gewarsam vnd sicherheyt volzihen möge.

[32r]
Des Nachrichters fride auß zuruffen.

cxviijItem so der Nachrichter den armen auff die Richtstat bringt / Sol der Panrichter öffenlich außrüffen / vnd von vnsers werntlichen gewalts wegen / bey leyb vnd gut gebieten / dem Nachrichter keinerley Verhinderung zuthun / Auch ob jm mißlunge / nit handt an jn zulegen.


Frag vnd antwort nach volziehung der vrteyl.

cxixItem wann dann der Nachrichter den Panrichter fragt ob recht gericht habe / So sol derselbig Richter antwortten / So du gericht hast / wie vrteyl vnd recht geben hat / so laß ich es dabey pleyben.


So der beclagt mit recht ledig erkant wurde.

cxxItem wurdt aber der beclagt mit vrteyl vnd recht ledig erkant / mit was maß das geschee / vnd die vrteyl anzeygen wurde / dem sölt (wie sich gebürt) auch geuolgt vnd nachgangen werden / aber des abtragßhalb / so der cleger begern wurde / söllen die teyl alßdann zu endtlichem Bürgerlichen rechten für vnnser Hoffrete verpflicht werden / wie sunst in diser vnser ordnung mere gemelt ist / Die form diser vrteyl wirt hernach in dem zweyhundert vnd vierundzweynzigisten artickel funden.

[32v]
Von vnnotturfftigen geuerdlichen fragen

cxxjItem nach dem auch an vns gelangt ist / das bißher an etlichen vnsern halßgerichten vil vberflussiger frage gebraucht sindt / die zu keiner erfarung der warheyt oder gerechtigkeyt not sein / sunder alleyn das Recht verlengern vnd verhindern / Sölche vnd andere vnzimliche mißbreuch / so das recht / on not verzihen oder verhindern oder die lewt geuerden / wöllen wir auch hiemit auffgehaben vnd abgetan haben / Und wo an vnser Rete gelangt / das dawider gehandelt wurde / söllen sie das ernstlich abschaffen vnd straffen (so offt das zu schulden kömbt)


Von leybstraff die nit zum tode oder zu ewiger gefencknuß gesprochen werden / vnd von ampts wegen gescheen.

cxxijItem wie straff an leyb oder glidern / die nit zum tode oder ewiger gefencknuß sindt vnd öffenlicher mißtathalb / von ampts wegen geschehen / durch vnsern panrichter (ausserhalb der Schöpffen) erkant mögen werden / dauon wirt hernach in dem zweyhundert vnd zwenvndzweynzigisten artickel gefunden.


Verursachung der satzung wie auff dem endtlichen Rechttag gehandelt werden sol / vnd wie keyn teyl diser ordnung vngemeß furbringen moge

cxxiijItem es möcht yemant / so der vrsach nit west gedencken das die [33r] vorgemelt gerichtlich handlung auff dem endtlichen rechttag zu gebrauchen verordent vnförmlich / vnd dem gemein rechten nit gleych wer / sunderlich in dem (das auff solchem endtlichem rechttag clag antwort vnd bit der partheyen / auch frag erkentnuß vnd handlung der Richter vnd vrteyler in diser vnser ordnung vorgesatzt vnd beschriben sindt) der meynung / das billich nach gestalt yeder sachen anderst / vnd anderst geclagt / geantwort / gebeten / gefragt vnd erkant werde etc. Zu ableynung solchs verdachts / melden wir deßhalb dise vrsach vnd notdurfft / nach gewonheyt vnd gebrauch diser lande / mögen die halßgericht vnsers stiffts nit anderst / dann mit gemenien lewten / die der recht notturfftiglich nit gelernet oder geübt haben / besetzt werden / deßhalb in diser vnser ordnung vor vnd nach gar clerlich funden wirdet / mit was grossen notdurfftigen vleyß alle sölche gerichtliche sachen vor dem endthafften rechttag gehandelt / erfaren / vnd auffgeschriben / auch die vrteyl (wo es not thut) nach rat der rechtuerstendigen gemacht werden söllen / Darumb auff dem endthafften rechttag niemant nachteylig / das daselbst / so kurtzer gemeiner weyß (als vor stet) die clag antwort vnd bit der partheyen / gemeldet auch also darauff (wie gesatzt ist) durch Richter vnd vrteyler gefragt geantwort erkant vnd gehandelt wirdet / Dann sölt den teylen zugelassen sein / das sie auff dem endtlichen rechttag jres gefallens furbringen möchten / So würden sölche richter vnd vrteyler leychtlich dermassen jrr gemacht / damit die rechtuertigung jr endung auff denselben endthafften rechttagen nit erreychen könten / das were ein schedliche verhinderung an straffung des vbels vnd wider gemeynen nutz. Es kömmen auch dadurch die partheyen zu grossem nachteyl vnd vncosten. Aber nemlich ist zumercken / das alle notdurfftige handlung obgemelter massen vnd nach laut [33v] diser vnser ordnung vor dem endtlichen rechttag mit dem höchsten fleyß geschee wie dann richter vrteyler vnd gerichtschreyber deßhalb verpflicht vnd schuldig sein / damit niemant / jm rechten verkürtzt werdt / vnd sol doch nichtßdesterweniger auff dem endthaften rechttag vmb des gemeynen volcks vnd alter gewonheyt willen / die öffenlich gerichtlich handlung wieuor dauon auffgeschriben ist / auß guter meynung auch nit vnterwegen bleyben / wölt[31] aber auff dem endthafften rechttag / ein teyl diser vnser ordnung vngemeß furbringen / vnd handelen / dadurch das recht / oder volzihung deßselben geirrt vnd verhindert werden möchte / damit sol er nit zugelassen oder gehört / sunder auff des gehorsamen teyls bit vnd begern / nach laut diser vnser ordnung mit dem Rechten endtlich furgangen werden / wann ein yeder verstendiger kan hierauß vnd bey jm selbs wol betrachten / das vor söllichen Richtern vnd vrteylern / ein ander proceß jm rechten zuhalten not ist / Dann so der rechtlich krieg vor den rechtgelerten were.

[34r]

Wo du gedult hast in der peyn
So wirt sie dir gar nutzlich sein
Darumb gib dich willig darein



[34v]

Von beychten vnd vermanen nach der verurteylung.

cxxiiijItem nach der verurteylung des armen zum tode / sol man jn anderweyt beychten lassen / Auch zum wenigsten einen Priester oder zwen am außfüren / oder außschleyffen bey jme sein / die jne zu gutem vermanen / Man sol jme auch in dem fürn fur gericht vnd außfürn zum tode stettigs ein Crucifix vor tragen.


Das die Beychtueter die armen bekenter warheyt zulaugen nit weysen sollen.

Item die Beychtueter der vbeltetter söllen sie nit weysen / was sie mit der warheyt auff sich selbst oder ander person bekant haben wieder zulaugen / wann niemant gezimpt den vbeltettern jr boßheyt wider genieynen nutz / vnd fromen lewten zu nachteyl mit vnwarheyt bedecken zuhelffen / wie am achtunddreyssigisten artickel dauon auch meldung geschiet.

[35r]


[35v]

Wem trewe straff nit bringet frucht
Der kumpt dick in des meysters zucht
Des werck vnd zeug wirt hie anzeygt
Wol dem der sich zu tugent neygt



[36r]
Ein vorrede wie man mißtat peynlich straffen sol.

cxxvItem so yemant den gemeyn geschriben rechten nach / durch ein verhandelung das leben verwürckt hat / Mag man nach guter gewonheyt / oder nach ordnung eines guten rechtuerstendigen Richters / so gelegenheyt vnd ergernuß der vbeltat ermessen kan die form vnd weyß derselben tödtung halten vnd vrteylen / Aber in fellen darumb (oder derselben gleychen) die gemeinen keyserlichen Recht nit setzen oder zulassen / yemant zum todt zustraffen Haben wir in diser vnser ordnung auch keinerley todstraff gesetzt Aber in etlichen mißtatten lassen die recht peinlich straff am leyb oder glidern zu / damit dannest die gestrafften bey dem leben beleyben mögen Dieselben straff mag man auch erkennen vnd geprauchen nach guter gewonheyt des landes / oder aber nach ermessung eines guten verstendigen Richters / als oben vom tödten geschriben stet / wann die Keyserlichen recht etliche peynliche straff setzen / die nach gelegenheyt diser zeyt vnd lande vnbequem / vnd einßteyls nach dem buchstaben nit wol müglich zu geprauchen weren / Darzu auch die Keyserlichen recht die form vnd maß einer yeden peynlichen straff nit anzeygen / sunder auch guter gewonheyt oder erkentnuß verstendiger Richter beuelhen / vnd in derselben wilkür setzen / die straff nach gelegenheyt vnd ergernuß der vbeltat / auß lieb der gerechtigkeyt / vnd vmb gemeynes nutz willen zu orden vnd zumachen / Aber sunderlich ist zumercken in was sachen oder derselben gleychen die Keyserlichen recht keinerley peinlicher straff am leben / eren / leyb / oder glidern / setzen oder verhengen / das vnsere Richter vnd vrteyler dawider auch niemant zum tode / oder sunst peinlich straffen / vnd damit vnser Richter vnd vrteyler / die der Keyserlichen recht nit [36v] gelert sein / mit erkennung sölcher straff desterweniger wider die gemeynen Keyserlichen recht / oder gutte zulessige gewonheyt handeln / So wirt hernach von etlichen peynlichen straffen / wann vnd wie die gemeltem rechten guter gewonheyt vnd vernunfft nach gescheen sollen / gesatzt.


Von vnbenanten peynlichen fellen vnd straffen

cxxvjItem ferner ist zumercken in was peynlichen fellen oder verclagungen die peinlich straff in disen nachuolgeten artickeln nit gesatzt oder gnugsam erclert vnd verstendig were / Söllen Richter vnd vrteyler (so es zu schulden kumbt) bey vnsern Reten Rats pflegen / wie in sölchen zufelligen oder vnuerstentlichen fellen / den Keyserlichen rechten vnd diser vnser ordnung am gemessesten geurteylt vnd gehandelt werden möge / vnd alßdann jre erkentnuß darnach thun / wann nit alle zufellige erkentnuß vnd straff in diser vnser ordnung gnugsam mögen bedacht vnd beschriben werden.


wie gotßchwerer oder gotßlesterer gestrafft werden sollen.

cxxvijItem so einer got zumist / das got nit bequem ist / oder mit seinen wortten got / das jm zustet abschneydet / der almechtigkeyt gottes widerspricht / oder sunst eytel oder lesterwort vnd schwür bey got seiner heyligisten marter / wunden / oder glidern / der junckfrawen marie vnd seinen heyligen / thut / dieselbigen Tetter[32] / auch die jhenen so zuhörn / das nit widerreden / straffen / vnd der oberkeyt verschweygen / Söllen durch vnser amptlewt oder Richter von ampts wegen angenomen / eingelegt / vnd darumb am leyb / [37r] leben / oder glidern / nach gelegenheyt vnd gestalt der person vnd der lesterung gestrafft werden / Doch so ein sölcher lesterer angenomen vnd eingelegt ist / das sol an vnser werntlich Rete mit notturfftiger vnterrichtigung aller vmbstende gelangen / die darauff Richter vnd vrteylern beschide geben / wie sölche lesterung den gemeinen Keyserlichen rechten gemeß / vnd sunderlich nach inhalt königlicher ordnung / so auff gehalten Reychßtag zu wurms[33] auffgericht (darinnen deßhalb die ernsthafft löblich satzung des Keysers Justinianus[34] angezogen wirt) gestrafft werden söllen.


Straff der jhenen / so einen gelerten eydt vor Richter oder gericht meyneydig schwern.

cxxviijItem welcher vor Richter oder gericht einen gelerten meineydt schwert / so derselbig eydt zeytlich gut antrifft / das in des der also felschlich geschworen hat / nutz kumen / der ist zuförderst schuldig (wo er das vermag) sölch felschlich abgeschworen gut dem verletzten wider zukern / Sol auch darzu verleymat vnd aller eren / entsetzt sein / vnd nachdem jm heyligen Reych ein gemeyner geprauch ist / sölchen falschschwerern die zwen finger (damit sie geschworen haben) abzuhawen[35] / Dieselbigen gemeynen gewonlichen leybstraff wöllen wir auch nit endern Wo aber einer durch seinen falschen eydt yemant zu peynlicher straff schweren wölt / oder schwüre / derselbig sol mit der peen / die er felschlich auff einen andern schwüre oder schwern wölt / gestrafft werden / Wer sölche falschschwerer mit wissen darzu anrichtet / der leydet geleyche pene [37v]

Straff der so geschworn vruehde prechen.

cxxixItem bricht einer ein geschworne vruehde mit sachen (darumb er zum todt mag gestrafft werden) derselben todstraff sol volg gescheen[36] / So aber einer ein vruehde prech / sachenhalb darumb er das leben nit verwürckt het / der mag als ein meyneydiger mit abhawung der finger gestrafft werden[37] / Wo man sich aber weytter missetat vor jme besorgen müste / Sol es mit jme gehalten werden / als jm artickel zweyhundert vnd zwey hernach dauon geschriben stet.


Straff der Ketzerey.

cxxxItem wer durch den ördenlichen geystlichen Richter fur einen Ketzer erkant[38] / vnd dafur dem weltlichen Richter geantwort wurde / der sol mit dem fewer vom leben zum todt gestrafft werden.


Straff der Zauberey

cxxxjItem So yemant den lewten durch Zauberey schaden oder nachteyl zufüget / sol man straffen vom leben zum tode / vnd man sol söche straff gleych der ketzerey mit dem fewer thun / Wo aber yemant Zauberey gebraucht / vnd damit niemant keinen schaden gethan hette / sol sunst gestrafft werden / nach gelegenehtyt der sach / darinnen die vrteyler rats gebrauchen söllen / als von radtsuchen geschriben stet.


[38r]
Straff der jhenen / so die Romischen Keyserlichen oder Koniglichen maiestat lestern.

cxxxijItem so einer Römische Keyserliche oder Königliche maiestat vnser allergenedigiste herren lestert / verbündtnuß oder eynignug wider dieselben maiestat dermassen machet / das er damit zu latein genant Crimen lese maiestatis[39] gethan hat / Sol nach sage der Keyserlichen geschriben recht an seinen eren / leben / vnd gut gestrafft werden / vnd in sölchem fall die vrteyler bey den recht gelertten / die rechtlichen satzung sölcher schweren straff erfaren / vnd sich mit jrer vrteyl darnach Richten.


Lesterung die einer sunst seinem herren thut.

cxxxiijItem lestert einer sunst seinen herren mit wortten oder wercken / der sol (so das peynlich geclagt vnd außgefürt wurdet) nach gelegenheyt vnd gestalt der lesterung an seinem leyb oder leben nach Rate rechtuerstendigen gestrafft werden.


Straff schrifftlicher vnrechtlicher peynlicher schmehung.

cxxxiiijItem welcher yemant durch schmehschrifft zu latein libel famoß genant (die er außpraytet / vnd sich nach ordnung der recht nit jnscribirt) vnrechtlicher vnd vnschuldiger weyß laster vnd vbel zumist / wo die mit warheyt erfunden wurden / das der geschmecht an seinem leyb / leben / oder eren peinlichen gestrafft werden möchte / derselbig boßhafftig lesterer / sol nach erfindung sölcher vbeltat (als die recht sagen) mit der peen gestrafft werden / in welche [38v] er den vnschuldigen geschmechten durch sein böse vnwarhafftige lesterschrifft hat bringen wöllen.


Straff einer schentlichen flucht / auch der so boßlicher schentlicher weyß Stete Schloß oder beuestigung vbergeben / oder von jren herren zu den veynhden ziehen.

cxxxvItem so yemant einer schentlichen flucht / die er von seinem herren / haubtman / paner / oder fenlein thut / vberwunden wirdet / der ist (nach sage der recht) erloß / vnd sol an seinem leyb oder leben nach gelegenheyt vnd gestalt der sachen gestrafft werden / Deßgleychen söllen die gestrafft werden / so boßhafftiger weyß Stete Schloß oder beuestigung vbergeben oder wider guten glauben vnd jr pflicht von jren herren / zu den veynhden zihen / alles nach Rate der rechtuerstendigen.


Straff der Muntzfelscher.

cxxxvjItem in dreyerley weyß wirdet die Muntz gefelscht[40] / Erstlich / wann einer betriglicher weiß eins andern zeychen darauff schlecht Zum andern / so einer vnrechte metal darzu setzt / Zum dritten / so einer der muntz jr rechte schwere geuerdlich benimpt / Sölche Muntzfelscher söllen nachuolgendermassen gestrafft werden / Nemlich welche falsche Muntzmachen oder zeychen / die söllen nach gewonheyt auch satzung der Recht mit dem fewer vom leben zum tode gestrafft werden / Die jre hewser darzu wissentlich leyhen / dieselben hewsere söllen sie damit verwürckt haben / Welcher aber der muntz jr rechte schwern geuerdlicher weyß benimpt [39r] Der sol gefencklich eingelegt / vnd nach rate vnser Rete an leyb oder gute nach gestalt der sachen gestrafft werden.


Straff der jhenen / So falsche Sigel Brieff[41] Urberbucher oder Register machen.

cxxxvijItem welche falsche sigel / brieffe / jnstrument / vrberbücher oder Register machen / Die söllen an leyb oder leben[42] (nach dem die felschung vil oder wenig boßhafftig vnd schedlich geschiht) nach rate vnser Rete peynlich gestrafft werden.


Straff der felscher[43] mit maß / wag / vnd kauffmanschafft

cxxxviijItem welcher bößlicher vnd geuerdlicher weyß maß / wage / gewicht / specerey / oder andere kauffmanschafft felscht / der sol zu peinlicher straff angenomen / das landt verpoten / oder an seinem leyb (als mit rutten außhawen oder der gleychen) nach gelegenheyt vnd gestalt der vberfarung gestrafft werden / Und es mag sölcher falsch so offt größlich vnd boßhafftig gescheen / das der tetter zum tode gestrafft werden solle / alles nach rate der rechtuerstendigen.


Straff der jhenen / die felschlich vnd betriglich vntermarckung verrucken

cxxxixItem welcher bößlicher vnd geuerdlicher heymlicher weyß ein marckung verruckt oder verendert / der sol darumb peynlich am leyb nach geuerdligkeyt grösse / gestalt / vnd gelegenheyt der sachen vnd person / nach rate vnser Rete gestrafft werden.

[39v]
Straff der procurator / so jren partheyen zu nachteyl geuerdlicher williger weyß / vnd dem widerteyl zu gut handeln.

cxlItem So ein Procurator fursetzlicher geuerdlicher weyß seiner parthey zu nachteyl vnd dem widerteyl zu gut handelt / vnd sölicher vbeltat vberwunden wirdet / der sol zu förderst seinem teyl nach allem vermögen seinen schaden / so er sölcher sachenhalb entpfecht / widerlegen / vnd darzu in branger gestelt / das landt verpotten / vnd mit rutten außgehawen werden.


Straff der vnkeusch / so wider die natur geschicht.

cxijItem So ein mensch mit einem vihe / man mit man / weyb mit weyb / vnkeusch treyben / Die haben auch das leben verwürckt / vnd man sol sie der gemeinen gewonheyt nach mit dem fewr vom leben zum todt richten.


Straff der vnkeusch mit nahent gesipten freunden.

cxlijItem so einer unkeuscht mit seiner stifftochter / mit seines suns eeweyb / oder mit seiner stiffmuter / sölche unkeusch solle dem eebruch gleych / wie an dem hunderten vnd funffunduierzigisten artickel von dem eebruch geschriben stet / gestrafft werden / Aber von neher vnkeusch wirt vmb zucht vnd ergernuß willen zumelden vnterlassen / wo aber noch nehere vnd bößlichere vnkeusch geübt wurdt / So sol die straff derhalb nach Radt der verstendigen beschwerdt werden

[40r]
Straff der jhenen / so Eeweyber Junckfrawen oder Closterfrawen empfurn.

cxliij[44]|5}}Item So einer yemant sein Eeweyb / oder ein vnuerleymate junckfrawen [/][45] wider des Eemans oder elichen vaters willen / einer vnerlichen weyß empfürt / Darumb mag der Eeman oder vater (vnangesehen ob die Eefraw oder junckfrawe jren willen darzu gibt) peynlich clagen / vnd der Tetter sol mit dem schwerdt vom leben zum todt gestrafft werden / Deßgleychen söllen gestrafft werden die jhenen / so geystlich Closterfrawen empfürn[46] / oder mit schemlichen wercken sölchs zuthun vndersteen.

Straff der Notzucht

cxliiijItem so yemant einer vnuerleymbten Eefrawen / witwe / oder junckfrawen mit gewalt vnd wider jren willen jr junckfrewlich oder frewlich ere neme / derselbig vbeltetter hat das leben verwürckt / vnd sol auff verclagung der benöttigten in außfürung der missetat einem Rauber geleych mit dem schwert vom leben zum tode gericht werden / So sich aber einer sölchs obgemelten mißhandels freuenlicher vnd geweltiger weyß gegen einer vnuerleymten frawen oder junckfrawen vnderstünde / vnd sich die frawe oder junckfrawe sein erwert oder von sölcher beschwernuß sunst erret wurde / derselbig vbeltetter sol in außfürung der mißhandlung nach gelegenheyt vnd gestalt der person vnd vnderstanden missetat gestrafft werden / Und söllen darinnen Richter vnd vrteyler Rats geprauchen / wieuor in andern fellen mere gesetzt ist.

[40v]
Straff des Eebruchs

cxlvItem so ein Eeman einen andern vmb vnkeuscher werck willen die er mit seinem eeweyb verbracht hat / peinlich beclagt / vnd des vberwindet / derselbig eebrecher sol nach sage der Keyserlichen recht mit dem schwert zum todt gestrafft werden / Und die Eebrecherin hat jr heyratgut vnd morgengab gegen jrem Eeman verwürckt / sol auch zu ewiger buß vnd straff verspert vnd gehalten werden.

Item begriff auch der Eeman den Eebrecher an dem eebruch oder aber So ein Eeman einem andern sein behausung vnd gemeynschafft mit seinem eeweyb wissenlich verpotten hat / betrit daruber denselben ein söllicher vberfarung / vnd schlecht jn auß hitzigem gemüt darob zu tode / oder auch die Eebrecherin / die peinlich straff wirt jm seines billichen schmertzenhalb vbersehen

Doch wo wider einen sölchen Eeman bewisen werden möchte / das er bey derselbigen seiner elichen haußfrawen auch ein Eebrecher were / oder aber den eebruch seines weybs gewist / vnd daruber eeliche gemeinschafft vnd handlung mit jr gehabt / So het er darumb gemelter clag oder straff nit stat.

Item wölt aber ein Eeman oder eeweyb umb einen öffenlichen vnzweyffenlichen ergerlichen eebruch (als obstet) peinlich nicht clagen oder handeln / so mag der Richter den von ampts wegen (mit peinlichem rechten als obstet) straffen / Doch sol kein vnser Richter den eebruch von ampts wegen zustraffen furnemen an wissenlich zulassen vnd beuelh vnser weltlichen Hoffret.

Item so aber ein eeman mit einem andern ledigen weybßbilde / vnd derselbigen verwilligung vnkeuscher werckhalb vberwunden wirdt / der ist dadurch nach sage der Keyerlichen rechten erloß / [41r] vnd sol darzu / von ampts wegen oder aber auff verclagung seiner eelichen haußfrawen an seinem leyb mit dem kercker / dem branger / oder ruten außhawen / nach gelegenheyt der person vnd sachen peynlich gestrafft werden / Zu dem allen ist seiner eefrawen jr heyratgut vnd vermechtnuß heym gefallen / vnuerhindert anzunemen vnd zu gebrauchen / Wurde aber die Eefraw auch ein eeprecherin erfunden / oder aber den eebruch jres mans gewist / vnd daruber eliche gemeinschaft vnd handlung mit jme gehabt / so het sie solcher clage darumb nit stat.

Item in allermassen wie der eeman oder die eefraw (als ob stet) vmb den eebruch vnd vnkeuscher werck willen peynlich zuuerclagen vnd zustraffen haben / sölcher clag vnd straff hat der vater / seiner eelichen tochterhalben (die einen eeman hat) auch macht.


Straff des vbels / das in gestalt zwifacher Ee geschicht.

cxlvjItem so ein eeman ein ander weyb / oder ein eeweybe ein andern man / in gestalt der heyligen Ee / bey leben des ersten eegesellen nimpt / wellichs dann sölcher mißtat mit wissen vnd willen vrsach gibt vnd verbringt / dasselbig ist nach sage der recht erloß / verfelt den halbteyl seins guts / vnd mögen Richter vnd vrteyler darzu durch jre erkentnuß / vmb merer forcht vnd verkomung willen des vbels dieselbigen betriglichen person ein zeyt in kercker / auch ferner an jrem leyb straffen / als nemlich in Branger stellen / mit ruten außhawen / vnd das landt verbieten / alles nach gelegenheyt vnd gestalt der personen vnd sachen / Und wiewol an vil enden gewonheyt / das das gemelt vbel / mit dem wasser zum tode gestrafft wirdet / wir auch wol erkennen / das sölchs ein fast [41v] schwere strefliche mißtat ist / vnd darumb wol geneygt derhalb gebürende straff nit zuringern / Dweyl aber die Keyserlichen recht deßhalb kein todstraff setzen / so wil vns nit gezimen darauf ein todstraff zu orden / Doch wo ein erliche fraw oder junckfraw durch ein mans bilde mit mer gemelten vbel durch vberkomung fleyschlicher werck / vnd deßhalb an jrem eelichen leymat / oder entwendung ander jrer zeytlichen habe vnd güter betrogen vnd verletzt / Auch ob durch einen Tetter bestimpte mißtat mere dann einest verpracht / vnd durch sölche angezeygte oder andere boßhafftige vmbstende / das vbel dermassen beswerdt / vnd ermessen wurde / Das darumb die todstraff den Keyserliehen rechten nit widerwertig were / so möcht dieselbig todstraff mit rate der rechtuerstendigen auch gebraucht werden.


Straff der jhenen / so jre eeweyber oder tochter / durch boß genieß willen willigklich zu vnkeuschen wercken verlassen.

cxvijItem so yemant sein weyb oder Tochter außerhalb der Ee vmb eincherley genieß willen (wie der namen het) willigklich zu vnkeuschen schentlichen wercken geprauchen lest / der ist erloß / vnd sol mit ruten außgehawen / vnd des lands verwisen werden.


Straff der verkuppellung vnd helffen zum eebruch

cxviijNach dem zu dickermaln die vnuerstendigen weybßbilde / vnd zuförderst die vnschuldigen meydlein / die sunst vnuerleumant erlich person sindt / durch etlich böß menschen / man vnd weyber / bößlicher betrieglicher weyß / damit jn jr Junckfrewlich oder [42r] frewlich ere entnomen / zu sundtlichen fleyschlichen wercken gezogen werden / dieselben boßhafftigen kupler oder kuplerin / auch die jhenen so heuser darzu leyhen / Söllen nach gelegenheyt der verhandlung vnd Rate der rechtuerstendigen des landes verweyst / in branger gestelt / die oren abgeschnitten / oder mit rutten außgehawen / Deßgleichen söllen gestrafft werden / die jhenen / so in jren heußsern williger geuerdlicher vnd bößlicher weyß dem eebruch stat geben.


Straff der verretterey

cxlixItem welcher mit boßhafftiger verretterey mißhandelt / Sol der gewonheyt nach durch vierteyllung zum todt gestrafft werden / wer es aber ein weybs bilde / die solt man ertrencken / Und wo sölche verretterey grossen schaden oder ergernuß bringen möchte / Also so die ein landt / stat / seinen eygen herren / pethgenossen / oder nahent gesipten freundt betreffe / So sölt die straff durch schlayffen oder zangen reyssen beschwert / vnd also zu tödlicher straff gefürt werden / Es möcht auch die verretterey / so wenig böser vmbstende haben / man möcht einen sölchen mißtetter erstlich köpffen vnd darnach vierteylen / Aber die jhenen durch welcher verkuntschafftung Richter oder obrigkeyt die vbeltetter zu gebürender straff bringen möchten / haben domit kein straff verwürckt / das alles Richter vnd Urteyler nach gelegenheyt der tat ermessen vnd erkennen / vnd wo sie zweyfeln / radt suchen söllen.


Straff der Prenner.

clItem die boßhafftigen vberwunden Prenner / sollen mit dem fewer vom leben zum tode gestrafft werden.

[42v]
Straff der rauber.

cljItem ein yder boßhafftiger vberwundener Rauber sol mit dem schwert vom leben zum todt gericht werden.


Straff der jhenen / so auffrur des volcks machen[47]

clijItem so einer in vnsern obrigkeyten oder gebieten auffrur des gemeynen volcks machet / vnd der ein vrsacher erfunden wirdt / der sol nach gestalt seiner mißhandlung yezuzeytten mit abschlahung seines haubts gestrafft / oder mit ruten gestrichen / vnd auß der stat oder flecken (darinnen er die auffrur erweckt) verweyst werden / nach radt vnser Rete.


Straff der jhenen / so boßlich außdretten.[48]

cliijItem Nachdem sich teglich begibt / das mutwillig person / die lewt wider recht betrohen entweychen vnd außdretten / vnd sich an endt / vnd zu sölchen lewten thun / da mutwillige beschediger / enthalt / hilff / furschub / vnd beystandt finden / von den die lewte yezuzeytten mercklich beschedigt werden / Auch fare vnd beschedigung / von denselben leychtuertigen personen warten müssen / die auch merermals die lewt durch sölich drohe vnd forcht wider recht vnd billigkeyt dringen / Deßhalb söllich Buben fur recht landtzwinger[49] gehalten werden mögen / Hirumb wo dieselbigen an verdechtlich ende (als ob stet) außdretten die lewte bey zimlichen rechten nit beleyben lassen / sunder mit gemeltem außdretten vom rechten zu bedrohen oder schrecken vndersteen / die söllen[50] (wo sie in gefengknuß komen) mit dem schwert als (landßzwinger) [43r] vom leben zum todt gericht werden / vnangesehen / ob sie sunst nit anders mit der tat gehandelt hetten / Deßgleychen sol es auch gehalten werden / gegen den jhenen die sich sunst durch etliche werck mit der tat zuhandeln vndersteen / Wo aber yemant auß forchten eines gewalts / vnd nit der meynung yemant vom rechten zutringen / an vnuerdechtlich ende entwiche / vnd söllichs beweysen möchte / der het dardurch dise vorgemalte straff nit verwürckt / Vnd ob darinn eincherley zweyfel einfiel / sol vmb weyter vnderrichtigung an vnser Rete gelangen.


Straff der jhenen / so die lewt boßlich beuehden.

cliiijItem welcher yemant wider recht vnd billigkeyt mutwilligklichen beuehdet / den richtet man mit dem schwert vom leben[51] zum todt Doch ob einer seiner vehdhalb von der oberhant erlaupnuß hette / oder der / den er also beuehdet dauor sein seiner herschafft / oder der jren veynhdt worden were / oder sunst zu solcher vehde rechtmeßig gedrungen vrsach hette / So möcht er auff sein außfürung derselben guten vrsachen peynlich nit zustraffen sein / In söllichen fellen vnd zweyfeln / sol bey vnsern Reten Rats gepraucht werden.


Hernach volgen etliche bose todtung / vnd von straff derselben tetter.
Erstlich von straff der die heymlich vergeben

clvItem wer yemant durch gifft an leyb oder leben beschedigt / ist es ein manßbilde / der sol einem furgesetzten mörder gleych mit [43v] dem rade zum tode gestrafft werden / Tet aber[52] sölliche mißtat ein weybßbilde / die sol man ertrencken / Doch zu merer forchte andern / söllen sölche boßhafftige mißtettige person vor der endtlichen todstraff geschleyfft / oder etlich griff in jr leyb mit gluenten zangen gegeben werden / vil oder wenig nach ermessung der person vnd tödtung / wieuor vom mordt deßhalb gesetzt ist.


Straff der weyber / so jre kinder todten.

clvjItem welch weyb jr kindt / das leben vnd glidmaß entpfangen hat / heymlicher boßhafftiger williger weyß ertödet / die werden gewonlich lebendig vergraben vnd gepfelet / Aber darinnen verzweyffellung zuuerhüten / mögen dieselben vbelteterin in welchem gericht die bequemheyt des wassers darzu verhanden ist / ertrenckt werden / Wo aber sölich vbel offt geschehe / wöllen wir die gemelten gewonheyt des vergrabens vnd pfelens vmb merer forcht willen sölcher boßhafftiger weyber auch zulassen / oder aber das vor dem ertrencken die vbeltetterin mit gluenten zangen zerrissen werde / alles nach rate der verstendigen.

So aber ein weybßbilde (als obstet) ein lebendig gelidmessig kindlein (das nachmals todt erfunden) heymlich getragen vnd geboren het / vnd so dieselbig erkundigt muter deßbalb bespracht wurdt / entschuldigungs weyß furgebe (als dergleychen yezuzeyten an vns gelangt) wie das kindlein on jr schuldt tode von jr geborn sein sölte / wölt sie dann sölche jr vnschuldt durch redlich gut vrsach vnd vmbstende durch kundtschafft außfüren / damit solt es gehalten vnd gehandelt werden / wie am sechßundachtzigsten artickel von außfürung der vnschuldt meldung / auch deßhalb zu weyter suchung anzeygung geschicht / wann an bestimpte gnugsame weyssung / ist [44r] der angeregten vermeinten entsehuldigung nit zuglauben / sunst möcht sich ein yede tetterin / mit einem sölchen gedichten furgeben ledigen / dann so ein weibßbilde ein lebendig glidmessig kindlein also heymlich tregt / auch mit willen allein / vnd on hilff ander weyber gepirt (welche vnhilfliche gepurt mit tödlicher verdligkeyt geschehen muß) so ist deßhalb kein glaublichere vrsach / dann das dieselbig muter / durch boßhafftigen fursatz vermeynet / mit tödtung des vnschuldigen kindleins (daran sie vor / in / oder nach der gepurt schuldig wirt) jr geübte leychtfertigkeyt verborgen zu halten / Darumb wann ein sölche mörderin / auff gedachter jrer angemasten vnbeweysten freuenlichen entschuldigung bestehen wolt / man sol sie auff obgemelte gnugsame anzeygung (bestimpts vncristlichen vnd vnmenschlichen vbels vnd mordtßhalb erfunden) mit peynlicher ernstlicher frag / zu bekentnuß der warheyt zwingen / auch auff bekentnuß desselben mords / entliche todtstraff (als ob stet) vrteylen / doch wo eines sülchen weybs schuld oder vnschuldhalb / gezweyfelt wurdt / so söllen die Richter vnd vrteyler mit anzeygung aller vmbstende Rats pflegen


Straff der weyber / so jr kinder (vmb das sie der abkumen) in verdligkeyt von jn legen / die also gefunden vnd ernert werden.

clvijItem so ein weyb jr kindt (vmb das sie des abkümet) in verdligkeyt von jr legt / vnd das kindt wirdt funden vnd ernert / dieselbig muter sol (wo sie des vberwunden vnd betretten wirt) an jrem leyb nach gelegenheyt der sach / vnd Rate der verstendigen gestrafft werden / Sturbe aber das kindt von sölchem hinlegen / sol die muter gestrafft werden / wie jm nechstvorgesatzten artickel bestimpt ist.

[44v]
Straff der jhenen / so schwangern Frawen Kinder abtreyben.[53]

clviijItem so yemant einem weybßbilde durch bezwangk essen oder trincken ein lebendig kindt abtreybt / wer auch man oder weyb vnfruchtpar macht / So söllich vbel ein mansbilde thut / der ist mit dem schwert (als ein todtschleger) zum todt zustraffen / so der eines williger boßhafftiger weyß geschicht / Tette es aber ein weybßbilde / an jr selbst / oder einer andern / die sol ertrenckt oder sunst zum tode gestrafft werden / So aber ein kindt (das noch nit lebendig were) von einem weibßbilde getriben wurde / söllen die vrteyler der straff halben Rats pflegen.


Straff so ein Artzt durch sein ertzney todtet.

clixItem So ein Artzt auß vnfleyß oder vnkunst / vnd doch vnfursetzlich yemant mit seiner Ertzney tödtet / Erfunde sich dann durch die gelerten vnd verstendigen der ertzney / das er die ertzney leychtuertiglichen vnd verwegenlich mißpraucht / oder sich vngegründter vnzulessiger Erzney (die jme nit gezimet hat) vnderstanden / vnd damit einem zum tode vrsach geben / der sol nach gestalt vnd gelegenheyt der sachen / an seynem leyb oder leben in peynlich straff erkant werden / in disem fal ist allermeyst achtung zuhaben auff leichtuertige lewt / die sich ertzney vndersteen / vnd der mit keinem grundt gelernet haben / alles nach rate der rechtuerstendigen / Hette aber ein Artzt sölche tödtung williglich gethan / so were er als ein fursetzlicher mörder zustraffen.

[45r]
Straff eygner todtung.

clxItem wenn ein man beclagt / vnd in recht gefordert / dadurch so er vberwunden den todt verschuldt / oder auß forchten seiner mißhandlung sich ertödt / der sol nit erben haben / wo sich aber einer ausserhalb obgemelter vrsachen / sunder auß kranckheyt seynes leybs oder gebrechligkeyt der sinne selbst tödtet / derselben erben söllen an jrer erbschafft nit gehindert werden / Und wo in sölchen fellen gezweyfelt wurde / in was gestalt die eygen tödtung geschehen were / sol zu rechtlicher verhöre vnd erkentnuß vnser Rete gezogen vnd gestelt werden.


So einer ein schedlich Thier hat / das yemant entleybet.

clxjItem hat einer ein thier / das sich dermaßen erzeyget / dadurch zubesorgen ist / das es den lewten an leyb oder leben schaden thun möchte / vnd der herr desselben Thiers wirdt deßhalb durch den Richter oder ander erber lewt vermant vnd gewarnet das zufurkommen / aber von jme verachtet / vnd wirdt darüber ein mensch von demselben thier entleybt / der herr sollichs thiers sol darumb nach gelegenheyt vnd gestalt der sachen vnd Rate der rechtuerstendigen gestrafft werden / wo aber der herre des thiers sölcher beschedigung kein redlich versehung gehabt het / So sol man deßhalb kein peynliche straff gegen jme geprauchen.


Straff der morder vnd todtschleger die kein gnugsame entschuldigung haben mogen.[54]

clxijItem ein yeder mörder oder todtschleger hat[55] (wo er deßhalb nit [45v] rechtmessig[56] entschuldigung außfürn kan)[57] das leben verwurckt / Aber nach gewonheyt etlicher gegent werden die fursetzlichen mörder vnd todtschleger einander gleych mit dem Rade gericht darinnen sol vnderscheyde gehalten werden / vnd also / das der gewonheyt nach ein fursetzlicher mutwilliger mörder mit dem rade / vnd ein ander der einen todtschlage auß jheheyt vnd zorn gethan / vnd sunst der nachgemelten entschuldigung nit hat / mit dem schwert vom leben zum tode gestrafft werden söllen / Und man mag jn furgesatztem mordt / so der an hohen treffenlichen personen / des tetters eygen herren / zwischen eelewten / oder nahen gesipten freunden geschicht durch etlich leybstraff / als mit zangen reyssen / oder außschleyffen[58] vor der endtlichen tödtung / vmb grosser forcht willen / meren.


Von vnlaugenparn todtschlegen / die auß solchen vrsachen geschehen / so entschuldigung der straff halb auff jne tragen.[59]

clxiijItem es geschehen yezuzeytten entleybung / vnd werden doch die jhenen / so sölliche entleybung thun / auß guten vrsachen / als etlich allein von peynlicher / vnd dann etlich andere von peynlicher vnd Burgerlicher straff entschuldigt Und damit sich aber Richter vnd vrteyler an den halßgerichten / die der recht nit gelernet haben / in sölchen fellen desterrechtmessiger halten mögen / vnd durch vnwissenheyt die lewt nit beschwern oder verkürtzen So ist von gemelten entschuldigten entleybungen geschriben vnd gesatzt / wie hernach volgt.

[46r]
Erstlich von rechter notwerhe wie die entschuldigt.[60]

clxiiijItem welcher ein rechte notwerhe zu rettung seines leybs vnd lebens thut / vnd den jhenen der jne also benöttigt / in sölcher notwerh entleybet / der ist darumb niemant nichts schuldig.


was ein rechte notwerh ist.

clxvItem So einer yemant mit einem mördischen waffen oder werh vberlauffet / anficht / oder schlecht / vnd der benöttigt kan füglich on verdligkeit oder verletzung seins leybs / lebens / ere / vnd guten leymats / nit entweychen / der mag sein leyb vnd leben / on alle straff durch ein rechte gegenwerh retten / vnd so[61] er also den benöttiger entleybt / er ist darumb nichts schuldig / ist auch mit seiner gegenwerh nit schuldig zu wartten biß er geschlagen wirt / als etlich vnuerstendig lewt meinen.


Das die notwerh bewisen sol werden

clxvjItem welcher sich aber einer gethanen notwerh berümpt / vnd gebrauchen wil / vnd der ancleger der nit gestendig ist / So legt das Recht dem tetter auff / sölche notwerh obgemeltermassen zu recht gnug zubeweysen / Beweyst er die nit / er wirdt schuldig gehalten.


wann vnd wie in sachen der notwerh die weysung auff den ancleger kumpt.

clxvijItem so der ancleger der ersten tetlichen anfechtung oder benöttigung (darauff als vor stet die notwerh gegründt) bekentlich ist / oder bestendig nit verlaugen kan / vnd dagegen sagt / das der [46v] todtschleger darumb kein rechte entschuldigte notwerh gethan haben sol / wann der entleybt het furgewanter bekentlichen anfechtigung / oder benöttigung rechtmessig vrsach gehabt.

Als gescheen möcht / so einer einen vnkeuscher werckhalb bey seynem eelichen weyb / tochter / oder an andern bösen streflichen vbeltatten funde / vnd darumb gegen demselben vbeltetter / tetliche handlung / zwanck / oder gefencknuß (wie die recht zulassen) furneme.

Oder dem entleybten het gebürt den verclagten todtschleger von ampts wegen zufahen / vnd die notdurfft erfordert jne mit waffen solcher gefencknußhalb zubetrohen / zwingen vnd nöttigen / das er also in recht zulessiger weyß gethan hette.

Oder so der Cleger in disem fall ein sölche meynung furgebe / das der angezogen todschleger darumb kein rechte notwerhe gethan het / wann er were des entleybten / als er jne erschlagen hette gantz mechtig / vnd von der benöttigung erledigt gewest.

Oder meldet das der entleybt nach gethaner ersten benötigung gewichen / dem der todtschleger auß freyem willen vnd vngenöter ding nachgefolgt / vnd jne erst in der nachuolg erschlagen het.

Mere so furgewant wurde / der todtschleger wer dem benöttiger wol füglicher weyß / vnd on verdligkeit seins leybs / lebens eren / vnd guten leymatßhalb entwichen.

Darumb die entleybung durch den verclagten todtschleger nit auß einer rechten entschuldigten notwerhe / sunder boßlich gescheen wer / vnd darumb peynlich gestrafft werden sölte.

Sölch obgemelt oder dergleychen furgeben / sol der ancleger / wo er des geniessen wil (gegen erfindung / das der todtschleger durch den entleybten erstlich als vor stet benöttigt worden ist) beweysen / Und so er eine derselben obgemelten oder andere der gleychen rechtmessige verursachung gegen der ersten vnlaugenbaren anfechtung oder benöttigung [47r] gnugsam beweyset / so mag sich sölcher todschleger keiner rechten oder gentzlichen entschuldigten notwerhe behelffen / vnangesehen ob außgefürt oder gestanden wurde / das jn der entleibt (als vor von der notwerhe geschriben stet) erstlich mit einer mörderischen werhe angefochten vnd benöttigt hette.

So aber der Cleger (der ersten erfunden benöttigunghalb) kein sölliche rechtmessige verursachung bewise / sunder der verclagt todschleger seiner berümpten notwerhehalb außfundig machet / das er von dem entleybten mit einer mördischen werhe (als vor von rechter notwerhe gesatzt ist) erstlich angefochten worden were / so ist die notwerhe durch den verclagten todtschleger außgefürt / vnd sol doch gemelte kundtschafft bederteyl / wes sie der haben mit einander zugelassen vnd gestelt werden / Nemlich ist hierinnen zumercken / so einer der ersten benöttigunghalb redliche vrsach zur notwerhe gehabt / vnd doch in der tat nit alle vmbstende die zu einer gantzen entschuldigten notwerh gehören gehalten het / ist not / gar eben zuermessen / wieuil oder wenig der tetter zur tat vrsach gehabt habe / vnd das fürter die straff an leyb / leben / oder aber zu buß vnd besserung erkant werde / alles nach sunderlicher ratgebung der rechtuerstendigen / wann dise fell gar subtile vnderschayde haben / darnach sie anderst vnd anderst schwerlicher oder linder geurteylt werden sollen / welche vnderscheydt dem gemeynen mann hirinn verstentlich nit erklert werden mögen.


So einer mit vnsorglichen dingen geschlagen / oder angriffen wurde / deßhalb einen todschlag tette / vnd sich einer notwerh zugeprauchen vermeyndt.

clxviijItem so einer yemant mit einem solchen ding anfecht oder sohlüg darauff nit verdligkeyt des lebens stünde / als zugleycher weyß / [47v] Einer schlüg yemant on sunder geverdlich streych des lebenßhalb mit einer handt / oder rauffet jne bey dem hare / Vnd der also geschlagen oder gerauffet were / erstech denselben mit einem messer / Ein sölcher möcht nit sagen / das er ein rechte notwerh / die jn von peynlicher oder Burgerlicher straff entschuldiget / gethan hette / Wo aber ein starcker einen schwachen / so geuerdlich hart mit feusten schlüge / vnd nit nachlassen wölte / dodurch der schwach auß redlichen vrsachen besorgen möchte / das er jne zu tode schlüg / vnd dann den nöttiger durch geprauchung der waffen entleybt / vnd sölliche geuerdliche benöttigung gnugsam weysen möcht / er wurde dadurch auch / als fur ein notwerh entschuldiget Vnd ist dem ancleger in alweg sein weysung dagegen auch vorbehalten / Auß diser gleychnuß mag man andere der gleychen fell auch wol versteen / vnd nach jrer gelegenheyt vrteyln.


Von entleybung das niemant anders gesehen hat / vnd ein notwerh furgewant wirdt.

clxixItem So einer yemant entleybt das niemant gesehen hat / vnd wil sich einer notwerh geprauchen / der jm die cleger nit gesteen / In sölchen fellen ist anzusehen / der gut vnd böß standt yeder person / die stat / da der todschlag geschehen ist / was auch yeder fur wunden vnd werh gehabt / vnd wie sich yder teyl jn der gleychen fellen vor vnd nach der tate gehalten habe / welcher teyl auch auß vorgeenden geschichten mere glaubens / vrsach / bewegung / vorteyls / oder nutz haben möge / den andern an dem ort / als die tat geschehen ist zu erschlahen oder benöttigen / darauß mag ein gutter gerechter vernufftiger rechtuerstendiger Richter ermessen ob der furgewanten notwerh zuglauben sey oder nit / vnd sol die vermuttung [48r] der notwerhe wider die bekentlichen tat stat haben / so muß dieselbig vermuttung gar gut starck bestendig vrsach haben Aber der tetter möcht wider den entleybten souil böser / vnd sein selbsthalb souil guter starker vermutung darbringen / jme wer der notwerh zuglauben / Sölche vrsachen alle zu ercleren / mag durch dise ordnung nit wol gründtlich vnd yederman verstendig geschehen / Aber nemlich ist zumercken / das in disem fall aller obgemelter vermuttung halb / die beweysung dem Tetter auffgelegt werden sol / Doch vnabgeschnitten dem cleger der weysung / die er da wider furbringen wölt / Und wo diser fall vorgemeltermassen redlich zweyfel hat / so ist not / in der vrteyl der rechtuerstendigen rate / mit furlegung aller vmbstende statlich zugeprauchen / wann sich diser fal mit gar viI zweyffels vnd vnderschide fur vnd wider die berümpten notwerh begeben mag / die vor der geschicht nit alle zu bedencken oder zu setzen sein.


Von berumpter notwerhe gegen einem weybßbilde.

clxxItem ob einer ein weyb erschlüg vnd sich einer notwerh berömmet / in einem söllichen fall ist außzufürn vnd anzusehen die gelegenheyt des weybs vnd mannes / auch jr beder gehabter werhe vnd tat / vnd darinnen nach rate der rechtuerstendigen zuvrteylen Dann wiewol nit leychtlich ein weyb einen man zu einer entschuldigten notwerh vrsachen mag / So wer doch möglich / das ein grausam weyb einen weychen man zu einer notwerh dringen möchte / vnd sunderlich / so sie sorgliche / vnd er schlechtere werhe hette.

[48v]
So einer in rechter notwerhe einen vnschuldigen wider seinen des tetters willen entleybt

clxxjItem so einer in einer rechten bewisen notwerh wider seinen willen einen vnschuldigen mit stichen / streychen / würffen oder schissen (so er dem nöttiger meynet) troffen / vnd entleybet hat / der ist auch von peynlicher straff entschuldigt.


Von vngeuerdlicher entleybung / die wider eines tetters willen geschicht / außerhalb einer notwerh.

clxxijItem So einer ein zimlich vnuerpotten wercke / an einem endt oder ort (da sollich werck zuüben zimlich ist) thut / vnd dadurch von vngeschichten gantz vngeuerdlicher weyß wider des tetters willen yemant entleybet / derselbig wirdt in vil weg (die nit möglich zubenennen sein) entschuldiget / vnd domit diser fall desterleychter verstanden werden möge / setzen wir dise gleychnuß / Ein Barbirer schiret einem den Bart in seyner stuben / als gewönlich zuscheren ist / vnd wirdt durch einen andern also gestossen oder geworffen / das er dem / so er schirt / die Gurgel wider seinen willen abschneydet / Ein ander gleychnuß / So ein schütz in einer gewönlicher zilstat steet oder sitzet / vnd zu dem gewönlichen plat scheusset / vnd es lauffet jm einer in den schuß / oder jme lest vngeuerdlicher weyß vnd wider seinen willen sein Püchs oder armprust / ee vnd er recht anschlecht vnd abkümpt / vnd scheusset also yemant zu tode / dise bede sein entschuldiget / Understünde sich aber der Barbirer an der gassen / oder sunst an einer vngewönlichen stat yemant zu scheren / oder der schutz an einer dergleychen vngewönlichen stat / da man sich versehen möchte / das lewt wanderten [49r] / zuschiessen / oder hielt sich der Schütz in der zilstat vnfursichtlicher weyß / Und wurde also von dem Barbirer oder dem Schutzen (als ob stet) yemant entleybet / der tetter keiner wirdt gantz entschuldiget / Aber dannest ist mer barmhertzigkeyt bey sölchen entleybungen / die vngeuerdlich auß gaylheyt oder vnbehutsamkeyt (doch wider des tetters willen geschehen) zuhaben / dann was arglistiglich vnd mit willen geschicht / Und wo sölche entleybung geschehen / söllen die Urteyler bey den rechtuerstendigen (so es vor jne zuschulden kumbt) der straff halben Rats pflegen / Auß disen obangezeygten gleychnussen / mag in vnbenanten fellen / ein verstendiger wol mercken vnd erkennen / was ein vngeuerdliche entleybung ist / vnd wie die entschuldigung auff jr tregt / vnd nach dem dise fell offt zuschulden kumen / vnd durch die vnuerstendigen darinnen gar vngleych gericht mag werden / ist die angezeygt kurtze erclerung vnd warnung derhalb auß gutten vrsachen gescheen / damit der gemein man etwas verstands des rechten darauß nemen möge / yedoch so mögen dise fell yezuzeyten gar subtil vnderscheydt haben / die dem gemeynen man / so an den halßgerichten sitzen vnuerstendig / vnd begreyflich nit zumachen sein / Hierumb söllen die vrteyler in disen obgemelten fellen allen (wann es zuschulden kumbt) der angezeygten erclerunghalb rechtuerstendiger lewt Rate nit verachten.


So einer geschlagen wirt vnd stirbt / vnd man zweyfelt / ob er an der wunden oder sunst gestorben sey.

clxxiijItem So einer geschlagen wurde / vnd vber etlich zeyt darnach sturb / Also das zweyffelich were / ob er der geclagten streych gestorben[62] were oder nit / jn sölchen fellen mögen bede teyl (wie von weysung gesatzt ist) kuntschafft (zur sach dienstlich) stellen / vnd [49v] söllen doch sunderlich die wundertzt / der sach verstendig / vnd ander personen / die da wissen / wie sich der gestorben nach der schlacht gehalten hab / zu zeugen gepraucht werden / mit anzeygung wie lang der gestorben nach den streychen gelebt habe / Und in sölchen vrteylen söllen die vrtheyler auch Rats pflegen.


Von den jhenen / so einander in morden oder schlachtungen fursetzlich oder vnfursetzlich beystand thun

clxxiiijItem so etlich personen mit furgesetztem vnd vereynigten willen vnd mut yemant böslich zuermörden / einander hilff oder beystandt thun / dieselben tetter alle haben das leben verwürckt.

So aber etlich person vngeschichts in einer schlachtung beyeinander weren / einander hülffen / vnd yemant also on gnugsam vrsach erschlagen wurde / so man dann den rechten tetter wayß / von des handt die entleybung gescheen ist / der sol als ein todtschlager mit dem schwert zum todt gestrafft werden / wer aber der entleybt durch mer dann einen (die man west) verdlicher weyß tödtlich geschlagen / geworffen / oder verwundt worden / vnd man köndt nit weyßlich machen / von welcher sunderlichen handt vnd tat er gestorben were / so sein dieselben / so die verletzung (wie obstet) getan haben / all als todschleger vorgemelter massen zum tode zu straffen

Aber der andern beystender helffer vnd vrsacher straff halb von welchs handt obbestimpter massen / der entleybt nit verletzt worden ist.

Auch so einer in einer auffrur oder schlachtung entleybt wurdt / vnd man möcht keinen wissen / dauon er (als obstet) verletzt worden were / söllen die vrteyler / vnser Rete Rats pflegen / mit eröffung aller vmbstende vnd gelegenheyt sölcher sachen / so vil sie erfaren mögen / wann in sölchen fellen / nach ermessung mancherley vmbstenden (das nit alles zuschreyben ist) darinnen vnderscheydlich geurteylt werden sol.

[50r]
Hernach werden etlich entleybung in gemeyn berurt / die auch entschuldigung auff jne tragen mogen / so darinn ordenlicher weyß gehandelt wirdt.

clxxvItem es sein sunst ander mere entleybung die auß vnstreflichen vrsachen gescheen mögen / So dieselbigen vrsachen recht vnd ördenlich gepraucht werden / Als da einer yemant vmb vnkeuscher werck willen / die er mit seynem Eeweyb oder Tochter vbet / erschlecht / wieuor in dem hunderten vnd funffunduierzigisten artickel des Eebruchs dauon gesetzt ist / Item[63] so einer zu rettung eines andern / leyb / leben / oder gut yemant erschlecht.[64]

Item so lewt töden / die jr sinn nit haben / Mer so einem yemant von ampts wegen zufahen gebüret / der vnzimlichen freuenlichen vnd sorglichen widerstandt thut / vnd derselbig widersessig darob entleybt wirdt.

Item[65] so yemant ein Echter entleybet Auch so einer yemant bey nechtlicher weyl geuerdlicher weyß in seynem hauß findet / vnd erschlecht / oder so einer ein thier hat / das yemant tödet / vnd er dergleichen bößheyt dauor von dem thier nit gesehen oder gehört hat / wieuor in dem hunderten vnd einundsechtzigisten artickel dauon gesetzt ist / Dise nechste obgemelte fell alle haben gar vil vnderscheyde / wann die entschuldigung oder kein entschuldigung auff jne tragen / das alles zulang zuschreyben vnd zu ercleren were / vnd dem gemeynen mann auch jrrig vnd ergerlich sein möcht / wo söllichs alles in diser ordnung solt beschriben werden / Hierumb so diser sach eine fur Richter vnd vrteyler kumbt / söllen sie der rechtgelerten rats geprauchen vnd jne nit eygen vnuernufftig regel oder gewonheyt darinnen zusprechen machen / die dem rechten widerwertig sein / als vil an den halßgerichten geschicht [50v] / das die vrteyler der vnderschayde yder sach nit hörn vnd bewegen / das ist ein grosse torheyt / vnd mag nit wol anders sein / dann das sie sich zuuilmalen jrren / thun den lewten vnrecht / vnd werden an jrm plut schuldig / So geschicht auch vil / das Richter vnd vrteyler die missetetter günstigen / vnd jr handlung darauff richten / wie sie jne zu gut das recht verlengern / vnd wissentlich vbeltetter dadurch ledig machen wöllen / vermeynen villeycht etlich einfeltig lewt / sie thün wol daran / das sie denselben lewten jr leben retthen / Sie söllen wissen / das sie sich damit schwerlich verschulden / vnd sein den anclegern deßhalb vor got vnd der welt / widerkerung schuldig / wann ein yeder Richter vnd vrteyler ist bey seinem eydt / vnd seiner seel selligkeyt schuldig / nach seinem besten versteen gleych vnd recht zu richten / vnd wo ein sach vber sein verstentnuß ist / der rechtuerstendigen Rate zu pflegen / Wann zu grossen sachen (als zwischen dem gemeynen nutz vnd des menschen plut zu richten) grosser ernsthafftiger fleyß gehört vnd ankert sol werden.


wie die vrsachen / so zu entschuldigung bekentlicher tat furgewant / außgefurt werden sollen.

clxxvjItem[66] So yemant einer tat bekentlich ist / vnd derhalb vrsachen anzeygt / die sölche tat von peynlicher straff entschuldigen möchten / als vor bey yeder geordenten peynlichen straff / wie vnd wann die entschuldigt werden mage / gesatzt ist / So sol vnser amptman Castner oder Richter den tetter fragen / ob er sölche sein furgegebne entschuldigung gnugsam beweysen könne / So er dann das durch sich oder seinen Anwalt furderlich zu thun erpütig ist / So sol er oder sein Anwalt (wes sie fur entschuldigung sölcher tathalb [51r] weysen wölten) durch rechtuerstendig lewt / oder durch den gerichtßschreyber in gegenwertigkeyt des Richters auffzeychen[67] lassen / So dann vnser Richter mit gehabtem Rate vnser weltlichen Hoffrete dieselben weysungartickel darfur erkennet / Wo die bewisen wurden / das dieselben angezeygten vrsachen die geclagten vnd bekanten tate / von peynlicher straff entschuldigen / So söllen des tetters Anwelde auff jr ansuchen mit söllicher erbotten weysung (auch wes der Ancleger dienstlichs dawider weysen wölt)[68] zugelassen / Auch durch vnser Rete deßhalb kuntschafftuerhörer vnd anders verordent / gehalten vnd gehandelt werden / wieuor in dem vierundsibenzigisten artickel / vnd in etlichen artickeln darnach / von form vnd maß der weysung gesatzt ist / Auch söllen etlich artickel nechst hernachuolgent deßhalb angesehen / vnd so dieselben fell zu schulden komen / darnach gehandelt werden / Wo gezweyfelt wirdt / sol Rats gepflegen werden.


So des Tetters gegebner weysung artickel nit beschlusse.

clxxvijItem So aber der obberürte weysungartickel durch vnnsern Richter mit gehabtem Rate vnser werntlichen Hoffrete[69] dafur erkant wurde / ob halt söliche erbottene weysung geschee / das die dannoch nit dienstlich zu des Tetters entschuldigung were / So sol die weysung nit zugelassen / sunder aberkant werden / vnd sol alßdann durch vnnsern Richter vnd gericht (da der Tetter jnnen lege) mit furderlichem rechten weytter gehandelt werden / wie sich gegen einem sölchen bekantlichen offenbarn Tetter gebürt.

[51v]
Vber wene die atzung in obgemelter außfurung geen sol.

clxxviijItem So aber einer yemant entleybt het / deßhalb in gefengknuß köme / auch der entleybung bekentlich were / vnd doch der vorgemelten vrsachen eine / die jne söllicher entleybunghalb gar oder einßteyls entschuldigen möchten / mit kuntschafft (wie davon gesatzt ist) außfüren wölt / So söllen des beclagten freundt dem cleger zuförderst vor vnserm Amptman vnd Richter einen notdurtftigen bestalt thun / ob sich sölich furgebne entschuldigung des beclagten in der außfürung mit recht nit erfunde / Das dann des beclagten freunde die atzung des beclagten / auch dem cleger Cost vnd scheden / nach messigung vnser Rete außrichten wöllen / darein derselbig Cleger durch die vnderstanden vnerfindtlichen außfürung der berümpten entschuldigung bracht wurde / Damit gedencken wir zufurkomen / das der Cleger durch berürte vnwarhafftige vnd betriegliche außzüge / nit zuschaden bracht werde.


Von großer armut / des / der sich obgemeltermaßen außfurn wolt

clxxxixItem so aber der beclagt / so gantz arm wer / auch nit freundt het / die ytzgemelten bestalt zu thun vermöchten / vnd doch zweyffenlich were / ob er seiner entleybunghalb redlich entschuldigung hette / Sölten sich vnser Amptman vnd Richter gestalt der sachen mit allem fleyß / souil sie mögen erkundigen / vnsern Reten söllichs alles schreyben / vnd beschids deßhalb von jne warten.

[52r]
So einer in der mordtacht were / in gefengknuß kome / vnd sein vnschuldt außfuren wolt.

clxxxItem so einer in gefengknuß köme / der dauor in die mordtacht erkant were / vnd in der gefengknuß sein entschuldigung (wie in den vorgemelten artickeln dauon sagende gesatzt ist) außzufüren erbüte / der solt (vnangesehen das er dauor in die mordtacht erkant were) mit bestimpter außfürung zugelassen werden.


So einer vmb ein entleybung peynlich beclagt wurde / vnd derhalb entschuldigung außfuret

clxxxjItem so aber einer yemant vnlaugenbarlich entleybt het / darumb peynlich angenomen vnd beclagt wurde / vnd doch söllicher entleybunghalb vrsach furprecht / das er mit recht nit peynlich gestrafft werden sölte / Alßdann[70] sölle dieselbig sach zwischen bedenteyln burgerlich gerechtuertigt werden / vnd die partheyen vnserm Amptman oder Richter pflicht vnd notdurfftigen bestalt thun / sölchen außtrag vor vnsern Reten zunemen vnd zugeben endtlich vnd on all wegerung.


Von rechtlicher außfurung einer tate vor der gefengknuß.

clxxxij[71]Item so aber einer Ee er in gefengknuß köme / vrsachen zu einer entschuldigten tat mit recht außfüren wölt / der sölt das niendert anders thun / dann vor vnserm landtgericht / nach laut desselben vnsers landtgerichts Reformacion / durch etwen vnsern vorfarn Bischoue Veyten löblicher vnd seliger gedechtnuß auffgericht[72] / [52v] vnd söllen Richter vnd Urteyler zu sölichen erkantnussen einsehung in dise vnsere halßgerichts ordnung haben / wie darinnen von entschuldigten entleybungen gesatzt ist / sich desterbaß den grundt des rechten mit sölcher jrer erkentnuß wissen zurichten / vnd zuhalten / An welchen andern vnsern Zenten oder halßgerichten / sölliche jnzicht oder entschuldigung hieuor auch außgefürt worden weren / thun wir durch dise vnser ordnung furan abe / wir liessen dann etlichen vnsern Zentgerichten / sunderlich sölchs durch brieflich vrkunde zu / Und ob wir das tetten / so sölt doch dieselbig außfürung doselbst nit anderst gescheen oder crafft haben / dann mit der maß / wie in berürter vnser landtgerichts vnd diser vnser ordnung dauon klerlich gesatzt ist / Und söllen andere mißbreuch denselbigen ordnungen widerwertig / sie weren lang oder kurtz herkomen / nit gehalten oder zugelassen werden.

Item[73] so auch ein tetter einer entleybunghalb / ee er in gefengknuß köme / die entschuldigung seyner gethanen tatte an vnserm Landtgericht außzufüren / rechtlich angefengt het / vnd deßhalb in emssiger vbung stünde So sölt vor außgang desselbigen rechten / an keiner vnser Zent mit der mordtacht wider jne gehandelt werden / der Tetter wurde dann dieselben rechtlichen außfürung vber ein halb jare auß seinen schulden geuerdlicher weyß verziehen / Alßdann sölt es gehalten werden / wie in diser vnser Reformacion von der mordtacht am Zweyhunderten vnd newnundzweyntzigisten artickel anfahend deßhalb klerlich geschriben stet


Hernach volgen etliche artickel von diebstal.


[53r]

Vom Ersten vnd allerschlechtesten heymlichen diebstal.

clxxxiijItem So einer erstlich gestolen hat / vnter funff guldein werdt / Und der dieb mit sölchem diebstal / ee er damit an sein gewarsam kümpt / nit beschriren / berüchtigt / oder betretten wurde / Auch zum diebstal nit gestigen oder geprochen hat / Und der diebstal nit funff guldein oder darüber werdt / ist / ein heymlicher vnd geringer diebstal / Und wenn sölcher diebstal nachmals erfaren würdet / vnd der dieb mit oder on den diebstal einkümpt / So sol jne vnser Richter darzu halten (so es anderst der dieb vermag) dem beschedigten den diebstal mit der zwispelt zubezalen / Und mag vnser Richter an vnser stat auch als vil vom dieb nemen / als er dem beschedigten gibt / Und sol vnser Richter darzu den dieb jm kercker am leyb straffen / vnd nachuolgent des lands verweysen / lang oder kurtz / alles nach gelegenheyt der person vnd sachen / Wo aber der dieb kein sölliche geltbuß vermag / Sol er dester herter jm Kercker am leyb gestrafft werden / Und so der dieb nit mer vermag oder zuwegen bringen kan So sol er doch zum wenigsten dem beschedigten den diebstal wider geben / oder nach einfachem werdt bezalen oder vergleychen / Und sol der beschedigt mit derselben einfachen vergleychung des diebstals (aber mit der vbermaß nit) vnser obgemelten geltbuß vor geen / Doch sol der dieb jm außlassen sein atzung / so er in der gefengknuß gemacht hat / auch zubezalen schuldig sein / vnd den Putteln (ob er es hat) einen guldein fur jr mühe vnd fleyß geben / Und zu dem allen nach der besten form / ewig vruehde thun / von sicherheyt vnd enthaltung wegen eines gemeynen frids

[53v]

Vom ersten offenlichen diebstal / damit der dieb beschryen wirdt / ist schwerer.

clxxxiiijItem So aber der dieb mit gemeltem ersten diebstal der vnder funff guldein werdt ist (ee vnd er an sein gewarsam kumpt) betretten würdet / oder ein geschrey / nacheyl / oder auffrur machet / Und doch zum diebstal nit geprochen oder gestigen hat / ist ein offner diebstal / vnd beschwerdt jme die gemelt auffrur oder berüchtigung die tat / also / das der dieb in Branger gestelt / mit rutten außgehawen / vnd das landt verpotten werden solle / Und sol zu dem allen in der besten form / ewig vruehde thun / Were aber der dieb ein erliche person / da bey besserung zuhoffen were / mag jne der Richter (yedoch on vnser weltlichen Hoffrete zulassung vnd verwilligung nicht) burgerlich vnd also straffen / das er dem beschedigten den diebstal vierfeltig zalen / dem Richter auch als vil geben / vnd sunst allenthalben gehalten werden sol / als oben im nechsten artickel von heymlichen diebstal gesagt ist.

Von ersten verdlichen diebstal / durch einsteygen oder prechen / ist noch schwerer

clxxxvItem So aber ein dieb in vorgemeltem stelen yemant bey tag oder nacht in sein behausung oder beheltnuß bricht oder steygt / oder mit waffen (damit er yemandt / der jme widerstandt thun wölt) verletzen möcht / zum stelen ein geet / sölichs sey der erst oder merer diebstal / auch der diebstal groß oder klein darob oder darnach berüchtigt oder betretten / So ist doch der diebstal darzu [54r] (als ob stet) geprochen oder gestigen wurdet / ein geflißner verdlicher diebstal / So ist in dem diebstal der mit waffen geschicht / einer vergeweltigung vnd verletzung zubesorgen / Darumb sol in disem fall / der man mit dem strang / vnd das weyb mit dem wasser vom leben zum todt gestrafft werden.

Vom ersten diebstal / funff guldein werdt oder daruber / vnd sunst on beschwerlich vmbstende sol man Rats pflegen.

clxxxvjItem so aber der erst diebstal groß / vnd funff guldein oder darüber werdt were / vnd der vmbstende / so den diebstal (wie oben dauon gemelt ist) beschweren / keyner dabey erfunden wurde / aber dannochst angesehen die grösse des diebstals / So hat es ein merere straff dann ein diebstal der geringer ist / Und in sölchen fellen / muß man ansehen / den werdt des diebstals / Auch ob der dieb darob berüchtigt oder betretten sey / Mer sol ermessen werden / der standt vnd das wesen der person / so gestolen hat / vnd wie schedlich dem beschedigten der diebstal sein möge / vnd die straff darnach am leyb oder leben vrteyln / Und dweyl aber sölche ermessung in rechtuerstendiger lewt vernufft stet / So wöllen wir / das in sölchem ytzgemelten fall (so offt sich der also begibt) vnser Richter vnd Urteyler Rats pflegen / mit endeckung der berürten vmbstende / vnd nach sölchem erfunden Rate jr vrteyl geben Wo aber der dieb zu söllichem diebstal gestigen oder geprochen het / oder mit waffen (als vor stet) gestolen het / So sölt er (wie oben stet) vom leben zum todt gericht werden.

[54v]

clxxxvijItem So yemant zum andern mal / doch außerhalb einsteygens oder brechens (als ob stet) gestolen het / Und sich sölliche bede diebstal auff gründige erfarung der warheyt (als hieuor von sölcher erfarung clerlich gesetzt ist) erfunden / Auch dieselben zwene diebstal / nit funff guldein oder darüber werdt sein / So beschwerdt der erst diebstal den andern / Darumb sol derselbig dieb in Branger gestelt / die oren abgeschnitten / vnd das landt / nach gefallen des Richters verpotten werden / Auch nach der besten form ewige vruehde thun / Und mag den dieb in disem fal nit furtragen / ob er mit dem diebstal (als vor vom ersten diebstal gemelt ist) nit beschryen oder betretten wurde / wo aber sölch zwen diebstal funff guldein oder darüber treffen / so sol es mit erfarung aller vmbstende / auch gebrauchung der rechtuerstendigen Rats (als im nechsten öbern artickel stet) gehalten werden.


Vom stelen zum dritten male.

clxxxviijItem wurde aber yemants betretten / der zum dritten male gestolen hette / vnd söllicher driualtiger diebstal mit gutem grundt (als vor von erfarung der warheyt gesatzt ist) erfunden wurde / das heyst vnd ist ein verleymater dieb / vnd auch einem vergeweltigern gleych geacht / vnd sol darumb vom leben zum todt / Nemlich der Man mit dem Strang vnd die Fraw mit dem [55r] wasser gericht werden / der diebstal wer groß oder klein / mit oder on die obgemelten beschwerlichen vmbstende geschehen / Es möcht auch denselbigen dieb nit entschuldigen / ob er die diebstal nit alle an einem ort gethan hette / wann die straff dits diebstals wurdet jm Rechten durch die bösen gewonheyt dermassen beschwerdt.

wo mere dann einerley beschwernuß bey dem diebstal funden wirdet.

clxxxixItem wo bey einem diebstal mere dann eynerley beschwernuß (so in den vorgesatzten artickeln vnderscheydlich gemelt sein) erfunden wurden / sol die straff erkant werden / nach der meysten beschwerung / so bey dem diebstal funden würdet.

Von jungen dieben

cxcItem So der dieb oder diebin vnder vierzehen jaren weren / die sölt man vmd diebstal on sunder vrsach auch nicht vom leben zum todt richten / Sunder der obgemelten leyb oder geltstraff gemeß / mit sampt ewiger vruehde gestrafft werden / Wo aber der dieb nahent bey vierzehen jaren were / vnd der diebstal groß oder obbestimpt beschwerlich vmbstende / so geuerdlich dabey erfunden [55v] wurden / also / das die boßheyt das alter erfullen möcht / So söllen Richter vnd Urteyler deßhalb auch (wie ob stet) Rats pflegen / wie ein sölcher junger dieb / an gute / leyb / oder leben zu straffen sey.

So einer etwas heymlich nimpt / von gutern / der ein nechster erbe ist.

cxcjItem So einer auß leychtuertigkeit oder torheyt etwas heymlich neme / von gütern / der er sunst ein nechster erbe were / oder so sich der gleychen zwischen man vnd weyb begebe / söllen Richter vnd Urteyler / mit endeckung aller vmbstende der rechtuerstendigen Rats pflegen vnd erfaren / was in sölchen fellen das gemein Recht sey / vnd sich darnach halten.

Stelen in rechter hungers not.

cxcijItem So yemant durch rechte hungers note / die er / sein weyb / oder kinder erlidten / etwas von essenden dingen zu stelen geursacht wurde / vnd doch derselbig diebstal nicht sunderlich groß geuerdlich oder schedlich were / Söllen abermals Richter vnd Urteyler (als ob stet) Rats pflegen / Ob aber derselben dieb ener vnstreflich gelassen wurde / So sol jne doch der cleger vmb die clage deßhalb gethan / nichts schuldig sein.

[56r]

Von fruchten vnd nutzen auff dem felde / wie vnd wann damit diebstal gepraucht werde.

cxciijItem wer bey nechtlicher weyl yemant sein frücht oder auff dem felde nutzung (wie das alles namen hat) heymlicher vnd geuerdlicher weyß nimpt / vnd die weg tregt / oder füret / das ist auch ein diebstal / vnd sol wie ander diebstal vorgemeltermassen gestrafft werden / deßgleychen wo einer bey tag yemant an berürten seinen früchten / die er heymlich neme / vnd wegk trüge grossen mercklichen vnd geuerdlichen schaden tette / sol auch (wie ob stet) fur ein diebstal gestraft werden / wo[74] aber yemant bey tag essent frücht neme / vnd damit durch wegktragen derselben nit grossen geuerdlichen schaden tette / der solt nach gelegenheyt der person vnd der sach Burgerlich gestrafft werden / wie an demselben endt / do der schade geschicht durch gewonheyt oder gesetz herkomen / oder nachmals durch die oberern geordnet würdet.

Von holtz stelen oder hawen.

cxciiijItem So einer yemant sein gehawen holtz heymlich hinwegk füret / das ist einem diebstal gleych[75] / nach gestalt der sach zustraffen / Welcher aber in eines andern holtz helliger weyß hawt / der rüfft dem Förster / vnd wagt ein Burgerlich straff nach gewonheyt yedes orts etc. Doch wo einer zu vngewönlicher oder verpottener zeyt / als bey der nacht oder an den feyertagen / einem andern sein holtz abhibe / der sol nach Rate der verstendigen[76] herter gestrafft werden.

[56v]

Straff der jhenen / die visch stelen.

cxcvItem welcher auß weyern oder beheltnussen visch stilt / ist auch einem diebstal gleych zustraffen / So aber einer auß einem fließendem vngefangen wasser Visch fienge / das einem andern zustünde / der mag jm kercker oder an seinem gut gestrafft werden / nach gelegenheyt vnd gestalt der person vnd sachen / vnd Rate der verstendigen.

Straff der jhenen / die mit vertrawter habe vntrewlich handeln

cxcvjItem[77] welcher mit eins andern güter (die jme in guten glauben zubehalten vnd verwaren gegeben sein) williger vnd geuerdlieher weyß dem glaubiger zu schaden handelt / Sölliche mißtat sol einem diebstal gleych gestrafft werden.

Diebstal heyliger oder geweychter ding / an geweychten auch vngeweychten stetten.

cxcvijItem Stelen von heyligen oder geweychten dingen oder stetten / ist schwerer dann ander diebstal / vnd geschicht in dreyerley weyß / Zum ersten / so einer etwas heyligs oder geweychts stilt / an geweychten stetten / Zum andern / so einer etwas heyligs oder geweychts / an vngeweychten stetten stilt / Zum dritten / wenn einer vngeweychte ding / an geweychten stetten stilt.

[57r]

Von straff obgemelts diebstals

cxcviijItem so einer ein Monstrantzen stilt / da das heylig Sacrament alßbaldt jnnen ist / Oder so einer sunst ander heyligthumb stilt / mit oder on die gefeß / Mere so einer die gefeß stilt / darinn das heylig Sacrament oder ander heyligthumb behalten wirdet / vnd das Sacrament oder Heyligthumb darauß schütet / Auch so einer geweychte Kelch oder Patene vnd der gleychen dapffer ding stilt etc. Umb sölich diebstal alle / sie geschehen an geweychten oder vngeweychten Stetten Darzu auch so einer vmb stelens willen in ein geweychte Kirchen Sacramenthauß oder Sacristey bricht[78] / oder mit geuerdlichen zeugen auffsperret / sollen alwegen dieb oder diebin mit dem fewer von leben zum tode gericht werden.

cxcixItem so einer einen stock (darinn man das heylig almusen sammelt) auffbricht / sperret / oder wie er arglistiglichen darauß stilt / oder sölichs mit etlichen wercken zuthun vnderstet / vnd der stock stet auff dem geweychten / man sol sölchen dieb auch verprennen / Stet aber der Stock nit auff dem geweychten / man sol den dieb (als vmb weltlichen diebstal) vom leben zum tode richten.

ccItem So yemant bey tage von geringen geweychten dingen (ausserhalb der vorgemelten tapffern stück) auß einer Kirchen stele / Als wachs / leuchter / altartücher / darzu doch der dieb (als vor stet) nit stieg / brech / oder mit geuerdlichen zeugen auff sperret / Oder so yemant weltliche güter / die in ein kirchen geflöhent weren / stele / doch so der dieb in die Kirchen oder Sacristey nit bricht oder die geuerdlich auffsperret / vmb dise diebstal alle darvon [57v] uon in disen artickeln gemelt ist. Sol die straff gegen dem dieb mit allen vmbstenden vnd vnderscheyden furgenomen vnd gehalten werden / wie hieuor von weltlichem diebstal klerlich gesatzt ist / vnd[79] sol doch dannest sölliche straff etwas ernstlicher gescheen / weniger barmhertzigkeyt beweyst werden / dann in weltlichen diebstalen / nach dem die vnere / verrückung / vnd verachtung der geystlichen güter grösser ist dann in weltlichen sachen.

ccjItem Doch sol in geystlichen diebstalen die hungers not / auch jugent vnd Torheyt der person / wo der eins mit grundt angezeygt wurde / auch angesehen / vnd wie von weltlichen diebstalen deßhalben gesatzt ist / darinn gehandelt werden.

Von straff oder versorgnuß der person / von den man auß erzeygten vrsachen vbels vnd mißtat warten muß.

ccijItem So einer ein vruehde verprochen sachenhalb / darumb er das leben nit verwürckt hette[80]. Item ob einer vber vorgeübt nach gelaßne vnd gerichte mißtat schlechtlich mit worten / andern der gleychen vbels zuthun (doch sunst on weytter beschwerlich vmbstendt) drohet / vnd aber damit nit souil gethan het / das jme darumb das leben (wie hernach jm zweyhunderten vnd vierden artickel von vnderstanden mißtaten geschriben stet) genomen werden möchte / Oder so sunst auß ander der gleychen / guten vrsachen einer person nit zuuertrawen vnd glauben were / das sie die lewt gwaltsamer beschedigung vnd vbels vertrüge / vnd bey recht vnd der billigkeyt beleyben ließ / vnd auch dieselbig person deßhalb kein gewißheyt machen könte / sölichen künftigen vnrechtlichen [58r] schaden vnd vbel zufurkomen / sol dieselbig vnglaubhaftig boßhafftig person / in ein ewige gefencknuß durch die Schöpffen rechtlich erkant werden / yedoch sol sölche straff nit leychtuertiglich oder on merckliche verdligkeyt kunfftigs vbels (als ob stet) Sunder mit rate der rechtuerstendigen geschehen.

Von straff der furderung / trostung / hilff / vrsachen / vnd furschieben der mißtetter.

cciijItem So yemant einem mißtetter zu vbung einer mißtat wissenlicher vnd geuerdlicher weyß eincherley hilff vnd beystandt thut vrsach[81] / tröstung /oder furderung / darzu gibt / wie das alles namen haben mage / ist peynlich zustraffen / Aber (als vor stet) in einem fall anderst dann in dem andern / Darumb söllen in disen fellen / die vrteyler mit berichtung der verhandlung / auch wie sölchs an leyb oder leben sol gestrafft werden Rats pflegen.

Straff vnderstandener mißtat.[82]

cciiijItem So sich yemant einer mißtat mit etlichen scheynlichen wercken (die zuuolbringung der mißtat dienstlich sein mögen) vnderstet / vnd doch an volbringung derselbigen mißtat / durch andere mittel wider seinen willen verhindert wirdt / solicher böser will / darauß etliche wercke (als ob stet) volgen[83] / ist peynlich zustraffen / Aber in einem fall herter dann in dem andern / angesehen / gelegenheyt vnd gestalt der sach / darumb söllen söllicher straffhalb die vrteyler Rats pflegen / wie die an leyb oder leben geschehen sol.

[58v]

Von vbeltettern die jugent oder ander sachenhalb jr synn nit haben.

ccvItem wurde von yemant der jugent oder andern geprechenheyt halb wissenlich seiner synn nit hette / ein vbeltat begangen / das sol mit allen vmbstenden an vnser Rete gelangen / vnd nach rate derselben darinnen gehandelt oder gestrafft werden.

So ein hüter der peynlichen gefencknuß / einem gefangen auß hilfft.

ccvjItem[84] So ein hüter der peynlichen gefencknuß / einem der peynlich straff verwürckt hat / auß hilfft / der sol dieselbigen peynlichen straff an stat des vbeltetters (den er auß gelassen hat) leyden / Köme aber der gefangen durch seinen vnfleyß auß gefencknuß / söllicher vnfleyß sol nach gestalt der sach vnd rate vnser Rete gestrafft werden.

was vbeltetter auß geweychten oder gefreyhten stetten zunemen sein.

ccvijItem jn geweychten oder gefreyten stetten / sein außgeslossen / öffenlich Rauber / oder die jhenen die weg vnd strassen mit mörderey vnd rauberey verlegen vnd vnsicher machen Auch welche die lewt an jrn eckern vnd früchten mit brennen oder andern bösen vbeltatten beschedigen vnd verderben / Auch welche dieselbigen zuuerbringung der obbestimpten vbel / hausen oder halten / Mere welch an geweychten oder gefreyhten stetten ein vbeltat thun / die können sich derhalb söllicher stat freyheyt nit gebrauchen / Und [59r] mögen die obgemelten vbeltetter alle (darüber doch der weltlich gewalt peynlich zurichten hat) von deßselben ördenlichen weltlichen gewalts wegen auß zulassung der recht / Doch so es ein geystliche freyheit betrifft / mit wissen des pfarrers oder öbersten derselben kirchen / vnuersert vnd vnuerprochen derselben freyheyt zu rechtlicher peynlicher straff genomen werden / vnd das die vrsachen darumb sölich nemung auß geystlichen freyheyten (als ob stet) zugelassen ist / nachmals mit genugsamen glauben vor vnserm Bischoflichen geystlichen gewalt angezeygt bewisen vnd außgefürt werde / dann wo das also nit geschee / so were durch den eingriff die geystlich freyheyt verprochen / Und die eingreyffer derhalb in die pene der recht gefallen / Wo sich auch begebe / das yemant in einer geystlichen freyheyten (als ob stet) verpreche / vnd durch den weltlichen Richter mit ördenlicher peynlicher rechtlicher straffe an seinem leyb oder leben nit gestrafft werden möcht oder wurde / So gepüret die buß vnd straff söllicher verbrechung oder enderunghalb der geystlichon stete / sunst niemant dann dem ordenlichen geystlichen Richter / Deßgleychen sol es jn gleychem fall weltlicher freyheythalb gegen dem oberherren derselben freyheit oder seinem verweser auch gehalten werden.


Von einer gemeinen bericht / wie die Gerichtschreyber die peynlichen gerichtßhendel gentzlich vnd ordenlich beschreyben sollen / volgt in dem nechsten vnd etlichen artickeln hernach.[85]

ccviijItem ein yeder Gerichtßchreyber sol in peinlichen sachen bey seiner pflicht alle handellung / so peinlicher clag vnd antworthalb geschicht / gar eygentlich vnderscheydenlich vnd ördenlich auffschreyben [59v] / vnd nemlich / so sol die clage des anclegers vor dem verbürgen / das vber den beclagten geschicht (oder aber wo der ancleger nit Bürgen het / vnd deßhalb gefengklich bey dem bec1agten verhefft were) jn alle weg zuuor beschriben werden / ee dann peinliche frage[86] oder andere peinliche handlung gegen dem beclagten geübt wirdt / vnd sol söllichs alles zum wenigsten vor vnserm Panrichter oder seinem verweser / vnd zweyen des gerichts geschehen / Und gemelte beschreybung durch vnsern Gerichtschreyber deßselben gerichts ördenlich vnd vnderscheydlich gethan werden / Darnach sol beschriben werden / ob vnd wie der ancleger seiner claghalb laut diser vnser ordnung zum rechten verbürgt / oder wo er nit Bürgen gehaben mage / ob vnd wie er sich vmb volfürung willen des rechten gefengklich legen lassen hat.

ccixItem weytter was der beclagt zu sölcher clage fur antwort gibt / so er erstlich on marter derhalb bespracht wirdet / das sol auch nach derselben Clag beschriben werden[87] / vnd sol alwegen durch den Schreyber tag vnd jar darauff ein yede vor vnd nachberürte handlung geschicht / auch wer yedes mals dobey gewest sey / gemelt werden / vnd er der Sehreyber sol sich (das er sölchs gehört vnd beschriben habe) selbs auch vnderschreyben.

ccxItem so der beclagt der clag in seiner antwort laugnet / vnd dem ancleger der geclagten mißtathalb redliche anzeygung (wieuor von sölcher redlicher anzeygung gesatzt ist) furzubringen gepürt / was dann der ancleger derselben anzeygung oder argkwonßhalben vor vnserm Amptman / Castner / Richter / oder geordenten Schöpffen furbringt / Auch was sölcher furbrachter anzeygung halb / nach laut diser vnser ordnung von vnsern amptleüten vnd [60r] Richtern fur bewisen angenomen oder bewisen wurdet / sol alles eygentlich (wieuor gemelt ist) beschriben werden.

ccxjItem wo dann nach laut diser vnser ordnung redlich anzeygung[88] vnd verdacht der mißtathalb bewisen erkant / oder durch vnser Amptlewt vnd Richter fur bewisen angenomen ist / vnd darzu kömpt / das man alßdann laut diser vnser ordnung den gefangen erstlich / on marter vnd mit bedrohung derselben ferner besprachen Auch außfürung seiner vnschuldt ermanen sol / was daselbst gefragt vermant vnd endtlich geantwort / Auch was darauff alles nach laut diser vnser ordnung erfaren oder erkundigt wirdt / sol alles (wie ob stet) auch beschriben werden.

ccxijItem so es zu der peynlichen frag kumbt / was dann der beclagt[89] dadurch bekennet / auch was er bekenter tathalb vnderscheydt sagt / die zuerfarung der warheyt (wie in diser vnser ordnung dauon gesatzt) dienstlich sein / vnd was fürter auch nach laut diser vnser ordnung von erfarung der warheyt darauff gehandelt vnd erfunden wirt / das alles vnd yedes in sunderheyt sol der Gerichtsschreyber ördenlich vnd vnderscheydlich nach einander beschreyben.

ccxiijItem wo aber der beclagt auff seinem verneynen der Clag bestünde / vnd der ancleger die haubtsach der missetat nach laut diser vnser ordnung weysen wölt / Souil sich dann deßhalb in demselben gericht zuhandeln gepüret / das sol derselb Gerichtschreyber auch (wie ob stet) fleißig beschreyben / So aber deßhalb vnser Rete Conmissarier geben die sollen das (so vor jne gehandelt wirdet) auch alles / vnd wie sich gepürt beschreyben.

[60v] ccxiiijItem wo aber der beclagt der tat bekennet / vnd doch sölche vrsachen / die jne von der tat entschuldigen möchten / anzeyget / daßselbig / auch alle vrkundt / kuntschafft / weysung / erfarung / vnd erfindung derhalb / sol auch souil sich in demselben halßgericht zuhandeln gepüret vnd sunst alles (wie ob stet) beschriben werden

ccxvItem ob aber die clag von ampts wegen herköme / vnd nit von sunderlichen anclegern geschee / wie dann die clag an vnser amptlewt vnd Richter komen / Auch was der beclagt darzu antwort vnd was fürter in allen stücken nach laut diser vnser Reformacion deßhalb gehandelt wirdet / sol wieuor jm andern fall des anclegerßhalb / geschriben stet / alles ördenlich beschriben werden.

ccxvjItem die beschreybung aller obberürter handlung / sie geschee von ampts wegen oder auff ancleger / Sol durch einen yeden Gerichtßschreyber[90] vnser halßgerichte vorgemeltermassen gar fleissig vnd vnderscheydlich nacheinander vnd libelßweyß beschriben werden / vnd alwegen bey yeder handlung / wann die geschehen ist / tag vnd jar / auch were dobey gewest sey / melden / Darzu sol sich der Schreyber selbst auch dermassen vnderschreyben / das er sölchs alles gehört vnd geschriben habe / damit auff söliche förmliche gründig beschreybung statlich vnd sicherlich geurteylt / oder (wo es not thun wurde) darauß nach aller notdurfft geratsucht werden möge / In sölchem allen sol ein yeder Gerichtßschreyber bey seiner pflicht (als vor stet) allen müglichen fleyß thun / Auch was gehaym ist / in geheym zuhalten / alles nach laut seiner pflicht verbunden sein.

[61r]
Ein ordnung vnd bericht / wie der Gerichtßschreyber die endtlichen vrteyl der todtstraffhalb formen solle.

ccxvijItem So nach laut diser vnser ordnung ein vbeltat warhafftiglichen erfunden / oder vberwunden / vnd deßhalb so weyt komen ist / das die endtlich vrteyl derhalb zum tode (wie die vorgemeltermassen nach laut vnser ordnung gescheen sol) beschlossen ist / So sol alßdann der Gerichtßschreyber die vrteyl beschreyben / vnd nachuolgeter meynung jm auffschreyben formen / damit er die also auff dem endtlichen rechttag (wie in dem hunderten vnd zehenden artickel von öffnung sölcher entlichen vrteyl geschriben stet) auß beuelh des Richters öffenlich verlese.

ccxviijItem wo in dem nechst nachgesatzten artickel ein .B. stet / da sol der Gerichtßschreyber in formung vnd beschreybung der vrteyl den namen des vbeltetters benennen / Aber bei dem .C. sol er die vbeltat kürtzlich melden.


Einfurung einer yeden vrteyl zum tode oder ewiger gefengknuß.

ccxixAuff Clag antwort vnd alles gerichtlich furbringen / auch notdurfftige warhafftige erfarung vnd erfindung / so deßhalb alles nach laut meins gnedigen herren von Bambergs rechtmessigen Reformacion gescheen / ist / endtlich zu recht erkant / das .B. so gegenwertig vor disem gericht stet / der vbeltathalb / so er mit .C. geübt hat.

[61v]
Merck die nachuolgenden besluß einer yden vrteyl
Zum Fewer

Mit dem fewer vom leben zum tode gestrafft werden sol.

Zum Schwert

Mit dem schwert vom leben zum todt gestrafft werden sol.

Zu der vierteylung.

Durch seinen gantzen leyb zu vier stücken zuschnitten vnd gehawen / vnd also zum tode gestrafft werden sol / Und sollen sölche vierteyl auff die vier gemeynen wegstrassen öffenlich gehangen oder gesteckt werden.

Zum Rade.

Mit dem Rade durch zerstossung seiner glider vom leben zum tode gericht / vnd fürter öffenlichen darauff gelegt werden sol

Zum Galgen

An dem galgen mit der ketten oder strang vom leben zum tode gericht werden solle.

Zum ertrencken

Mit dem wasser vom leben zum tode gestrafft werden solle.

[62r]
Zum lebendigen vergraben.

Lebendig vergraben vnd gepfelet werden solle.


Von schleyffen.

ccxxItem wo durch der vorgemelten entlichen vrteyl eine zum tode erkant / beschlossen wurde / das der vbeltetter an die gerichtstat geschleyfft werden solt / So söllen die nachuolgenden wörtter an der andern vrteyl (wieuor stet) auch hangen

Und sol darzu auff die Richtstat durch die vnuernufftigen thier geschleyfft werden.


Von reyssen mit gluenden zangen

ccxxjItem wurde aber beschlossen / das die verurteylt person vor der tödtung mit gluenden zangen gerissen werden solt / So söllen die nachuolgenden wörter weyters an der vrteyl steen.

Und sol darzu vor der endtlichen tödtung / öffenlich auff einen wagen biß zu der richtstat vmb gefürt / vnd der leyb mit gluenden zangen gerissen werden / nemlich mit .n. griffen.


Formung der vrteyl zu ewiger gefengknuß eines sorgklichen mans

ccxxijAuff warhafftige erfarung vnd erfindung genugsamer anzeygung zu bösem glauben kunfftiger vbeltettiger beschedigunghalben / ist zu recht erkant / das .B. / so gegenwertig vor gericht stet / in ewiger gefengknuß sol gehalten werden / damit landt vnd lewt vor jme sicher sein mögen.

[62v]
Formung der vrteyl einer vberwunden eebrecherin

ccxxjNach warhafftiger genugsamer erfindung des eebruchs auff .B. die vbelteterin / so gegenwertig vor gericht stet / ist zu recht erkent / das sie jr heyratgut vnd morgengabe / gegen jrem eelichen man verwürckt hat / Und sol darzu auff des Clegers Cost vnd zimliche verlegung zu ewiger buß vnd straff verspert gehalten werden


Von leybstraff / die nit zum todt oder ewiger gefengknuß geurteylt werden sol.

ccxxijItem[91] so ein person durch vnzweyfenliche entliche vberwindung / die auch nach laut diser vnser ordnung geschehen sol / an jrem leyb oder glidern peynlich gestrafft werden sol / das sie dannocht bey dem leben beleyben möge / Sölche vrteyl solle vnser Panrichter (doch nit anderst dann mit wissentlichem Rat oder beuelh vnser weltlichen Hoffrete) ausserhalb der Schöpffen beschliessen vnd / vngebeten der parthey Sunder allein von seines Richterlichen ampts vnd gewalts wegen (doch an der Richtstat) öffen / vnd den Gerichtsschreyber verlesen lassen / dieselbigen vrteyl söllen (wie hernach uolgt) jm auffschreyben / durch den Schreyber geformiert werden / In beschliessung vnd öffnung obgemelter vrteyl mag vnser Panrichter etlich Schöpffen / die er on sundere mühe vnd Costung gehaben kan / seines gefallens / zu jme erfordern / die jme auch also (wie ob stet) darzu gehorsam sein söllen. Es sol auch vnser Panrichter in obgemelten fellen darob sein / das der Nachrichter sein vrteyl volzihe.

Item jn formung der nechst nachgemelten vrteyl / sol der Gerichtsschreyber (wo jmselben artickel ein .B. stet) des beclagten [63r] namen benennen / Aber do das. C. gesatzt ist / sol er die sach der vbeltat auff das kürtzt melden

Einfurung der vrteyl vorgemelter peynlicher leybstraffhalb die nit zum tode gesprochen werden.

ccxxiijNach fleyssiger warhafftiger erfindung / so nach laut meins gnedigen herren von Bambergs Reformacion gescheen / ist zurecht erkant / das. B. so gegenwertig vor dem Richter stet / der mißtettigen / vnerlichen handlunghalb / mit. C. geübt

Merck die nachuolgenden beslüß einer yden vrteyl
Abschneydung der Zungen

Offenlich in Branger gestelt / die zungen abgeschnitten / vnd darzu biß auff kundtliche erlaubung der oberhandt / auß dem landt verweyst werden sol.

Abhawen der Finger.

Offenlich in den Branger gestelt / vnd darnach die zwen rechten finger (damit er mißhandelt vnd gesundigt hat) abgehawen Auch fürter des lands biß auff kundtlich erlaubung der oberhandt verweyst werden sol.

Oren abschneyden.

Offenlich in Branger gestelt / bede oren abgeschnitten / vnd des lands biß auff kundtliche erlaubung der oberhandt verweyst werden sol.

[63v]
Ruten außhawen.

Offenlich in den Branger gestelt / vnd fürter mit rutten außgehawen / Auch des lands / biß auff kundtliche erlaubung der oberhandt / verweyst werden solle.

Merck so ein vbeltetter / zusampt einer auffgelegten rechtlichen leybstraff / yemant sein gut widerzukern / oder aber etwas von seinen eygen gütern zugeben verwürcket / wie deßhalben vorn in etlichen straffen (nemlich von felschlichem abschwern am. cxxviij. artickel / auch der vnkeuschhalben / so ein eeman mit einer ledigen dirn vbet / am. cxlv. artickel / vnd dann die bösen gesteltnuß zwifacher Ee betreffent / am. cxlvj. artickel) gesetzt ist / oder so sunst in vnbenanten fellen dergleychen / zuthun rechtlich erfunden würde / So sol solch widerkern oder dargeben des guts / mit lautern worten an die vrteyl (wie das geschehen sol) gehangen / geschriben vnd geöffnet werden.

Von form der vrteyl zu erledigung einer beclagten person.

ccxxiiijItem wo aber nach laut diser vnser Reformacion ein person / so vmb peynlicher straff willen / angenomen vnd beclagt were / mit vrteyl vnd recht ledig zuerkennen beschlossen wurde / dieselbig vrteyl sol nachuolgendermassen beschriben / vnd nach beuelh des Richters auff den entlichen rechttag (als vor in dem hunderten vnd zweinzigisten artickel gemelt würdet) öffenlich gelesen werden.

ccxxvItem jm nechst nachgesatzten artickel / zu einfürung einer vrteyl geordent / sol der Gerichtßschreiber in beschreybung solcher vrteyl [64r] an des .A. stat / den namen der cleger / fur das .B. den namen der beclagten / vnd da das .C. stet / die geclagten vbeltat melden

ccxxvjAuff die clag so .C. halben von wegen .A. wider .B. so entgegen vor disem gericht stet / geschehen ist / auch des beclagten antwort vnd alles notturfftig einbringen / gründige fleissige erfarung vnd erfindung / so alles nach laut vnd jnhalt meins genedigen herren von Bambergs rechtmessigen Reformacion / deßhalb gescheen / ist / derselbig gemelt beclagt mit endtlicher vrteyl vnd rechten / von aller peynlicher straff ledig erkant / vnd wes fürter die partheyen / scheden oder abtragßhalb gegen einander zuclagen vermeynen / das söllen sie nach außweysung obgemelter Reformacion mit endtlichem Burgerlichen rechten vor meins gnedigen herren von Bambergs Hoffreten außtragen.

ccxxvijItem ein yeder Gerichtßhandel vnd vrteyl / wieuor von beschreybung[92] der aller gemelt wirdet / sol fürter / auch nach endung des rechten gentzlich in dem gericht behalten / vnd von gerichts wegen in einer sundern beheltnuß verwardt werden / domit (wo es kunfftiglichen not thun wurde) sölcher gerichtßhandel doselbst zufinden were.

ccxxviijItem welcher Gerichtschreyber auß voriger anzeygung nit gnugsamen verstant durch sein verlesung vernemen möcht / wie er darauff einen yden gantzen gerichtßhandel oder vrteyl formen solt / der mag erstlich bey seinem Amptman oder Castner vmb erclerung suchen / kan er doselbst auch nit genugsame bericht finden So sol er deßhalb vnser Hoffrete persönlich ersuchen / vnd sich deßhalb seines zweyfels verstendig machen lassen etc.

[64v]

Welcher vnuerursacht
Dise leych hat gemacht
Sol komen in die mordtacht



[65r]
wie man einen morder oder todtschleger in die mordtacht erkennen sol.
Von leybzeychen zunemen.

ccxxixItem so yemant erschlagen oder ermördt wirdet in vnsern halßgerichten / so söllen vnser Amptlewt vnd Panrichter deßelben vnsers halßgerichts (darinnen die tat geschehen ist) in gegen zweyer oder dreyer geschworner Schöpffen / so sie die gehaben mögen / von dem erschlagen oder ermördten von stundan / ee der begraben wirdet / leibzeichen nemen lassen / wie in demselben stück an yedem halßgericht herkomen vnd gewonheyt ist / Und ob der erschlagen / von der tat in ein ander vnser halßgericht köme oder bracht wurde / vnd stürbe / so[93] sol vnser Richter / in des gerichts zwang die tat gescheen ist / den andern richter in des gerichts zwang der erschlagen gestorben wer / vnd begraben werden solt / ersuchen jme das leybzeychen volgen zulassen / das auch also gescheen sol.


Von echten on leybzeychen

ccxxxItem ob vnser amptlewt oder Richter von dem entleybten kein leybzeychen haben möchten (des sie doch alles fleyß haben söllen) So dann die ancleger die tat sunst genugsam bewisen / Söllen nichts destweniger die Tetter in die acht erkant werden / jn aller massen / als ob das leybzeychen verhanden were.


Von der mordtacht.

ccxxxjItem so dann des erschlagen oder ermördten freunde den tetter / so der nit in gefengknuß lege / in die mordtacht sprechen lassen wöllen / So söllen sie vnsern Panrichter / deßhalb ein halßgericht zubesetzen ersuchen.

[65v]
Handlung vmb die mordtacht vor gericht

ccxxxijItem so dann das halßgericht oder Zent (wieuor gemelt) besetzt ist / So mögen die Cleger den todten / oder ein leybzeychen von jme / vnd ander glaublich kuntschafft der tate / wie sich gepürt / fur gericht bringen / vnd den Richter bitten / jne gegen dem tetter rechts zuuerhelffen / wo sie aber den todten oder das leybzeychen nach gehabtem fleiß fur gericht nit bringen könten / das solle jne an der rechtuertigung zu keinem nachteyl komen / wieuor am zweyhunderten vnd dreyssigisten artickel davon auch gemelt ist.


Von beschreyung des tetters.

ccxxxiijItem der Cleger mag auch vber den tetter drey mal schreyen / waffnach jo / oder mörder jo / vber mein mörder / vnd des lands mörder / wie dann in disem stück / an yedem ende herkomen vnd gewonheyt ist.


So der beclagt zum ersten gericht nit erscheynt / wie man jme ruffen oder fordern solle.

ccxxxiiijItem zum ersten gericht / so das (wie sich gepürt) gesessen ist / vnd der cleger sein clage gethan / auch den tetter (als vor stet) beschryen hat / vnd der bec1agt nit erscheynt / vnd sein antwort darzu thut / So sol der Richter auff des clegers begern seinen Püttel den beclagten also rüffen vnd fordern lassen. N. jch forder dich zum Ersten mal / das du kumest zwischen die Schöpffen vnd schrannen vnd dich verantwortest / von des mordts wegen / als man dann zu dir clagt

[66r]

So der beclagt also erstlich nit erscheynt / was der cleger bitten sol

ccxxxvItem so der beclagt vor mittemtag zum selbigen gericht nit erscheynt / so mag der cleger bitten / zuerkennen / was auff des beclagten aussenpleyben recht sey.

Erkentnuß auff die ersten vngehorsam

ccxxxvjItem darauff sol erkant werden / das der clager den ersten rechttag erstanden habe / vnd der Richter sol jme den andern rechttag ernennen / vnd ferner gescheen was recht ist.

Verkundung des andern rechttags

ccxxxvijItem darauff sol der Richter den andern rechttag öffenlich vor gericht / durch den Pütel außschreyen lassen / doch sol kein rechttag vnder vierzehen tagen nach dem andern ernant werden / damit die verclagung dester statlicher an den tetter gelangen möge.

So der beclagt zum andern rechttag aber nit erschyne.

ccxxxviijItem köme der beclagt zum andern gericht auch nit So sol dem cleger der drit vnd endthafft Rechttag erkant / vnd sunst mit der form vnd weyß (wie oben von dem ersten rechttag gesatzt ist) gehandelt vnd gehalten werden.

So der beclagt auff den dritten rechttag auch nit erschyne.

ccxxxixItem So aber der angezogen Tetter in eygner person auff der dreyer rechttag keynem erschyne / vnd die tat / nit widersprechen [66v] oder verantwortten wurde / So solt am dritten gerichtßtag auff der Cleger begern vnd beweysung der Clag / derselbig beclagt Tetter in die mordtacht erkant werden / welche mordtacht fürter vnser Zent oder Panrichter außsprechen vnd erklern solle / wie hernach gesetzt ist.


Zulassung des Anwalts

ccxlItem es sol der beclagt in disem fall an der Zent durch keinen Anwalt sein verantworttung thun mögen / er wölt dann durch seinen Anwalt beweysen / das er auß schwacheyt seines leybs nit komen möcht / vnd so sölche eehafft gnugsam bewisen wurde / So solt das recht alssdann ein zimlich zeyt nach gestalt der sachen auff geschlagen vnd erstreckt werden.


In die acht zusprechen

ccxljN. Als du mit vrteyln vnd recht zu der mordtacht erteylt worden bist / also nym ich dein leyb vnd gute auß dem fride / vnd thu sie in den vnfride / vnd künde dich erloß vnd rechtloß / vnd künde dich den vögeln frey in den lüfften / vnd den thiern in dem walde / vnd den vischen in dem wage / vnd solt auff keiner straffen noch in keiner muntat die Keyser oder König gefreyet haben / niendert friden noch gleyt haben / Und künde alle dein lehen / die du hast / jrn herren ledig vnd loß / vnd von allem rechten / in alles vnrecht Und ist auch allermeniglich erlaubt vber dich / das niemant an dir freueln kan noch solle / der dich angreyfft.


Von vergleyttung des beclagten

ccxlijItem wurde dann der angezogen Tetter begern jne zum rechten [67r] zuuergleyten / So sol jne vnser Amptman oder Castner desselbigen endes zu vnd vom rechten fur gewalt / aber nit fur recht / vergleyten / an den enden / da wir zugleyten haben / wie wir dann sunst pflegen zugleyten.


Von erscheynen des beclagten vnd verneynen der Clage.

ccxliijItem so der beclagt persönlich in antwort köme / vnd der tat nit gestünde / wölten dann die cleger jr clag beweysen / mit sölcher weysung auch aller handlung darauff / solt es gehalten werden wieuor jm .lxxiiij. artickel / von weysung einer missetat / vnd der handlung darauff klerlich gesatzt ist / Wurde dann die missetat zu recht gnug bewisen / So sol alßdann die acht erkant werden / wieuor jm .ccxlj artickel / sölche vrteyl geordent ist / Wurde aber die haubtsach der missetat / nit gentzlich / sunder derhalb ein redliche anzeygung bewisen / So sol solche vrteyl an vnserm landtgericht geholt / vnd nach Rate desselben geformet werden / Wurde aber der beclagt ledig zuerkennen beschlossen / So sol dieselbig endtlich vrteyl seiner erledigung halben geformet werden / als jm .ccxxiiij. artickel angezeygt funden wirdet.


Von gesteen der clag mit vrsachen vnd erbietung dieselben entschuldigung an vnserm landtgericht außzufuren.

ccxliiijItem gestünde aber Tetter der entleybung / vnd vermeynt / er wer genugsam darzu verursacht worden / So dann noch nit vier wochen verschynen weren / das die entleybung gescheen / vnd der [67v] tetter nit gefangen wer / vnd einen gelerten eyde schwüre / die außfürung seiner entschuldigung auff das fürderlichst vor vnserm landtgericht / nach jnhalt desselben vnsers landtgerichts Reformacion / etwan durch vnsern vorfarn Bischoue Ueyten seligen [/][94] au[f]gericht[95] zuthun So solt alßdann an derselbigen vnser Zent / das vrteyl der mordtachthalb ein viertel jars aufgeschlagen werden vnd nit lenger Es brecht dann der tetter nochmals von vnserm landtgericht / briefliche vrkundt / darauß sich erfunde / das er die außfürung seiner berömpten entschuldigung / in vierzehen tagen nach gemelter gethaner pflicht an vnserm landtgericht angefengt / vnd der verzug sölcher außfürung nit auß seinen schulden / sunder auß notdurfftigen rechtlichen schüben gescheen were. [96]


So ein tetter sein entschuldigung an vnserm landtgericht außzufuren angefangen hette.

ccxlvItem so aber einer in vnserm halßgericht (do ein todtschlag bescheen were) zu echten furgenomen wurde / vnd derselbig sein vnschuld vor vnserm landtgericht / nach laut der obgemelten vnsers landtgerichts Reformacion / außzufürn anfieng / ee vnd die acht am halßgericht erkant wurde So sol vnser Landtrichter dem andern Richter gepieten / mit weyter handlung stil zusteen / biß zu endung der gemelten rechtuertigung an vnserm Landtgericht / Füret dann der beschuldigt sein vnschuld entlich an vnserm landtgericht auß / Also / das er vmb die gethanen verursachten entleybung peinlich nit gestrafft werden sölle / so sol er darüber vom Panrichter nicht geecht werden Füret er aber sein vnschulde also nit auß So mag er darnach durch vnsern Panrichter auff den ersten gerichts tag / der deßhalb gesatzt würdet / in die acht erkant werden / vnangesehen ob er von solcher vrteyl am Landtgericht ergangen Appellirt.

[68r]
Einen der in die mordtacht erkant ist / nit zuuergleytten / on willen der Cleger.

ccxlvjItem so dann einer (wie ob stet) in die mordtacht erkant wurdet / Sol er fürter von vns / vnsern Amptlewten oder Richtern / on verwilligung der ancleger in keinerley weyß vergleyt werden.


wie einer auß der mordtacht gethan wirdet.

ccxlvijItem so dann ein sölcher echter vmb die begangen tat / mit verwilligung der partheyen endtlich mit vns vertragen wirdet / So behalten wir vns beuor denselben Echter selbst auß der acht zuthun / vnd jme söllicher Absolucion auff sein begere brieflich vrkundt zu geben.


Von gerichtskost der mordtachthalb.

ccxlviijItem aller gerichts kosthalben in handlung der mordtacht / sol es gehalten werden / wie hernach von gerichts kost geordent vnd gesatzt ist.


Von begraben vnd begengknuß der erschlagen / darumb die echt furgenomen wirdt.

ccxlixItem in etlichen zenten wirdet (als wir bericht sindt) ein sölcher mißprauch gehalten / So die erschlagen derhalb die acht furgenomen / nach ordnung der heyligen Cristenlichen kirchen beleut / begraben / vnd begangen werden / das söllichs der acht verhinderlich oder albrüchig sein sölle / Das also zuhalten gantz vnzimlichen were / Darumb setzen vnd orden wir / wo des entleybten freunde von vnserm geystlichen gwalt der Cristenlichen begrebnußhalb erlaubnuß erlangen / das sie fürter alle andere Cristenliche werck vnabpruchig oder verhinderlichen der acht / des erschlagen sele zu seligkeyt vnd gutem nach thun mögen.

[68v]

Herr der Richter tugentreych
Last alle costung rechen gleych



[69r]
wie die armen lewt in straff der mißhendel einander sollen zuhilff[97] komen

cclItem so furan / in nachberürten sachen / yemant peynlich straff verwürcket / vnd derhalb durch vnser / oder der vnsern hintersessen / strencklich gerechtuertiget wurde / damit dann die vbeltat von beschwernuß wegen der kostung / dester weniger verdruckt oder nachgelassen werden / So söllen jme alle andere die vnsern / so in demselbigen vnserm halßgericht / bey dem cleger sitzen / den kosten helffen tragen / Sölche kostung sol man durch sölch vnser halßgericht also anlegen / das ein hof / zwir als vil / als ein selden gut geben sol / Und sindt ditz nachuolgent die sachen darinnen die armen lewt mit der kostung (als ob stet) einander helffen söllen / Nemlich vmb mayneydtschweren / vmb Zauberey Rauberey / Prennerey / Verreterey / Felscherey / Dieberey / furgesetzte[98] mörderey / die mit boßhafftiger vorbetrachtung vnd verwartung geschicht / Doch söllen in disem fall todschleg / die von vngeschichten auß zorn vnd on bösen furgesatzten willen gescheen / nit gezogen sein / Mer sol gemelte hilff gescheen vmb verprachte vnterstandene gedrote oder wartende / gewaltige böse beschedigung / vmb vergifftung / vmb eeweyber oder töchter empfüren / vmb notzucht / vmb boßhafftige verkuplung / vmb das vbel / so in gestalt zwifacher ee geschicht / vmb mißhandlung der boßhafftigen Procuratoren vnd Ertzet / vmb verrückung der vntermack.

ccljItem ob in obgemelter helffung peynlicher straff zwischen den lewten jrrung einfielen / Darumb söllen jne vnser Rete erclerung vnd entschid geben.

[69v]
Von nithelffen den mutwilligen Clegern

cclijItem so sich yemant von den vnsern einer mutwilligen peinlichen clage / die er mit recht diser vnser Reformacion gemeß nit verfürn möcht / furzunemen vnderstünde / vnd vnser Rete solchen seinen frevel vnd mutwillen erkenten / was er dann deßhalb kostens vnd schadens erlitten het / oder leyden wurde / das solt sampt der vorgesatzten straff vber denselbigen mutwilligen cleger allein geen.


Von frembder ancleger kost

ccliijItem So aber ein frembder ancleger einen vbeltetter in vnsern halßgerichten rechtuertigen wölt oder wurde / der solt das thun on kosten vnd schaden vnser vnd der vnsern / Doch solt es bey dem kosten bleyben / wie in diser vnser Reformacion geordent vnd gesetzt ist / Doch[99] wo wir oder die vnsern / an frembden gerichten / mit merern kosten beschwerdt wurden / gegen denselbigen herschafften vnd jren verwanten / mag sülchs vergleycht werden / wie hernach am .cclxxij. artickel clerlich davon funden wirdt.


Von atzung der gefangen.

ccliiijItem von gefangen / so vmb peynlicher sachen willen in gefengknuß ligen / Sol man dem Pütel oder knecht (der sein pfligt zuwarten) vnd kostung gibt / tag vnd nacht dreyssig pfennig geben Und er darumb den gefangen mit zimlicher kostung versehen / Auch in guter hute vnd wart halten.

[70r]
Atzung in peinlicher frag den verhorern vnd zeugen

cclvItem wenn ein gefangener peynlich gefragt wirdt / So sol dem Richter / den zweyen Schöpffen / vnd dem Gerichtschreyber[100] / so bey der frag sein / deßselben tags ein mal zu essen / oder aber yedem fur sein mal funffzehen pfennig (welchs der ancleger wil) gegeben / Deßgleychen sol es mit den zeugen gehalten werden / so kuntschafft gestelt wirdet.


Atzung auff dem endthafften rechttag

cclvjItem auff dem endthaften rechttag / sol der ancleger dem Richter Püteln / vnd yedem Schöpffen / so am gericht sitzt / ein mal zu essen / oder aber (wie ob stet) nach willen des anclegers / fur yedes mal funffzehen pfennig geben.

cclvijItem wo in etlichen vnsern stetten nit herkomen were / Richter Schöpffen oder Püteln zu essen zugeben / oder etwas dafur zuthun / daselbst sölt es in disem stuck bey altem herkomen pleyben / Wann dise satzung der kostunghalb Richter Urteyler vnd pütel berürende / allein dahin gemeint sein sol / da es mit gewonheyt herkomen ist / jne essen vnd trincken zu geben.


Von sunderlicher belonung vnd zerung des Nachrichters Peinleins vnd ander des gerichts diener.

cclviijItem dem Nachrichter sol man von der peynlichen frag von einer yeden person (die er also fragt) einen ort eins guldein geben / Doch so sol der Nachrichter allen gezeugk[101] / der jme zuhaben gepürt auff seinen kosten schicken / Und vnser Richter das jhenig verorden / das jm gepürt.

[70v]
Von gemeyner belonung des Nachrichters

cclviijNach dem allen Nachrichtern / so jre belonung in peynlichen straffungen der vbeltetter (von yedem stück jres wercks in sunderheyt nemen) das heylig Sacrament des altars versagt wirdet / nit darumb / das solliche volzihung der gerechtigkeyt / vnd ernstlich straff der vbeltat vnrecht sey / sunder allein darumb / das sich vmb gemelter sunderlichen wartetten belonung willen / einer bösen vnördenlichen begirde / in vergiessung des menschen plut / bey sölchen Nachrichtern versehen wirdet / vnd damit dann vnsern Nachrichtern zu verdamlichem standt nit vrsach gegeben werdt Sunder jr handtwerck (des zu gemeinem nutz nit geratten werden mag) mit guter gewissen (wo sie sich sunst recht darinnen halten wöllen) treyben mögen / So ist denselbigen Nachrichtern ein gemeiner jerlicher solt geordent / vnd wie derselbig von vnser vnd der vnsern wegen jerlich bezalt werden sol / wirdt in vnser Cantzley / auch bey vnserm Camermeyster verzeychent funden / Darumb söllen vnsere Nachrichter alle vbeltetter / so jne durch vnnsere Rete oder Richter zufragen oder zustraffen beuolhen werden / wie sich demselbigen beuelh nach gepüret / fragen vnd straffen / vnd vmb das alles von vns oder den vnsern (so an sölcher gemeynen belonung geben) dann allein / wes jne nach laut diser vnser halßgerichtsordnung fur jr zerung gemacht ist / nichts weyters noch mere fordern oder nemen.

Aber ander lewt die sich in gebung des Nachrichters / obgemelten gemeynen jerlichen soldes / laut deßhalb vorgemalter vnser sünderlichen verzeychenten anlag nit verwilligen / vnd dannest vnsern Nachrichter in vnsern halßgerichten gebrauchen werden / die söllen nichts dester weniger / alle nachgemelte sünderliche belonung vnsern Nachrichtern [71r] / nach jnhalt vnd vermög diser vnser halßgerichts ordnung zalen / Und doch sülche belonung Schultheysen Burgermeystern oder Dorffmeystern deßselbigen flecken darinnen jne vnser Nachrichter also dienet / semptlich oder sünderlichen behendigen / die söllen gemelte belonung annemen vnd beschreyben / auch furo alldweyl sülch gelt weret / deßselben ampts vnd gerichts gemeine besoldung den nachrichtern gepürend / dauon zalen / vnd anderweyß nit außgeben / Auch so desselbigen gelts nymer ist / sol das durch die Eynnemer verrechent / auch den vnsern die es berüret zu sülcher rechnung verkundigt werden / vnd zu jrem willen steen / auff jr kostung yemant darzu zu schicken.


[nachrichters Zerung][102]

cclixItem fur die zerung sol man dem Nachrichter tag vnd nacht / fur sein person ein ort eins guldein geben / Man sol auch dem Nachrichter kein vberige person (die er / wider der ancleger willen zu jme neme) zuuerlegen schuldig sein.[103]


[Peynleins belonung][104]

cclxItem so man des Peinleins bey der peinlichen rechtuertigung notdurfftig were / Sol man demselben auch tag vnd nacht fur zerung ein ort eins guldein / vnd fur seinen lon / so er einen vbeltetter anclagt / einen guldein geben.[105]


[Nachrichters belonung][106]

cclxjItem so der Nachrichter vbeltetter vom leben zum tode richt / sol man jme von einer yeden sölchen person drey guldein geben / Doch so der Nachrichter yemant vierteylt / mit dem Rade / oder dem fewer richt / Sol man jme eins guldein mere geben / vnd sol vnser Panrichter das holtz zum prennen / vnd das Rade zum redern (auff des anclegers kosten) bestellen vnd schaffen / Und doch der ancleger gemelts holtz vnd Radßhalben / jr yedes (das [71v] also gebraucht wirdet) vber einen guldein nit geben / Wo aber vnser Richter söllich Rade oder holtz neher bestellen mag / sol dem ancleger / zu gut komen / vnd deßhalben mit keinerley vbermaß beschwert werden / Außgeschlossen in fellen wie am .cclxxv. artickel klerlich funden wirdt.

cclxijItem so der Nachrichter yemant mit rutten außhawt / oren oder zungen abschneyt / augen auß sticht / oder die finger abhawt / von einem söllichen werck / sol man jme von einer person ein guldein geben.

cclxiijItem so der Pütel das halßgericht verkundigt vnd darzu gepeut / fur sein lon einen ort eins guldein.

cclxiiijItem so in etlichen vnsern gerichten mit gewonheyt herkomen were / das halßgericht an den grenitzen / durch die Pütel zubeschreyen / sol dem Pütel fur daßselbig beschreyen ein halber guldein gegeben werden / Wo aber solch beschreyen nit mit gewonheyt vor alter herkomen were / sol on vnser wissen nit auffgepracht werden.


wie die Panrichter von straffung der vbeltetter kein sunderliche belonung nemen sollen.

Item[107] wir werden bericht wie an etlichen enden mißpraucht werde / das die Panrichter von einem yeden vbeltetter / so peynlich gestrafft wirdt / sundere belonung begern / vnd nemen / das gantz wider das ampt vnd wirde eines Richters / auch das Recht vnd alle billigkeyt ist / wann ein sülcher Panrichter nichts besser (dann der Nachrichter / so von yedem stück sein belonung het) möcht geacht werden / Darumb wöllen wir das furo alle vnsere Panrichter sülche belonung von den Clegern nit fordern oder nemen söllen.

[72r]

Die weyl der tetter ist hind an / Sein güter schreybent eben an



[72v]
wie es mit der fluchtigen vbeltetter gut sol gehalten werden.

cclxvItem[108] so ein vbeltetter außweycht / so sol man alles / sein hab vnd gute eygentlich beschreyben / in gegenwertigkeyt des Richters vnd zweyer des gerichts / vnd dem vbelteter nichts dauon volgen lassen / Aber welche güter verdürblich weren / vnd nicht ligen möchten / die sölt vnser Richter mit zweyen des gerichts verkauffen / dieselbigen güter / vnd waß darauß gelöst wurde / auch beschreyben / vnd das kaufgelt sampt der verzeychnuß hinter das gericht legen / Wölten aber des vbeltetters freunde sölch gut zu jren handen nemen / vnd einen notdurfftigen bestalt vnd pflicht thun / berürt gut also in hefft zu behalten vnd dem tetter (dweyl er vnuertragen ist) nichts dauon volgen zu lassen / das solt jne gestat werden / Doch so mögen die gedachten annemer der berürten güter des tetters eeweyb / vnd vnerzogen kindern / ob er die het / notturfftig leybs narrung von sölchen gütern raychen / Aber nicht anders dann nach Rate vnsers Amptmans vnd Richters.

cclxvjItem wo aber farende habe / desselbigen teters an einem sölchen ort lege / das zubesorgen were / das dasselbig durch ander lewt / mit gwalt genomen werden möcht / so sölt das vnser Richter an ende fürn vnd verwaren lassen / da es sicher vnd verwart pleyben möcht / biß zu außtrag der mißtettigen sachen / Und söllen vnser Amptlewt vnd Richter zu jrem nutz den vbeltettern in ander gestalt von jrn gütern nichts nemen / Es weren dann sunder fell / darumb die außfluchtigen mißtetter jr gut verwürckt hetten / vnd durch vns oder vnser Rete wissentlich zugelassen oder geschafft wurde / zu jrem oder jrer anhenger gute zugreyffen.

[73r]

Betretten hab ich hie das mein
Schafft mit das als es sol sein



[73v]

Von gestolner oder geraubter habe / so in die gericht kumpt.

cclxvijItem so gestolen oder geraubt gut / in vnser halßgericht bracht würdet / sol dasselbig vnser Richter zu seinen handen nemen / vnd getrewlich verwaren / vnd so yemant derselbigen habe begert / sol er an vnser Statgericht / marckgericht / oder dorffgericht / daselbst gewisen werden (wie recht ist) darzu zuclagen / vnd zu forderst sol der / so also rechtlich darzu clagen wil / vor sölichem gericht / einen bestalt mit bürgen / oder zum wenigsten mit seinem aydt thun / wo er sölcher sachenhalb verlüstig wurde / dem andern teyl seinen gefügten schaden / der verpotten güterhalb erliden / nach messigung des gerichts abzulegen / Deßgleychen sol der antworter / so sölche habe jm rechten verdretten wil / auch thun.

cclxviijItem so dann der Cleger beweyst / das dieselbig habe sein sey / vnd jm raublich oder dieblich genumen ist / Sol[109] jm die durch recht zuerkant vnd wider werden / Und so sich ein antworter / die beclagten habe (jm rechten zuuerdretten) vnderstünde / vnd sich deßhalb kost vnd scheden betreffendt (wie ob stet) verpflichtet / vnd dann nach verlust derselben habe / mit seinem eydt nit betewern möcht / das er vnwissent des vnrechten herkumens / die gemelten verlustigen habe an sich bracht het / oder aber sölchs wissens vberwisen wurde So sol demselbigen antworter / ob notdurftig atzung auff die verpoten habe gangen wer / zusampt zimlichen gerichtßscheden / alles nach messigung des gerichts zubezalen / jm rechten auffgelegt werden / het aber der antwortter / in ansichbringen / der verlustigen habe des vnrechten herkumens nit gewist / so solt yeder teyl sein gerichts scheden selbst zalen / vnd [74r] der cleger dem die beclagt habe also volget / ob es vihe were / vnd zimlich atzung gemacht het / wie das gericht erkent / vnd messigt / außrichten / Were aber obgemelter massen kein verpflichter antwortter verhanden / so gepüret dermassen dem cleger / der die hab endtlich nimpt / abermals / zimliche atzung (wo die als vor stet darauff gangen were) zubezalen.

Bewiß aber ein cleger / jn obgemeltem fall / der ansprüchigen habe halben / die eygenschafft / gnugsam / vnd köndt doch dobey nit weysen / das jm die durch Raub oder diebstal entwendt worden weren / vnd die antworter möchten dogegen zurecht genug nit dar bringen / das dieselbig kriegisch habe / mit einem guten rechtmessigen Tittel / von dem cleger bracht / vnd an sie kumen were / So sol dem Cleger / auff sein betewerung mit dem eydt (das jm sölche beweyste güter geraubt oder gestolen worden sein) geglaubt werden / vnd jm dieselbig / abermals (jnmassen als ob stet) / darauff volgen

Und mag an gestolner oder geraubter habe / durch eyniche leng der zeyt / kein gewere ersessen werden.

Köndt aber der ancleger / sein gepürende weysung (wie ob stet) nit verfüren / So sölten alß dann die antwortter ledig erkant werden / vnd jne die beclagten güter wider volgen / mit zimlicher ablegung gefügter costen vnd scheden / darein der vnbestendig cleger / nach messigung der vrteyler / erkant werden solle

So auch die anclagt habe / in obgemelten fellen / atzunghalb oder sunst on mercklichen schaden (biß zu endung vorbestimpter rechtuertigung) jn gericht nit steen bleyben möcht / welcher teyle dann nach ermessung vnsers Amptmans Castners vnd Richters / samentlich oder jr zweyer / notdurfftigen gnugsamen bestalt thut / dieselbigen habe / zu den gerichts tagen / so derhalb kundtschafft gefürt werden sol / wider in das gericht zustellen / vnd wes er in demselbigen gericht derhalb [74v] verlustig wurde (es wer vmb haubtsach oder scheden) vngewegert volg zuthun / vnd wo dieselbig hab vor endung vnd volzihung des rechten / abging / oder geergert wurde / solchen abgangk oder ergernuß / nach erkentnuß des gerichts zuerstatten / dem sölt die ansprüchig habe / vmb weniger vnkostens vnd schadens willen / darauff / also außbetegt werden / wo aber obgemelten bestalt / bede teyl thun wölten / so solten die antwortter zu förderst / damit zugelassen werden / vnd wo in diser handlung gezweyfelt wirdet / sol Rats bey vnsern Reten gepraucht werden.

Wurde aber obgemelter / angezogner / gestolner / oder geraubter güterhalb / yemant mit bösem gelauben vnd verdacht dobey betretten / vnd der ancleger gegen denselbigen peynlichs rechten begeret / oder aber vnser Amptlewt oder Richter / deßhalb von ampts wegen gegen sölchen verdechtlichen lewten / peynlich recht geprauchen wölten / in sölchen peynlichen sachen / sol es gegen den berürten verdachten personen / gehalten vnd gehandelt werden / wieuor in diser vnser ordnung / von dergleychen peynlichen furnemen vnd handlungen klerlich gesatzt ist.

Wie vnd wann dann auch yemant geraubter oder gestolner güterhalb (zu peynlicher frag) genugsame anzeygung auff jme hat / das wirt jm sechßunduiertzigisten vnd sibenunduierzigisten artickeln / sunderlich gemeldet / vnd außgedruckt.

Und so sich also mit obgemelter peynlicher handlung / gestolne oder geraubte farende güter / in vnserm gerichtßzwang vnd gewalt erfunden / die sölten dem / der sie also verloren het / abermals on beschwerung (dann allein ob sölichs essende habe / vnd zimliche notdurfftige atzung darauff gangen were / dieselbigen atzung / doch on vberfluß zubezalen) wider verschafft werden / wo aber yemant die gemelten habe / vmb weniger vnkostens oder schadens willen / vor [75r] gründiger erfindung / gemelts vnrechten herkumens / vnd wem die zustünde / außzutegen begeret / das sölt in disem fall / mit der maß / wieuor deßhalb / von Burgerlicher verhefftung / vnd clag (gestolner oder geraubter güter halb) gesetzt ist / auch geschehen.

cclxixItem ob ein beschedigter sein habe / die im vnzweyffenlich zustünde / vnd durch diebstal oder raub entwendet worden were / mit gütten vnd vnbenötter ding / von dem tetter wider zuwegen brecht / darumb sölt derselbig (der also das sein / doch mit der maß als ob stet / wider erlanget) / niemant nichts schuldig sein / auch in disem oder anderm dergleychen fellen / zu clage wider seinen willen / nit genöt werden / Und wo der beschedigt / nit peynlich clagen wölt / so mögen dannocht vnser Amptlewt vnd Richter / den tetter nichts dester weniger / von ampts wegen rechtuertigen / vnd straffen lassen

[75v]

Herr Richter / allein zu recht
Bit gleyt ich armer knecht



[76r]
Von vergleytung der todtschleger

cclxxItem kein todtschleger sol vnter dem jare vergleyt werden / wider des anclegers willen / Er wölt dann am landtgericht ein nothwerh außfürn / oder ander ursachen furbringen / die sein gethane entleybung entschuldigen möchten / wie das vnser vorgemelte landtgerichts ordenung zulest

cclxxjItem sol sich nach verscheynung eines jars / ein todtschleger zu buß vnd besserung erpeut / nach erkenntnuß vnser Rete / So mag der von vns gleyt erlangen / des entleybten freunde willigen darein oder nit / wie dann vnser hoffs gewohnheyt herkomen ist / Doch sollen hiemit die boßhafftigen fursetzlichen morder nit gemeynt sein

[76v]

Sölte ich des nit lachen
Im Feld vnd vnter dachen
Kan ich dieb vnd rauber machen

O Richter hie in diser welt
Ewr eer vnd sel gebt nit vmb gelt

Tasch wölt jr lenger leben
Meim hern müst jr gelt geben

Tasch was wilt du geben mir
Mein vrteyl wirdt gnedig dir

Auff landt vnd wasser raubt man ser
Noch rauben Taschenrichter mer

Mit gelt was ich beschwert
Falsch richter haben mich gelert



[77r]
Kein geltbuß in peynlichen sachen on vnsern willen vnd wissen zu nemen

cclxxijItem vnser Amptlewt vnd Richter / söllen in peynlichen sachen niemant kein geltbuß auflegen / on vnser oder vnser nachkomen wissen vnd willen / wann vnser meynung jn alweg ist / furderlich vnd endtlich straff vnd verkunmung der missetat / gemeinen friden vnd nutz / vnd nit den genieß vnd das gelt (als der Taschen Richter gewonheyt ist) zusuchen.

[77v]

Auff böß gewonheyt vrteyl geben
Die dem rechten wider streben
Ist diser plinden narren leben



[78r]

Von alten mißprewchen der halßgericht

cclxxiijItem das besiben der vbeltetter vnd ander mißprewch / auch alle ordnung vnser halßgericht / so Keyserlichen rechten vnd diser vnser ordnung widerwertig sein / wöllen wir hiemit auffgehaben vnd abgethan haben / vnangesehen / ob sie lang oder kurtz herkomen sein.

cclxxiiijItem wir wöllen nit / das auff verleumter oder verdechtlicher leychtuertigen zeugen sage / yemant sol verurteylt werden / sunder allein auff guter glaubhafftiger zeugen sage / zweyer oder dreyer / die von einem waren wissen sagen / als hieuor von zeugen am achtundsibenzigisten artickel gesatzt ist

Von vergleychnuß der beschwernussen / so an frembden gerichten gescheen

cclxxvItem So fürter in peynlichen rechtuertigungen der vbeltetter / oder aber jn erlangung geraubter oder gestolner habe / wir oder die vnsern an frembden gerichten diser ordnung / vnd den gemeynen Keyserlichen rechten vngemeß / gehindert / verzogen / oder aber mit vberflussigem kosten beschwert würden / vnd sölche vnzimliche beschwerde vber vnser oder der vnsern gütliche erinderung der billigkeyt vnd des rechten / Auch wie es in sölichen fellen an vnsern gerichten gehalten wurde / nit abgestelt werden wölte / So dann vnser Richter Amptlewt oder andere die vnsern wann es bey jne zuschulden köme / gegen derselben gericht herschafft (dauon solche vnbilliche beschwerde herkomen / oder den [78v] jren jrer vorigen begegnuß / dergleychen auch tetten) damit sölten sie wider dise vnser ordnung / noch die pflicht derhalb gethan / nit gehandelt haben / Jdoch söllen die vnsern / gemelte vergleychung nit furnemen / noch thun mögen / jne werdt dann das allein bestimpter vrsachen vnd begegnußhalben / zu förderst von vns / vnsern nachkomen / oder vnsern hofreten / an vnser stat yedeß mals wissenlich beuolhen vnd zugelassen / jn sölchen fellen vnsere Rete allein auß den guten vrsachen zu obberürter zimlicher vergleychnuß Raten vnd beuelh thun mögen / damit furan dester mere gescheucht werden möchte / vns vnd den vnsern / das recht zusperren / oder mit vnbillichen beschwerungen der ander lewt / nit gern an vnsern gerichten warten vnd haben wölten / zubeladen

[79r]

Ir herren denckt an ewer pflicht
Und rat das yedem recht geschicht
Förchtet got vnd seine gericht


Lieben herren rat vns schlechten
Wie halt wir vns gemeß dem rechten.



[79v]

Von ratgebung vnser weltlichen Rete / in allen zweyfenlichen peynlichen sachen

cclxxvjItem[110] in allen peynlichen sachen / darinnen vnser Amptlewt / Richter vnd vrteyler zu handeln oder zuerkennen jrrig vnd nit verstendig wurden / Und darumb vnser weltlich Hofrete vmb rate ersuchen / Söllen vnser Rete / alles einbringen der teyl / auch gestalt / vnd gelegenheyt der sachen / in schrifften gründig vnderricht werden / das sie alles fleyssig vbersehen / vnd alßdann vnserm Amptman (was jme zuhandeln gepürt) auch dem Richter vnd gericht / was in dem furbrachten fall / das recht sey / schrifftlich anzeygen / Nach dem söliche schlechte lewte / als gewonlich an den halßgerichten sitzen / durch beschreybung einer gemeynen ordnung begreyflich vnd gründig nit souil vnderwisen werden können / damit sie in allen jrrigen zweyfelichen fellen / rechtmessig vrteyl erfinden vnd außsprechen mögen / Es[111] sol auch der bericht nach / so also durch vnser Rete beschicht / vnser Amptman (souil jne anget) handeln / vnd die Schöpffen (was jr rechtlich erkentnuß betrifft) jr vrteyl darnach sprechen / Wir wöllen auch das die selben vnser Rete (bey den berürtermassen Rat gesucht würdet) mit jrem ratschlage / vnd dann auch vnser Amptlewt Richter vnd vrteyler mit jrer handlung vnd erkennen guten getrewen fleyß ankeren / damit nach jrem besten versteen / den Keyserlichen geschriben rechten / oder aber guten vernufftigen nützlichen gewonheyten / die den gemelten rechten / vnd diser vnser ordnung nit widerwertig sein / auff das gleychest vnd gemesest gehandelt vnd gericht / auch[112] die rechtlich handlung durch sie semptlich oder sunderlich geuerdlicher weyß / nit verzogen werde / Als das alles / allen sölichen vnsern weltlichen Reten / vnd darzu den Amptlewten [80r] Richtern vnd vrteylern / so yedeßmals in berürten sachen zu handeln / ratschlagen / oder erkennen angesucht werden / yetzo alßdann / vnd dann als yetzo / in crafft diser vnser Reformacion / bey jren pflichten / damit sie vns / vnsern nachkomen vnd Stifft verwandt / auff das fleyssigst vnd ernstlichst beuolhen sol sein Es mögen auch dieselben vnser Rete (wo sie das not bedunckt) bey andern rechtgelerten vnd verstendigen / gemelter jrer ratschleg halben / rats geprauchen

cclxxvijItem wo vnser Amptlewt / Castner Richter oder Schöpffen / in verstandt diser vnser Ordnung (ee es zu fellen kömpt) zweyffenlich wurden / söllen sie bey vnsern Reten erclerung suchen / wann es ist not / das sie also mit vberlesung vnd nachfrage / zu rechtem verstandt diser Ordnung / guten fleyß / vor begebung der geschicht geprauchen

cclxxviijUnd damit in vnsern halßgerichten diser vnser Ordnung wissen gehabt / auch (so dieselbig volgettermassen außgangen ist) fürter darnach gehandelt vnd gericht werde / So haben wir die / jm druck zu manigfeltigen / vnd fürter jn vnsere ampt vnd halßgericht zuschicken verfügt / Yedoch behalten wir vns vnd vnsern nachkomen beuor / sölche ordnung zuerclern / mern / vnd mindern / Und ist die also auß vnserm beuelhe / jn vnser Stat Bamberg / durch vnsern Burger / Hannsen Pfeyll daselbst gedruckt / vnd in sölchem druck volendet / am Sambstag nach sandt Veyts tag / Nach Cristi vnsers lieben herren gepurt funffzehenhundert vnd jm sibenden jare.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Handschriftliche Anmerkung: todslegen [...]
  2. Handschriftliche Anmerkung: Nota bene
  3. Handschriftliche Anmerkung: [...]
  4. Mt 7.2
  5. Ps 103:6
  6. Georg III. Erbschenk von Limburg war zwischen 1505 und 1522 Bischof von Bamberg.
  7. Richtig: 2. Mose 18. 16
  8. Handschriftlich korrigiert: 18
  9. Handschriftliche Randnotiz: ???
  10. Handschriftliche Randnotiz: ???
  11. Handschriftliche Randnotiz: ???
  12. Handschriftliche Korrektur der Überschrift: Gnugsame Anzeigung zu peinlich fragen
  13. Handschriftliche Korrektur der Überschrift: Eyn halbe Beweysung
  14. Handschriftliche Randnotiz: Nota [...] zu peynliche frag [...]
  15. Handschriftliche Randnotiz: Nota bene
  16. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  17. Handschriftlich eingefügt
  18. Ex 22.17
  19. Sp.17.15
  20. Handschriftliche Randnotiz: Die erst frag des Richter
  21. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  22. Handschriftliche Randnotiz:[...] Clag zu [...]
  23. Handschriftliche Randnotiz: Antwort diz [...] vmb gnad zu[...]
  24. richtig wäre Ankläger
  25. Handschriftliche Randnotiz: [...] der beclagt [...]
  26. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  27. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  28. Handschriftliche Randnotiz: Offnung die urteyl [...]
  29. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  30. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  31. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  32. Handschriftliche Randnotiz: solln [...], vnd an leib an leben, oder an glidern [...] gestraffen werden [...]
  33. Reichstag zu Worms 1495
  34. Kaiser Justinian I. war Kaiser des oströmischen Reiches von 527 und 565. Für die Rechtsgeschichte ist die von ihm in Auftrag gegebene Kodifikation des römischen Rechts von großer Bedeutung (das später so genannte Corpus Iuris Civilis).
  35. Handschriftliche Randnotiz: finger abhawen
  36. Handschriftliche Randnotiz: todstraffe
  37. Handschriftliche Randnotiz: abhawung der finger
  38. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  39. Das crimen laesae majestatis meint die Majestätstbeleidigung
  40. fehlendes s handschriftlich nachgetragen
  41. Handschrifftliche Korrektur: Einfügung Abstand und Anmerkung Nota
  42. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  43. fehlendes s handschriftlich nachgetragen
  44. Handschriftliche Randnotiz: Straff darumb Eeweyber Junckfrauwen Closterfrawen empfe[...]
  45. Virgel handschriftlich eingefügt
  46. Handschiftliche Randnotiz: Der Closterfrawen empfürn [...]straff
  47. Handschriftliche Randnotiz: Auffrurung
  48. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  49. Handschriftliche Randnotiz: Landzwinger
  50. Handschriftliche Randnotiz: mit dem [...]
  51. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  52. Handschriftliche Randnotiz: Straff der [...]
  53. Handschriftliche Randnotiz: Kynder abtreyben soll gestrafft werden
  54. Handschriftliche Randnotiz: todsleger straff [...] morder straff [...]
  55. Handschriftliche Notiz unterhalb des Textes: [...] der straff [...] Mordern vnd todslagern
  56. Handschriftliche Notiz oberhalb des Texte: [...] Mordern vnd todslegern In der straff [...]
  57. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  58. Handschriftliche Randnotiz: [...] Mord [...]
  59. Handschriftliche Randnotiz: Anfang von Noth[...]
  60. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  61. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  62. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  63. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  64. Handschriftliche Randnotiz: Nota bene
  65. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  66. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  67. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  68. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  69. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  70. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  71. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  72. Handschriftliche Randnotiz: So sach ernst[...] außfüren wolt soll vor landgericht bestheen
  73. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  74. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  75. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  76. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  77. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  78. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  79. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  80. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  81. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  82. Handschriftliche Randnotiz: Nota bene
  83. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  84. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  85. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  86. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  87. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  88. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  89. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  90. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  91. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  92. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  93. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  94. Virgel handschriftlich ergänzt
  95. handschriftlich korrigiert
  96. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  97. Vorlage: zuhiff
  98. Handschriftliche Randnotiz: [...]'
  99. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  100. Handschriftliche Randnotiz: Atzung zu peynlich frag
  101. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  102. Überschrift handschriftlich eingefügt
  103. Handschriftliche Randnotiz: nachrichters Zerung
  104. Überschrift handschriftlich eingefügt
  105. Handschriftliche Randnotiz: peinleins Zerung und belonung
  106. Überschrift handschriftlich eingefügt
  107. Handschriftliche Randnotiz: Panrichter [...] kein [...]
  108. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  109. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  110. Handschriftliche Randnotiz: [..]
  111. Handschriftliche Randnotiz: [..]
  112. Handschriftliche Randnotiz: [..]